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Erneute Eilentscheidung gegen "Schirmer-Fenster"

Sozialgericht Kiel schüzt Psychotherapeutin vor der Krankenkassen-Auslegung des Art. 10

Das Sozialgericht Kiel hat mit einer einstweiligen Anordnung am 10. Juni 1999 den Zulassungsausschuß verpflichtet, eine abgelehnte Psychotherapeutin bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
(Sozialgericht Kiel, 10 Juni 1999, Az.: S 16 KA 28/99)

Die Antragstellerin hatte 280 Stunden Theorie, 8 Behandlungsfälle unter Supervision mit 259 Stunden sowie während des Zulassungsverfahrens ergänzend 3.620 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit und 30 Falldokumentationen nachgewiesen.

Der Zulassungsausschuß lehnte den Antrag ab:

Die Fachkunde sei nicht nachgewiesen; die 30 Falldokumentationen könnten nicht anerkannt werden, da es sich ausschließlich um Eigenbelege handele.
Das "Schirmer-Fenster' sei nicht erfüllt, da nur 10 Behandlungsstunden zu Lasten der GKV in dem Zeitraum Juni '94 bis Juni '97 anerkannt werden könnten.

Der Beschluß im Wortlaut:

"Die Antragsgegnerin (Zulassungsausschuß) wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vom 22.12.98 vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs. 10 SGB V zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten."
Die Antragsgegnerin (Zulassungsausschuß) hatte beantragt, den Antrag der Psychotherapeutin auf Erlaß einer einstweiliger Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit abzuweisen: Die Antragstellerin habe Widerspruch gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses eingelegt, über den in den nächsten Sitzungen des Berufungsausschusses entschieden werde.
Das Gericht verwirft den Ablehnungsantrag des Zulassungsausschusses:

"Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen sind nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin, es würden die Krankenkassen nunmehr keine Kosten iibernehmen,, was zur Folge habe, daß sie in ihrer beruflichen Existenz bedroht sei, gegeben. Dies ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil nicht übersehbar ist, wie lange das Hauptsacheverfahren dauern wird. Es ist nicht auszuschließen, daß aufgrund der Belastungssituationen der Sozialgerichte und der möglichen mehreren Instanzen mit mehreren Jahren gerechnet werden muß."
Zu dem von dem Zulassungsausschuß seiner Entscheidung zugrunde gelegten "Schirmer-Fenster" stellt das Gericht fest:

'Ob die Antragstellerin die Voraussetzungen der Ziffer 3 (Hinweis des Verfassers: Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Zeitraum Juni '94 bis Juni '97) erfüllt, braucht jetzt nicht abschließend geklärt werden. Auf jeden Fall muß die im Ablehnungsbescheid geäußerte Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, eine schützenswerte Vortätigkeit liege nur vor, wenn in dem Drei-Jahres-Zeitraum mindestens 250 Stunden nachgewiesen würden, sich nicht mit der Rechtsauffassung des Gerichts decken. Das Gericht neigt stark zu der auch von Plagemann vertretenen Auffassung, daß theoretisch ein Behandlungsfall ausreicht. Das Gesetz schreibt nämlich eine Mindestzahl nicht vor. Eine Teilnahme, wenn auch nur in ganz geringem Umfang, wird man der Antragstellerin aber nicht absprechen können. Hätte der Gesetzgeber hier an eine Mindeststundenzahl gedacht, hätte er dies auch im Gesetz normieren können. Die Kammer geht auch nicht davon aus, daß es sich hier um eine ungewollte Regelungslücke handelt, da das Gesetz insgesamt sehr differenziert gestaltet ist und für alle möglichen Falldokumentationen Regelungen - insbesondere auch zu Mindeststundenzahlen enthält. Hätte der Gesetzgeber hier also eine Mindeststundenzahl gewollt, hätte er es auch festgelegt.

Zusammenfassung:

Das Gericht begründet die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung insbesondere mit dein Hinweis auf die existenzbedrohende Tatsache, daß die Krankenkassen "nunmehr keine Kosten übernehmen". Es überlagert mit seiner Entscheidung die Anwendung des Art. 10 durch die Krankenkassen und bestätigt damit, daß Art. 10 in verfassungskonformer Auslegung (Redeker) einer weiteren Beteiligung an der Krankenversorgung nach erstinstanzlicher Ablehnung nicht entgegensieht.

Das Gericht verpflichtet den Zulassungsausschuß, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig zuzulassen. Auch dieser Entscheidung liegt zugrunde, daß die verfassungskonforme Anwendung des Art. 10 (Redeker) von dem Gericht bestätigt wird: Bis zur endgültigen die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Widerspruch/Klage).

Da die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung gestellt hatte, hatte das Gericht zur Anwendung des Art. 10 PsychThG nicht zu entscheiden. Es ging aber mit seiner vorläufigen Anordnung über die verfassungskonforme Auslegung des Art. 10 hinaus. Das Gericht gibt deutlich zu erkennen, daß die Anordnung erfolgte, weil die Krankenkassen die Antragstellerin nach der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Zulassungsausschuß rechtlos stellen. Die vorläufige Zulassung wurde allein deshalb notwendig, um die Antragstellerin vor dem Verwaltungshandeln der Krankenkassen zu schützen.

Karl-Otto Hentze

26.6.1999