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PsychTh-Gesetz
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Neue Eilentscheidung gegen Schirmerfenster
Sozialgericht läßt im Zeitfenster 91 Behandlungsstunden im gesamten Dreijahreszeitraum
genügen
Die Kammer 3 des Sozialgerichts Hamburg hat am 23.06.1999 einem Delegationspsychologen,
dessen Zulassung abgelehnt worden war, die Berechtigung zur Abrechnung laufender
und neuer Behandlungsfälle (gemäß dem früheren Delegationsverfahren)
durch eine einstweilige Anordnung zuerkannt.
Es hat beschlossen:
"Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller einstweilen bis zum Abschluß
seines Verfahrens vor dem Berufungsausschuß weiter zur psychotherapeutischen
Behandlung und deren Abrechnung im Delegationsverfahren (§§ 3, 12 der Psychotherapie-Vereinbarungen
in den bis 31.12.1998 gültig gewesenen Fassungen) teilnehmen zu lassen.
Eine weitergehende Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine Anwaltskosten zu erstatten.
Gründe:
Einstweilige Anordnungen sind auch über die Regelungen des SGG hinaus zulässig,
soweit es die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes gebietet (BVerfGE 46, 155).
Ein danach genügender Anordnungsgrund folgt im Falle des Antragstellers
daraus, daß die ihm mit Schreiben vom 19.04.1999 bekanntgegebene Entscheidung
des Zulassungsausschusses vom 07.04.1999, mit der ihm seine nach Art. 10 PsychThG
bis zu solcher Entscheidung fortgeltende Rechtsstellung beendet worden ist,
so daß er keine nicht schon vorher bewilligten Behandlungen mehr durchführen
und abrechnen kann, offenbar rechtswidrig ist und die ihm damit verwehrten Behandlungsmöglichkeiten
rückwirkend nicht mehr eingeräumt werden können.
Die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung nach § 95 Abs 10 SGB V sind mit de Entscheidung des Zulassungsausschusses
offenbar zu Unrecht mit der Begründung verneint worden, daß er die Voraussetzung
des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB V nicht erfüllte.
§ 95 Ab 10 S 1 Nr 3 SGB V verlangt nicht mehr und nicht weniger, als daß der
Psychotherapeut in der Zeit vom 25.06.94 bis 24.06.97 "an der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
teilgenommen" haben muß.
Diese Voraussetzung ist mit den vom Antragsteller in den Quartalen IV/96 bis
II/97 abgerechneten 20, 23 und 48 Leistungen offenbar erfüllt.
Eine Auslegung nach der nur eine bestimmte absolute oder relative Behandlungsmenge
das Erfordernis einer "Teilnahme" ausmachte, ist nicht damit zu vereinbaren,
daß die Bestimmung ausdrücklich keine bestimmte zeitliche Ausdehnung, zeitgleiche
Zahl oder Gesamtzahl von Behandlungen verlangt, während in anderen Zusammenhängen
der Approbations- und Zulassungsvorschriften die nötigen Behandlungsfälle,
-stunden oder -dokumentation exakt quantifiziert sind (ebenso SG Frankfurt/Main
31.05.1999 - S 27 KA 155/99 ER).
Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts erlauben auch die Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks 13/9212 S 40) mit ihrem Hinweis auf eine "unbillige Härte"
keine strengeren Anforderungen als nur die Tatsache (irgend-)einer in dem Zeitfenster
erfolgten Teilnahme (a.A. SG Hamburg 31.05.1999 - S 3 KA 79/99 ER).
Zeitlich war die Anordnung jetzt auf die Zeit bis zum Abschluß des Verfahrens
vor dem Berufungsausschuß zu befristen; soweit dem Rechtsschutzinteresse des
Antragstellers damit nicht genügt sein sollte, wäre auf einen mit
einer Klage in der Hauptsache verbundenen erneuten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung weiter zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
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