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Psychotherapeuten sind existentiell gefährdet

Die AGPT fordert verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 Psychotherapeutengesetz

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten in den "Empfehlungen zum Umgang mit Behandlungsfällen nichtärztlicher Psychotherapeuten im Jahr 1999" die folgende Auffassung: Psychologische Psychotherapeuten verlieren die Berechtigung zur Teilnahme an der Versichertenversorgung,
wenn der Zulassungsausschuß dem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung ablehnt; der Widerspruch soll hier keine aufschiebende Wirkung haben;
wenn die KV oder ein Krankenkassenverband gegen einen positiven Beschluß Widerspruch - mit aufschiebender Wirkung - einlegen.

Wir gehen vom Willen des Gesetzgebers zu verfassungskonformen Übergangsregelungen aus. Danach kann Artikel 10 PTG nur so verstanden werden, daß die Rechtsstellung (Möglichkeit zur Teilnahme an der Versichertenversorgung im Regelsystem) "bis zur Entscheidung über die Zulassung oder Ermächtigung der Psychotherapeuten" (Beschlußempfehlung des Ausschusses für Gesundheit) erhalten bleibt.

Mögliche Konsequenzen aus den Empfehlungen der Krankenkassen

Die Entscheidung der Zulassungsausschüsse, selbst wenn sie nicht oder offensichtlich unbegründet waren, würden die betroffenen Behandler zunächst rechtlos stellen und deren Patienten zum Behandlerwechsel zwingen.

Wenn, wie im Augenblick zu erwarten, eine nicht unerhebliche Zahl qualifizierter Antragsteller abgewiesen würde, käme es in der psychotherapeutischen Versorgung zu einem Einbruch-, der gesetzgeberische Zweck der Übergangsregelung, nämlich zu einer Verbesserung der Versorgung beizutragen, würde auf den Kopf gestellt. Tausende von Behandlungen müßten in ethisch und gesundheitspolitisch nicht zu verantwortender Weise zum 30.04.99 abgebrochen werden. (Entsprechende Bescheide wurden von Geschäftsstellen einiger Krankenkassen bereits zugestellt.)

Psychotherapeuten, die durch dem Berufungsausschuß oder im sozialgerichtlichen Verfahren zugelassen werden, wären zwischenzeitlich in ihrer beruflichen Existenz irreparabel geschädigt und müßten wieder bei Null beginnen.

Hinzu tritt, daß einzelne KVen bereits förmlich mitgeteilt haben, daß sie als Verfahrensbeteiligte generell und ohne weitere Prüfung Widerspruch einlegen werden, wenn der Zulassungsausschuß seinen Beschluß nicht exakt gemäß den Vorgaben der KV begründet.

In letzteren Fall würde der Antragsteller nicht wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen, sondern wegen des Verhaltens von Zulassungsausschuß und KV rechtlos gestellt.

Verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 PTG

Der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Konrad Redeker hat eine gutachterliche Äußerung zu Artikel 10 vorgelegt und festgestellt, daß die Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen rechtlich nicht haltbar ist. Die verfassungskonforme Auslegung des Artikels 10 PTG führt vielmehr zu dem folgenden Ergebnis:

  1. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Zulassungssachen und über die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit.
  2. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses führt zum Wegfall der bisherigen Rechtsstellung. Der Widerspruch gegen die Entscheidung schiebt den Wegfall der bisherigen Rechtsstellung gemäß Artikel 10 PTG (Möglichkeit der Teilnahme an der Versichertenversorgung) auf.
    Der abgelehnte Antragsteller, der Widerspruch eingelegt hat, kann in derselben Weise an der Versichertenversorgung teilnehmen, wie es in er Zeit vom 01.01.99 bis zur Ausschußentscheidung galt (Delegation/Kostenerstattung). Auf den Nachweis der Unterversorgung kommt es nicht an.
    Der Widerspruch von KV oder Kassenverband hat in doppelter Hinsicht aufschiebende Wirkung: Einerseits wird die Wirksamkeit der Zulassung oder Ermächtigung ausgesetzt. Andererseits wird der Wegfall der durch Artikel 10 PTG geschützten Rechtsstellung aufgeschoben, d. h. der Antragsteller kann weiterhin in der Versichertenversorgung tätig bleiben, bis rechtskräftig entschieden ist.

Die unterzeichnenden Verbände fordern die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, ihre "Empfehlungen" der verfassungskonformen Auslegung des Artikel 10 PTG anzupassen, falls nicht bereits geschehen.
Damit könnten auch langwierige grundsätzliche Rechtsstreitigkeiten sowie Schadensersatzansprüche nach fehlerhaften Entscheidungen vermieden werden.

An die Krankenkassenverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Verfahrensbeteiligte in den Zulassungssachen apellieren wir, die Integration der neuen Heilberufe in die kassenärztlichen Strukturen durch faires Verhalten bei der Bearbeitung der Zulassungssachen zu befördern, Dazu gehört, daß die Verfahrensregeln beachtet und die Unabhängigkeit der Zulassungsausschüsse respektiert werden.

26.04.1999