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BSG weist Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde zurück
BSG weist Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde der KV Nordrhein gegen LSG-Urteil vom 2.4.2003 zurück (Beschl. vom 5.11.03 - B 6 KA 69/03 B-)
Mit Urteil vom 2.4.2003 hatte das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der KV Nordrhein gegen ein Urteil des SG Köln zurückgewiesen, mit dem dieses in einem Rechtsstreit wegen bedarfsunabhängiger Zulassung gem. § 95 Abs.10 SGB V die Zulassung ausgesprochen hatte, obwohl
- ein Teil der Fachkunde an einem Institut erworben wurde, das weder von der KBV noch von der Ärztekammer als Lehrinstitut anerkannt worden sei,
- die Psychotherapeutin in ihrer im März 1995 eröffneten psychotherapeutischen Praxis lediglich einen Durchschnitt von wöchentlich 11,5 Behandlungsstunden ( einschließlich probatorischer Sitzungen) für den Zeitraum eines halben Jahres, hier das erste Halbjahr 1997 erbracht habe, während das BSG grundsätzlich 11,6 Stunden gefordert habe.
Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte die KV Nordrhein folgendes geltend gemacht,
- das LSG habe die formal zur Frage der Behandlungsstunden ergangene Rechtsprechung des BSG in dessen Urteilen vom 7.11.2002 - B 6 KA 37/01 R und 5.2. 2003 - B 6 KA 42/02 R - zur Frage der Behandlungsstunden uneingeschränkt auf sämtliche im Rahmen der Approbation und für die Fachkunde erforderlichen Nachweise einschl. der Theoriestunden übertragen, obwohl sich das BSG mit der Frage der Ableistung von Theorien an "anerkannten" Instituten in diesen Entscheidungen nicht befasst habe. Dieser Frage komme grundsätzliche Bedeutung zu.
- hinsichtlich des sogn. Zeitfensters des § 95 Abs.10 Nr. 3 SGB V habe das LSG die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG - Urteil vom 8..11.2000 - B 6 KA 52/00 R - nicht richtig auf den vorliegnden Sachverhalt angewandt und insbes. die probatorischen Sitzungen in die Berechnung einbezogen, obwohl das BSG hierüber noch nicht entschieden habe.
Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der KV Nordrhein mit folgender Begründung vollumfänglich zurück gewiesen:
1. Das Vorbringen der beigeladenen KV, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu sei zwar zulässig, aber unbegründet.
Denn die Erfordernisse der Revisionszulassung setzten "eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Rechtsfall hinaus von Bedeutung ist".
Die Klärungsbedürftigkeit fehle, falls die Rechtsfrage schon beantwortet sei, "ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz und/oder anhand der zu Teilaspekten vorliegenden Rechtsprechung ergibt".
2. Die Rechtsfragen , ob für den erforderlichen Fachkundenachweis nur Theoriestunden eines von der KÄBV oder Ärztekammer anerkannten Instituts berücksichtigt werden könnten und , ob die Zulassungsgremien den Status des Instituts überprüfen könnten, sei nicht klärungsbedürftig
Zu der Frage , ob von der Bejahung ausreichender Theoriestunden im Approbationsverfahren eine Bindungswirkung für das Zulassungsverfahren ausgehe, führt das BSG aus, daß die für ihre Beantwortung relevanten Teilaspekte in der Rechtsprechung des Gerichts (Urteile vom 13.12.2000, vom 6.11.2002 und 5.2.2003) bereits geklärt und weitere Klärungen nicht veranlaßt seien . Insoweit bestehe eine Drittbindungswirkung.
Grundsätzlich bedeutsam sei auch nicht die weitere Frage, ob für den nach § 95 Abs.10 iVm. § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V erforderlichen Fachkundenachweis nur Theoriestunden eines von der KBV oder der Ärztekammer anerkannten Instituts berücksichtigt werden könnten
Diese Frage betreffe lediglich eine auslaufende übergangsrechtliche Gesetzeslage, nämlich § 95 Abs.10 V und § 12 PsychTHG.
Sei aber lediglich bereits ausgelaufenes Recht bzw. Übergangsrecht betroffen, so könne eine grundsätzliche Bedeutung nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen werden, bzw. wenn die Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nicht dargetan, so daß die Beschwerde der KV insoweit unzulässig sei.
3. Unzulässig sei die Beschwerde auch insoweit als das LSG eine "Teilnahme" der Psychotherapeutin an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V auf der Grundlage einer Stundenzahl von nur durchschnittlich 11,5 Stunden im ersten Halbjahr 1997 angenommen habe. Das BSG beanstandet die vom LSG auf der Grundlage der Entscheidung des BSG zum "Zeitfenster" (Urteil vom 8.111.2000) getroffene Entscheidung nicht.
Im übrigen habe die KV hierzu lediglich deutlich gemacht, daß sie die Subsumtion des LSG für falsch halte. Die Rüge fehlerhafter Subsumtion reiche indessen für eine Revissionszulassung allein nicht aus.
Nicht anderes gelte insoweit, als sich die KV dagegen wendet, das LSG habe auch die probatorischen Sitzungen angerechnet, obgleich das BSG diese Frage bisher nicht entschieden habe. Soweit hier eine grundsätzliche Bedeutung hätte dargelegt werden sollen, hätte es der Darlegung der speziellen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung bei Fragen auslaufenden Rechts bedurft.
Rechtsanwalt Dr. Heinz Nilges, Bonn
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