![]() |
![]() |
|
Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Erneute Eilentscheidung gegen "Schirmer-Fenster"Sozialgericht Kiel schüzt Psychotherapeutin vor der Krankenkassen-Auslegung des Art. 10 Das Sozialgericht Kiel hat mit einer einstweiligen Anordnung am
10. Juni 1999 den Zulassungsausschuß verpflichtet, eine abgelehnte Psychotherapeutin
bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag zur bedarfsunabhängigen
vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Die Antragstellerin hatte 280 Stunden Theorie, 8 Behandlungsfälle unter Supervision mit 259 Stunden sowie während des Zulassungsverfahrens ergänzend 3.620 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit und 30 Falldokumentationen nachgewiesen. Der Zulassungsausschuß lehnte den Antrag ab: Die Fachkunde sei nicht nachgewiesen; die 30 Falldokumentationen könnten nicht
anerkannt werden, da es sich ausschließlich um Eigenbelege handele. Der Beschluß im Wortlaut: "Die Antragsgegnerin (Zulassungsausschuß) wird verpflichtet, die Antragstellerin
bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vom
22.12.98 vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als
Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs. 10 SGB V zuzulassen. "Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn für die Antragstellerin schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese
Voraussetzungen sind nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin, es würden die
Krankenkassen nunmehr keine Kosten iibernehmen,, was zur Folge habe, daß sie in ihrer
beruflichen Existenz bedroht sei, gegeben. Dies ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil
nicht übersehbar ist, wie lange das Hauptsacheverfahren dauern wird. Es ist nicht
auszuschließen, daß aufgrund der Belastungssituationen der Sozialgerichte und der
möglichen mehreren Instanzen mit mehreren Jahren gerechnet werden muß." 'Ob die Antragstellerin die Voraussetzungen der Ziffer 3 (Hinweis des Verfassers: Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Zeitraum Juni '94 bis Juni '97) erfüllt, braucht jetzt nicht abschließend geklärt werden. Auf jeden Fall muß die im Ablehnungsbescheid geäußerte Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, eine schützenswerte Vortätigkeit liege nur vor, wenn in dem Drei-Jahres-Zeitraum mindestens 250 Stunden nachgewiesen würden, sich nicht mit der Rechtsauffassung des Gerichts decken. Das Gericht neigt stark zu der auch von Plagemann vertretenen Auffassung, daß theoretisch ein Behandlungsfall ausreicht. Das Gesetz schreibt nämlich eine Mindestzahl nicht vor. Eine Teilnahme, wenn auch nur in ganz geringem Umfang, wird man der Antragstellerin aber nicht absprechen können. Hätte der Gesetzgeber hier an eine Mindeststundenzahl gedacht, hätte er dies auch im Gesetz normieren können. Die Kammer geht auch nicht davon aus, daß es sich hier um eine ungewollte Regelungslücke handelt, da das Gesetz insgesamt sehr differenziert gestaltet ist und für alle möglichen Falldokumentationen Regelungen - insbesondere auch zu Mindeststundenzahlen enthält. Hätte der Gesetzgeber hier also eine Mindeststundenzahl gewollt, hätte er es auch festgelegt. Zusammenfassung: Das Gericht begründet die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung insbesondere mit dein Hinweis auf die existenzbedrohende Tatsache, daß die Krankenkassen "nunmehr keine Kosten übernehmen". Es überlagert mit seiner Entscheidung die Anwendung des Art. 10 durch die Krankenkassen und bestätigt damit, daß Art. 10 in verfassungskonformer Auslegung (Redeker) einer weiteren Beteiligung an der Krankenversorgung nach erstinstanzlicher Ablehnung nicht entgegensieht. Das Gericht verpflichtet den Zulassungsausschuß, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig zuzulassen. Auch dieser Entscheidung liegt zugrunde, daß die verfassungskonforme Anwendung des Art. 10 (Redeker) von dem Gericht bestätigt wird: Bis zur endgültigen die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Widerspruch/Klage). Da die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung gestellt hatte, hatte das Gericht zur Anwendung des Art. 10 PsychThG nicht zu entscheiden. Es ging aber mit seiner vorläufigen Anordnung über die verfassungskonforme Auslegung des Art. 10 hinaus. Das Gericht gibt deutlich zu erkennen, daß die Anordnung erfolgte, weil die Krankenkassen die Antragstellerin nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Zulassungsausschuß rechtlos stellen. Die vorläufige Zulassung wurde allein deshalb notwendig, um die Antragstellerin vor dem Verwaltungshandeln der Krankenkassen zu schützen. Karl-Otto Hentze 26.6.1999 |
|