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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
LSG NRW: Doppelter Eintrag in das Arztregister zulässigDas LSG NRW - 10.Senat - hat mit einem Urteil vom 12.11.2003 ein Urteil des SG Düsseldorf vom 30.10.2002, aufgehoben und die KV Nordrhein verurteilt, einen Psychologischen Psychotherapeuten , der auch als Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert wurde. sowohl als Psychologischer Psychotherapeut als auch als Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut in das Arztregister einzutragen (L 10 KA 76/02). Die Revision wurde zugelassen. In dem aufgehobenen Urteil hatte das SG Düsseldorf zum einen die Auffassung vertreten, daß der KV hinsichtlich des Fachkundenachweises ein eigenes Prüfungsrecht zustehe und zum anderen die postgraduale Ausbildung am WGI (Wissenschaftliche Gesellschaft für analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e. V. Köln) nicht anerkannt werden könne. weil dieses Institut weder KBV-anerkannt gewesen noch in der mit KBV-Rundschreiben herausgegebenen Liste, in der auch die von den psychotherapeutischen Fachverbänden anerkannten Instituten aufgeführt worden seien. enthalten sei. Des weiteren hatte das SG Düsseldorf verneint daß die Ausbildung am WGI in einem Richtlinienverfahren erfolgt sei. In der mündlichen Begründung stellte das LSG klar, daß diejenigen die in beiden Berufen, also als Psychologischer und als Kinder-und Jugendlichen-Psychotherapeut ,approbiert seien, einen Rechtsanspruch darauf hätten, für beide Berufe in das Arztregister eingetragen zu werden. sofern der Nachweis der Fachkunde in einem gern. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren ( Richtlinienverfahren ) geführt sei. Hinsichtlich der Feststellung der Fachkunde gem. § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V betonte das LSG unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 6.11.2002 -13 61 CA 37/01 R - und 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R - , daß die Arztregisterstelle hinsichtlich der Fachkunde nur befugt sei zu prüfen, ob die für die Approbation nachgewiesene Fachkunde in einem sog.. Richtlinienverfahren erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, ob das Institut an dem die Ausbildung erfolgt sei, KBV anerkannt oder in der von der FZBV herausgegebenen Liste aufgeführt sei. Des weiteren ordnete das Gericht die vom Kläger am WGI absolvierte postgraduale Weiterbildung/Ausbildung dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie zu. Rechtsanwalt Dr. Nilges, Bonn 17.11.2003
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