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Bundessozialgericht
legt Widerspruch gegen KV-Honorarbescheide für Psychotherapie nahe
Auszüge aus dem Urteil vom 20.01.99 (B 6 KA 46/97 R)
Beklagte war die KV Südbaden. Beigeladen waren die KBV, die
Krankenkassen-verbände und verschiedene Krankenkassen.
"Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 9. April 1997 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen." (S. 3)
Aus den Urteilsgründen:
"Die Kläger sind in Gemeinschaftspraxis als Nervenarzt (Kläger zu 1) bzw. Arzt für
Psychiatrie (Kläger zu 2) tätig; der Kläger zu 1) führt die Zusatzbezeichnungen
Psychotherapie/Psychoanalyse, der Kläger zu 2) die Zusatzbezeichnung Psychotherapie.
Gegen den Honorarbescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für das
Quartal I/1993 legte der Kläger zu 1) Widerspruch ein und begründete ihn in erster Linie
damit, daß der am 16. Juni 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1993 beschlossene
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten eine unzumutbare Benachteiligung der
Psychotherapeuten darstelle. Diese bildeten seit mindestens 13 Jahren die Gruppe in der
Ärzteschaft mit den niedrigsten Überschüssen, da sie aufgrund von Zeit- und
Personenbindung der Leistungen einen "Stundenlohn" erziele und über keinerlei
Ausgleichsmöglichkeiten verfüge. Das Nettoeinkommen eines Vertragspsychotherapeuten habe
bereits vor Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) bei einer Arbeitszeit von
50 Wochenstunden mit ca. 5200 DM monatlich deutlich unter dem Einkommensniveau der
Ärzteschaft insgesamt gelegen. Als Folge des Wegfalls der Punktwertgarantie des HVM für
psychotherapeutische Leistungen zum 1. Januar 1993 sei das Einkommen der Psychotherapeuten
weiter abgesunken." (S. 4)
"Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Honoraranspruch
erneut zu entscheiden." (S. 4)
"Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen." (S. 5)
"Die Revision der Kläger hat im Sinne der Zurückweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht Erfolg (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Dessen
Feststellungen ermöglichen keine abschließende Beurteilung, ob der angefochtene
Honorarbescheid der Beklagten rechtmäßig ist." (S. 9)
"Der im Bewertungsausschuß herbeizuführende Ausgleich zwischen den Interessen der
Ärzte und der Krankenkassen erfordert die Berücksichtigung zahlreicher, nicht nur
betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte. Es kann deshalb, wie der Senat wiederholt
bekräftigt hat, nicht Aufgabe der Gerichte sein, mit punktuellen Entscheidungen zu
einzelnen Gebührenpositionen in ein umfassendes, als ausgewogen zu unterstellendes
Tarifgefüge einzugreifen und dadurch dessen Funktionsfähigkeit in Frage zu stellen.
Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen sich zweifelsfrei feststellen
läßt, daß der Bewertungsausschuß seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine
Bewertungskompetenz mißbräuchlich ausgeübt hat, indem er etwa eine ärztliche
Minderheitengruppe bei der Honorierung benachteiligt oder sich sonst erkennbar von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen,
in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich faßbar wird,
haben auch die Gerichte die Regelungen des EBM-Ä als für sie maßgebend hinzunehmen
(BSGE 79, 239, 245 = SozR 3-2500 § 87 Nr 14 S 53; BSGE 78, 98, 107 = SozR 3-2500 § 87 Nr
12 S 43; BSG SozR 3-5533 Nr 763 Nr 1 S 1 und 4). Ein Ausnahmefall in dem zuvor genannten
Sinne liegt nicht vor." (S. 11)
"Da die punktzahlmäßige Bewertung der von den Klägern abgerechneten
psychotherapeutischen Leistungen nicht zu beanstanden ist, hängt die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Honorarbescheids davon ab, ob die im HVM der Beklagten im streitbefangenen
Quartal vorgeschriebene Honorierung (auch) der zeitabhängigen psychotherapeutischen
Leistungen mit dem allgemeinen Punktwert mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Das
vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu
beurteilen." (S. 14)
"In der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben die unter den angeführten
Gründen gebilligten Abweichungen vom Gebot der leistungsproportionalen Verteilung zu
einer punktwertmäßig schlechteren Honorierung von bestimmten ärztlichen Leistungen oder
von Leistungen bestimmter Arztgruppen in Relation zum allgemeinen Punktwert geführt. Hier
machen die Kläger demgegenüber geltend, gerade die Honorierung der psychotherapeutischen
Leistungen mit dem allgemeinen Punktwert sei verfehlt, weil den diese Leistungen
erbringenden Ärzten ein Rechtsanspruch auf einen höheren bzw. zumindest einen
garantierten Punktwert zustehe. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit das aus Art 12 Abs 1 GG
iVm Art 3 Abs 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl dazu BSGE
73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr 3 S 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 24 S 168) in
Betracht. Diesem ist ein Differenzierungsgebot immanent, dem die Beklagte durch die
strikte Gleichbehandlung der psychotherapeutischen mit allen übrigen vertragsärztlichen
Leistungen möglicherweise nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
Das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist verletzt, wenn vom Prinzip der
gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw.
Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß eine
ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG
enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern genauso das
Gebot sachgerechter Differenzierung bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede. Zwei Gruppen,
die sich in verschiedener Lage befinden, dürfen nur bei Vorliegen zureichender Gründe
gleichbehandelt werden (BVerfGE 17, 337, 354), und es ist mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar,
Ungleiches gegen ein zwingendes Gebot gleich zu behandeln (BVerfGE 13, 46, 53; 84, 133,
158, vgl näher Senatsurteile vom 21. Oktober 1998, ua B 6 KA 71/97 R, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das im Gleichheitssatz innewohnende
Differenzierungsgebot kann verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlicher
Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der
abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwerts und als dessen Konsequenz
zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten
Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu
anderen Arztgruppen - nicht ausweiten kann." (S. 14 - 15)
"Ärzte, die ausschließlich zeitabhängige Gesprächs- und Behandlungsleistungen
erbringen, befinden sich insoweit in einer der den ausschließlich auftragsabhängig
arbeitenden Ärzten vergleichbaren Situation, als sie den Umfang ihrer Leistungen nur sehr
eingeschränkt steigern können. Während bei den auftragsabhängigen Ärzten die Menge
der abgerechneten Leistungen vom Überweisungsverhalten der anderen Ärzte abhängt,
bildet bei den ausschließlich zeitabhängig honorierten Ärzten die eigene
Arbeitskapazität eine nicht mehr zu überschreitende Grenze." (S. 15)
"Jeder Punktwertrückgang führt für einen in diesem Sinne
voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu einem Umsatzrückgang, der bei einem starken
Punktwertverfall ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen kann. In einer solchen
Situation kann eine Verpflichtung der KÄV bestehen, den Punktwert für zeitabhängige
Leistungen einer Arztgruppe, die ausschließlich solche Leistungen erbringt, auf einem
bestimmten Niveau zu stützen, um auf diese Weise zu verhindern, daß die Chancen dieser
Arztgruppe, Gewinne aus ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit zu erzielen, nachhaltig
hinter den entsprechenden Möglichkeiten aller anderen Arztgruppen zurückbleiben."
(S. 16)
"Es mag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten unbedenklich sein, daß
die Praxiserträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwischen einzelnen
Arztgruppen differieren, etwa weil in bestimmten Arztgruppen ganz unterschiedlich
strukturierte Praxen zusammengefaßt werden. Die Chancen, aus einer mit vollem
persönlichen Einsatz und unter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung
ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit Einkommen zu erzielen,
dürfen jedoch nicht so stark voneinander abweichen, daß eine Arztgruppe
existenzfähige Praxen nicht mehr führen kann. Die der KÄV gesetzlich
übertragene Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75
Abs 1 SGB V) umfaßt alle Bereiche der vertragsärztlichen Tätigkeit,
und kraft ihres Sicherstellungsauftrags ist die KÄV (auch) im Rahmen der
Honorarverteilung gehalten, einer massiven Benachteiligung der ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten entgegenzuwirken. Das gilt jedenfalls
- worüber hier allein zu entscheiden ist -, solange der für die Honorierung
der Leistungen dieser Ärzte zur Verfügung stehende Anteil der Gesamtvergütung
durch den HVM der einzelnen KÄV bestimmt wird und das Ausgabevolumen nicht
unmittelbar durch das Gesetz selbst festgelegt ist. Letzteres
ist gemäß Art 11 Abs 1 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998
(BGBI I, 1311) hinsichtlich der ab dem 1. Januar 1999 erbrachten psychotherapeutischen
Leistungen der Fall. Soweit der für die Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen geltende Punktwert den für die Vergütung der Leistungen
nach Abschnitt B II des EBM-Ä geltenden durchschnittlichen rechnerischen
Punktwert der beteiligten Krankenkassen mehr als 10 vH unterschreitet, haben
nach Art 11 Abs 2 dieses Gesetzes die Parteien des Gesamtvertrages nach § 82
Abs 2 SGB V und nicht allein die KÄV geeignete Maßnahmen zur Behebung der
Punktwertdifferenz zu treffen. Die KÄV kann zu Punktwertkorrekturen im
Rahmen der Honorarverteilung nur verpflichtet sein, soweit sie durch HNM-Regelungen
(auch) Einfluß auf die Höhe des für bestimmte Leistungen und/oder
bestimmte Arztgruppen zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsanteils
hat.
Bezugspunkt für die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung der
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte durch die Honorarverteilung
einer KÄV kann nicht der durchschnittliche Umsatz psychotherapeutischer
Praxen sein. Die von den Klägern dazu im Klage- und Berufungsverfahren
vorgelegten und vom LSG teilweise ausgewerteten Unterlagen deuten darauf hin,
daß zahlreiche psychotherapeutische Praxen Umsätze erzielen, die von vornherein
Zweifel daran wecken, ob insoweit der oder die Praxisinhaber mit ihrer vollen
Arbeitskraft vertragsärztlich tätig sind bzw sein wollen. Zwar wird
es sog "Teilzeitpraxen" in zahlreichen Arztgruppen und nicht nur bei
den psychotherapeutisch tätigen Ärzten geben, doch setzt in den meisten
ärztlichen Fachgebieten die Notwendigkeit erheblicher Investitionen in
apparativer, persönlicher und räumlicher Hinsicht den Möglichkeiten,
mit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg eine vertragsärztliche "Teilzeitpraxis"
zu führen, enge Grenzen. Insoweit liegen die Dinge hinsichtlich der psychotherapeutischen
Tätigkeit anders, weil hier nach den Angaben der Beteiligten lediglich
eine minimale Infrastruktur (ein Raum, Bürohilfskraft für wenige Stunden)
erforderlich ist, um eine Praxis führen zu können. Maßstab für
die Vergleichsprüfung kann deshalb nur eine psychotherapeutische Praxis
sein, in der der oder die Praxisinhaber jeweils mit ihrer vollen Arbeitskraft
und einem zeitlichen Einsatz, der demjenigen der Ärzte anderer Arztgruppen
- wie etwa der Psychiater oder der Allgemeinmediziner - vergleichbar ist, vertragsärztlich
tätig sind.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Praxiskosten wird sich die Vergleichs-prüfung
an dem durchschnittlichen Kostenaufwand solcher Praxen zu orientieren haben,
wobei weder der Minimalstandard ("Wohnzimmerpraxis") noch eine von
den Notwendigkeiten der psychotherapeutischen Behandlung her nicht gebotene
Luxusausstattung hinsichtlich der sächlichen und personellen Mittel heranzuziehen
ist. Grundsätzlich darf sich die KÄV in soweit an den in Teil B Anl
3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä im Rahmen der Berechnung der KÄV-bezogenen
Fallpunktzahlen für das Praxisbudget festgesetzten durchschnittlichen Praxiskostensätzen
orientieren. Diese betragen ab dem 1. Juli 1999 für ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Vertragsärzte sowie für Ärzte für psychotherapeutische
Medizin 40,2 % des Umsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit und für
die psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
39,5 % des vertragsärztlichen Umsatzes (Beschluß des Bewertungsausschusses
vom 9. Dezember 1998, DÄ 1999, C-49). Zu den ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzten, die seit dem l. Januar 1999 zusammen mit den überwiegend
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den psychologischen Psychotherapeuten
eine eigene Arztgruppe iS des § 101 Abs 2 SGB V bilden (§ 101 Abs 4 Satz 1 SGB
V idF des Art 2 Nr 13 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998
<BGBl I, 1311 >), rechnet der EBM-Ä 1997 solche Ärzte, die mindestens
90 % ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschn G IV des EBM-Ä
erzielen: es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die KÄV bei der Prüfung,
ob ggf der Punktwert für die zeitabhängigen psychotherapeutischen
Leistungen auf einen bestimmten Wert gestützt werden muß, an dieser Grenzziehung
orientiert." (S. 16 - 19)
"Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten können Stützungmaßnahmen
einer KÄV lediglich zugunsten solcher Ärzte geboten sein, die ausschließlich
oder ganz überwiegend die zeitabhängigen Leistungen nach Nrn 871 ff
EBM-Ä erbringen und abrechnen. Eine Stützungsnotwendigkeit für
alle psychotherapeutischen Leistungen unabhängig davon, von welcher Arztgruppe
sie erbracht werden, besteht nicht. Ärzte die nur gelegentlich oder zu
einem geringen Teil ihrer gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit zeitabhängige
Leistungen erbringen, haben andere Möglichkeiten, auf den Punktwertrückgang
zu reagieren als Ärzte, die nahezu ausschließlich solche Leistungen erbringen.
Insoweit bestehen Unterschiede, die eine differenzierende Behandlung rechtfertigen."
(S. 19)
"Weiterhin bedarf es der Klärung, ob die Praxis der Kläger im
streitbefangenen Zeitraum in dem oben dargestellten Sinne ausgelastet war. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß die KÄV durch Punktwertstützungen nicht
dafür einzustehen hat, daß einzelne psychotherapeutische Praxen nur eine
so geringe Zahl von Patienten behandeln, daß ein angemessener Überschuß
nur bei Zugrundelegung eines extrem hohen Punktwertes zu erwarten ist."
(S. 20)
"Auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten ist die KÄV nicht verpflichtet,
den psychotherapeutischen Praxen, die keinen hinreichenden Zuspruch von Patienten
finden, einen finanziellen Mindeststandard zu sichern."(S. 20)
"Schließlich ist von Bedeutung, welche Praxiskosten bei den Klägern
tatsächlich angefallen sind, inwieweit diese teilweise für die Behandlung
von Privatpatienten aufgewandt werden müssen und deshalb im Rahmen der
Prüfung der Erzielung von Überschüssen aus vertragsärztlicher
Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können, und ob die tatsächlich
angefallenen Praxiskosten als wirtschaftlich angesehen werden können. Für
diese Prüfung liefern die oben wiedergegebenen, im EBM-Ä 1997 festgesetzten
bundesdurchschnittlichen Kostensätze wichtige Anhaltspunkte. Hinsichtlich
des auf die Behandlung von Privatpatienten entfallenden Kostenanteils und dessen
Bewertung sind gegebenenfalls noch nähere Feststellungen des Berufungsgerichts
erforderlich. " (S.21)
Das LSG wird bei seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
mitzuentscheiden haben." (S. 21)
Auswahl der Zitate:
Wolf Waninger
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