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LSG NRW:Richtlinien-Ausbildung an nicht anerkannten Instituten ist anzuerkennen

11,2 Zeitfensterwochenstunden genügen

In der Sitzung des 10. Senats des Landessozialgerichts NRW am 9.7.03 (Az.: L 10 KA 50/02) wurde durch Urteil bestätigt, dass die Theorieausbildung als übergangsrechtliche Fachkundevoraussetzung für Psychotherapeuten keine Anerkennung des Ausbildungsinstituts durch eine Ärztekammer, eine kassenärztliche Vereinigung oder einen Verband voraussetzte.

Der Psychologische Psychotherapeut- ein hochrangiges Mitglied des VPP - war durch den Zulassungsausschuss nur ermächtigt worden. Die Zulassung wurde mit dem Hinweis verwehrt, die theoretische Ausbildung sei an einem von der KBV nicht anerkannten Institut erfolgt. Daher sei keine Theorieausbildung in einem „Richtlinienverfahren“ nachgewiesen. Der Berufungsausschuss hob die Entscheidung auf und sprach die bedarfsunabhängige Zulassung aus. Dagegen klagte die KV No. Das Sozialgericht Köln wies die Klage mit einer sachlich und rechtlich ausführlichen Urteilsbegründung ab. Es stützte sich u.a. auf die Zeugenaussage des Leiters des Ausbildungsinstitutes, Prof. Salber, zu den tiefenpsychologisch fundierten Inhalten der Ausbildung. Die KV No legte Berufung ein.

Das LSG bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des 11. LSG-Senats. Danach seien die Zulassungsausschüsse bei der übergangsrechtlichen Fachkundeprüfung nicht berechtigt, die Entscheidungen der Approbationsbehörden anzuzweifeln. Wenn die Approbationsbehörde die Theorieausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren festgestellt habe, seien die Zulassungsgremien daran gebunden. Deshalb komme es für die Fachkundeprüfung auf die Institutsanerkennung durch die KBV oder andere Stellen nicht an. Den Zulassungsgremien verbleibe lediglich noch die Feststellung, ob es sich um ein „Richtlinienverfahren“ gehandelt habe. Wenn beispielsweise die Approbation aufgrund einer nachgewiesenen Theorieausbildung zur tiefenpsychologisch fundierten Therapie erteilt worden sei, könne das der Zulassungsausschuss nicht in Frage stellen. Für die KV-Forderung, das Ausbildungsinstitut müsse KBV-anerkannt sein, fehle eine gesetzliche Grundlage, so dass die Forderung als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (Regelung der Berufsausübung nur auf Grund eines Gesetzes) zu werten sei.

Die Prozessvertreterin der KV mochte sich dieser Rechtsbetrachtung, die von allen Senatsmitgliedern während der Verhandlung bekräftigt wurde, nicht anschließen. Sie stellte als „Kompromiss“ schließlich den Beweisantrag, die KBV und ein „Richtlinieninstitut“ sollten begutachten, ob die Theorieausbildung des Psychotherapeuten in einem „Richtlinienverfahren“ erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, Berufungsausschuss und Sozialgericht hätten die Fachkunde bereits überprüft und bestätigt, so dass es dazu keines weiteren Beweises bedürfe. Der Beweisantrag sei nicht auf den Beweis des Gegenteils gerichtet, so dass er abzulehnen war.

Obwohl der Psychotherapeut über 2100 Zeitfensterstunden nachgewiesen hatte, schob die KV No auch in diesem Verfahren nach, die BSG-Zeitfensterkriterien seien nicht erfüllt. Der Psychotherapeut habe diese Stunden nur zu zwei Dritteln, also nur wenig mehr als 1400 Stunden, mithin weniger als durchschnittlich 11,6 Stunden in den drei Zeitfensterjahren, in derjenigen Praxis erbracht,. für die er die bedarfsunabhängige Zulassung beantragt hat. Die weiteren etwas über 700 Stunden, die der Psychotherapeut an einem anderen Ort (Zweigpraxis in seinem Wohnhaus) erbracht habe, dürften nicht berücksichtigt werden.

Hierzu stellte das LSG fest, bereits aus den in der Hauptpraxis erbrachten Leistungen seien 11,2 Wochenstunden über den gesamten Zeitfensterzeitraum zu errechnen, die nach der Überzeugung des Senats die BSG-Kriterien in vollem Umfang erfüllen. Im Übrigen wären auch die Zweigpraxisstunden zu berücksichtigen, da Regelungen über Haupt- und Zweigniederlassungen von Psychotherapeuten nicht bestanden hätten.

Die Berufung der KV No wurde abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil sich das Urteil an die BSG-Rechtssprechung halte. Für weitere Einzelheiten bleibt das schriftliche LSG-Urteil abzuwarten. Die KV-Prozessvertreterin hat die Beschwerde zum BSG wegen der Nichtzulassung der Revision angekündigt.

H.-J.E., Rösrath, 9.7.03