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Rigide Zeitfenster-Rechtsprechung erneut bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds gegen die Zeitfenster-Rechtsprechung des BSG abgelehnt. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht an ( 14.1.04 Az.: 1 BvR 2647/03 ). Die Beschwerdeführerin hat die insoweit neue Argumentation vertreten, dass Teilnahme im Sinne des § 95 Abs.10 SGB V nicht nur dann gegeben ist, wenn man tatsächlich Kassenpatienten behandelt hat, sondern auch schon dann, wenn man für diese zur Verfügung stand. Diese Argumentation ist insoweit gut vertretbar, weil dergestalt die Präsenzpflicht der am Kassensystem teilnehmenden Behandler definiert wird. Das BVerfG hat sich allerdings nicht einmal die Mühe gemacht, die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ordentlich zu begründen.

Jan Frederichs
Rechtsanwalt

11.2.2004