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Einschätzung zur schriftlichen Begründung des BSG-Urteils

Erste politische Einschätzung des VPP im BDP zur schriftlichen Begründung des BSG-Urteils vom 28.01.2004

Hoffnung auf Nachzahlung für alle PsychotherapeutInnen bestätigt

Das BSG macht es möglich: die mit befreiender Wirkung gezahlte Gesamtvergütung, die die Kassen vor Nachzahlungen an die KVen bewahren soll, könnte nach Meinung des 6. Senats aufgrund der zu erwartenden Nachzahlungen für die PsychotherapeutInnen neu verhandelt werden müssen.

Das heißt: auch die KollegInnen, deren KVen keine Rückstellungen für die Nachvergütung genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen gebildet hatten, können erwarten, dass das Geld zur Verfügung gestellt werden wird: ihre KV muss mit den Kassen neu verhandeln.

Weiter erfreulich ist die Klarheit des Gerichts hinsichtlich der ungerechtfertigen Annahmen des Bewertungsausschusses zur Ermittlung einer angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen: weder die Höhe der grundgelegten Vergütung aus 1998 noch die Begrenzung der Kosten einer psychotherapeutischen Praxis sei rechtlich in Ordnung. Damit erteilt das Gericht dem Bewertungsausschuss eine Ohrfeige. Man meint geradezu herauslesen zu können, dass der Senat die Berechnungsformel des Bewertungsausschusses für tricksig hält.

Der Senat weit ebenfalls daraufhin, dass die in der neuen Berechnungsformel des Bewertungsausschusses vom 10.12.2003 gemachten Annahmen zu den Kosten der psychotherapeutischen Praxis in Höhe von 28.000 Euro wegen der Gesamtkonstruktion des EBM nicht zulässig seien. Also werden auch hier die Klagen der Verbände – auch die des VPP – erfolgreich sein. Es sei denn, der Bewertungsausschuss stellt gleich auch diese Berechnungsformel richtig.

Weiter macht die Begründung des BSG auch eine Neubewertung der psychotherapeutischen Leistungen im EBM 2000 plus notwendig. Die dort eingestellten Kosten von knapp 25.000 Euro sind nicht angemessen, da die Richter in den Kosten mindestens von einer Halbtagskraft (DM 37.000) plus übrige Praxiskosten ausgehen.

Zufrieden können wir PsychotherapeutInnen ebenfalls damit sein, dass der 6. Senat des BSG bei der Berechnung des Mindestpunktwertes aufgrund der genehmigungspflichtigen Leistungen bleibt und die Ansicht des LSG Essen verneint, probatorische Leistungen als „punktabzugsberechtigt“ für die Berechnung des Mindestpunktwertes einzusetzen.

Einziger, allerdings deutlicher Wermutstropfen im insgesamt für uns positiven Urteil: Der Senat schlägt eine Vergleichsarztgruppe für die Zeit ab 2002 aus dem unteren Einkommensdrittel der Fachärzte vor, weist allerdings vorsorglich daraufhin, dass die nahe liegende Vergleichsgruppe der Psychiater mit ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung in den einzelnen Bundesländern sicher problematisch sein könnte.

Die Urteilsbegründung selbst finden Sie hier (PDF, 500 KB).

Weiteres auch dazu unter "Wenn der Groschen fällt", Interview mit dem BSG Richter Dipl.-Psych. Dr. Wolfgang Spellbrink
und am
7. Mai 2004 ab 18 Uhr auf der Podiumsdiskussion des VPP im BDP im Kolpinghaus Köln u.a. mit dem BSG Richter Dr. U. Wenner, stellv. Vorsitzendem der KBV Dr. Leonard Hansen, Klaus Limpinsel AOK Rheinland, Th. Hamacher, VdAK Nordrhein
(Genaueres siehe Ankündigung auf der Homepage des VPP)

28.4.2004