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Auskunftsanspruch

  • Ermächtigte haben Auskunftsanspruch über die Basis ihrer Ermächtigung
  • Zwei nicht nur für Berlin interessante Gerichtsurteile.

Bedarfsunabhängig Ermächtigte müssen spätestens ab dem kommenden Jahr ( je nach Datum der Ermächtigungsentscheidung ) beim Zulassungsausschuss Antrag auf Umwandlung der Ermächtigung in die Zulassung stellen. Nicht selten hatten aber die Zulassungsausschüsse in den Ermächtigungsbeschlüssen nicht ausgeführt, mit welchen der eingereichten Nachweise die Sockelqualifikation erfüllt worden ist bzw. welche der eingereichten Nachweise über die Sockelqualifikation hinaus für den Fachkundenachweis anteilig verwertbar sind. Folge ist zwangsläufig, dass die Ermächtigten nicht wissen können, in welchem Umfang Nachqualifikationen nötig sind. Verständlich deshalb, dass schon vor Jahren Ermächtigte zwecks Auskunft an die Zulassungsausschüsse wandten. Diese Ersuchen wurden jedoch schlichtweg mit der Begründung abgelehnt oder gar nicht erst beantwortet, es gäbe solche Auskunftsansprüche nicht. Wie RA Gleiniger aus Berlin nun mitteilte, liegen zwei Beschlüsse des SG Berlin vor ( Az.: S 79 KA 88/02 und S 79 KA 347/00 ), nach denen ein solcher Auskunftsanspruch besteht. Diese Beschlüsse kommen natürlich reichlich spät, was darauf zurückzuführen ist, dass sich Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss und Sozialgericht sehr lange hatten bitten lassen. Erst nach Jahren bearbeitete Untätigkeitsklagen haben jetzt ( auf dem Umweg über die Kostenentscheidung nach plötzlicher Erledigung durch den Berufungsausschuss ) zu diesen Entscheidungen geführt.

Ermächtigte, die weiterhin unsicher sind, in welchem formalen Umfang sie sich nachqualifizieren müssen, sollten unter Verweis auf die beiden Beschlüsse bei den Zulassungsausschüssen definitive Auskunft verlangen. Ansonsten bleibt es nur bei der sehr unbefriegenden Sachlage, dass alle Fachkundenachweise ( wie sie sich aus § 95 c Satz1 Nr.3 SGB V in Verbindung mit § 12 PsychThG ergeben ) abzüglich der Sockelqualifikation (gemäß § 96 Abs.11 SGB V ) nachzuqualifizieren sind und selbst das birgt noch Unsicherheiten, weil man ggf. nicht weiß, nach welcher Alternative des § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V die Sockelqualifikation bejaht wurde. Rechtlich sehr zweifelhaft ist, ob bei streitigen Sachverhalten, bei denen sich die Sachlage ggf. erst durch eine Gerichtsentscheidung ergibt, die Nachqualifikation auch nach Ablauf der 5-Jahres-Frist nachgeholt werden kann. Da man es darauf nicht ankommen lassen sollte, ist von dieser Vorgehensweise abzuraten und genau deswegen ist es so wichtig, vorher genau zu wissen, in welchem Umfang Nachqualifikationen erforderlich sind.

Um die Frist des § 95 Abs.11 Satz 5 einzuhalten, genügt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift, den Antrag auf Umwandlung vor Ablauf der Frist zu stellen. Eine erst später erfolgende Entscheidung durch den Zulassungsausschuss ist unschädlich. Zwar ist in diesem Zusammenhang nur vom "Zulassungsausschuss" die Rede. Ebenso wie schon zu Art 10 PsychThG entschieden wurde ( BVerfG, Beschluss vom 22.12.1999, Az.: 1 BvR 1657/99 ), ist damit aber eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung des Antrags gemeint. Fristeinhaltung liegt also auch dann vor, wenn der Antrag erst nach einem Rechtsstreit durch den Berufungsausschuss oder gar die Sozialgerichte entschieden wird.

Bislang keine Erfahrungswerte liegen zu der Frage vor, inwieweit der Zulassungsausschuss beim Umwandlungsantrag erneut über die Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten entscheiden darf. Aktuell ist diese Frage vor allem deswegen, weil anscheinend zumindest ein Zulassungsausschuss schon angedeutet hat, er werde über den Umfang der Nebentätigkeit erneut und nach der neuen BSG-Rechtsprechung entscheiden. Bei den zugelassenen Kassenbehandlern wird das BSG-Urteil ( 13 Stunden pro Woche, Urteil vom 30.1.02 Az.: B 6 KA 20/01 R ) auf bestehende Zulassungen, bei denen schon bei Beantragung der Zulassung Art und Umfang der Nebentätigkeit dem Zulassungsausschuss bekannt waren, nicht angewandt, sondern nur bei Erstanträgen auf Zulassung. Meines Erachtens ist eine erneute Entscheidung über den Umfang der Nebentätigkeit im Rahmen des Umwandlungsantrags unzulässig. § 95 Abs.11 Satz 4 SGB V grenzt die Überprüfungskompetenz des Zulassungsausschusses auf die Überprüfung der Nachqualifikation ein. Der Zulassungsausschuss muss (!) nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift die Zulassung schon allein deswegen erteilen, weil die Nachqualifikation vorliegt. Der Zulassungsausschuss darf bei der Umwandlungsentscheidung über die Frage der "Nicht-Geeignetheit" im Sinne des § 20 Abs.1 ÄZVO nur insoweit entscheiden, als er generell die Zulassung bzw. Ermächtigung gem. § 27 ÄZVO in Verbindung mit § 95 Abs.6 SGB V entziehen könnte, nämlich nur wenn ein gröblicher Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten vorläge, was in aller Regel schon deswegen zu verneinen ist, weil der Zulassungsausschuss in Kenntnis des Sachverhalts die Antragsteller mittels Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung hat teilnehmen lassen. Meines Erachtens darf man in diesem Zusammenhang durchaus von Bestandsschutz sprechen.

RA Jan Frederichs

25.10.2003