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Unanfechtbare Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung während des Rechtsstreits über Approbation/Kassenzulassung; Wegfall des Erstattungsverfahrens hat objektiv berufsregelnde Tendenz und fordert verfassungskonformen Übergangsschutz; Sozialpädagogin erhält vorläufige Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, um die Erfolgsaussichten für sozialgerichtliches Eilverfahren zu verbessern

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 23.6.1999, 5 Bs 118/99 (Vorinstanz: 15 VG 1033/99)

In einem 33-seitigen Grundsatzbeschluß hat das Oberverwaltungsgericht einer Sozialpädagogin (Fachhochschule), die langjährig im Rahmen des Erstattungsverfahren psychotherapeutisch gearbeit hat, eine vorläufige Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zugesprochen und damit die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, also unmittelbar rechtskräftig.

Das Gericht geht davon aus, daß der Gesetzgeber entgegen Art. 12 Abs. 1 GG es verfassungswidrig versäumt hat, angemessene Übergangsvorschriften zu schaffen. Der Ausschluß von SozialpädagogInnen, die alle übrigen Approbations- und Zulassungsvoraussetzungen außer dem Psychologie-Diplom erfüllen, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar.

In der Beschlußbegründung befaßt sich das Gericht auch ausführlich mit den Argumenten einiger Sozialgerichte gegen die Anwendung von Art. 10 PTG auf die Gruppe der Kostenerstattler. Gerade aus der ablehnenden Haltung der Sozialgerichte, Artikel 10 PTG überhaupt auf Kostenerstattler anzuwenden bzw. dessen Reichweite nicht über den Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses hinaus anzuerkennen, leitet das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit seiner Anordnung ab:

"Die Antragstellerin kann den Wegfall ihrer bisherigen Lebensgrundlage durch die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht vorübergehend für die Dauer des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der Neuregelung bzw. Ihre Approbation/Kassenzulassung als Psychologische Psychotherapeutin in anderer Weise zumutbar überbrücken. Insbesondere kann sie nicht darauf verwiesen werden, unter Berufung auf die Übergangsvorschrift des Art. 10 PsychThEinfG vor den Sozialgerichten eine Einbeziehung in die kassenärztliche Versorgung zu erreichen (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Redeker vom 1.3.1999 ‘Rechtsschutz durch Art. 10 PTG’), bis im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der Versagung ihrer Approbation als Psychologische Psychothearpeutin und ihre Nichtzulassung zur kassenärztlichen Versorgung, vor allem die Verfassungsmäßigkeit der dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden worden ist.

Unabhängig von der Frage, ob Art. 10 PsychThEinfG in Verbindung mit dem sozialrechtlichen Verfahrensrecht eine derartige Möglichkeit bieten kann, kann die Antragstellerin unter Wahrung ihres grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG hierauf nicht verwiesen werden, da sie einen entsprechenden Rechtsschutz vor den Sozialgerichten nicht mit hinreichender Gewißheit wird erlangen können. Denn das zuständige Sozialgericht Hamburg hat in Parallelverfahren vorläufigen Rechtsschutz u.a. mit der Begründung verneint, daß sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz auf Beteiligung an der (weiteren) Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung von vornherein nicht in Betracht komme, solange die Antragsteller keine, ggfs. vorläufige berufsrechtliche Approbation vorlegen könnten (SG Hamburg, Beschluß v. 27.5.1999, - S 3 KA 63/99 ER -) und daß Art. 10 PsychthEinfG nicht geeignet sei, über den Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses zur (Nicht-)Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung hinaus die weitere Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung in der bisherigen Form zu sichern (SG Hamburg, Beschluß v. 27.5.1999, - S 3 KA 63/99 ER -; Beschluß v. 31.5.1999 S KA 79/99 ER -); diese Auffassung wird auch von anderen Sozialgerichten vertreten (vgl. Z.B. SG Frankfurt/M., Beschluß v. 31.5.1999, - S 27/KA 1188/99 ER -). Bei dieser Sachlage kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst im Rechtsmittelverfahren ggfs. eine Korrektur dieser Rechtsprechung zu erreichen, bevor im Verwaltungsrechtsweg im Eilverfahren die Klärung eines Anspruchs auf vorläufige Erteilung einer Approbation erfolgt." (S. 10/11)

"Eine Beeinträchtigung ihrer bisherigen beruflichen Betätigung tritt für die Antragstellerin vielmehr vor allem deshalb ein, weil ihr zukünftig die Behandlung von Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung - und in der Folge voraussichtlich auch von Mitgliedern privater Krankenversicherungen oder sonstigen Ersatzberechtigten - nicht mehr möglich sein wird, da, wie bereits ausgeführt, gemäß § 28 Abs. 3 SGB V die Versorgung der dort Versicherten mit psychotherapeutischen Leistungen zukünftig neben entsprechend fortgebildeten Ärzten approbierten Psychotherapeuten innerhalb ihres jeweils zugelassenen Tätigkeitsbereichs vorbehalten ist und die Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V ebenfalls nicht mehr in Betracht kommen wird, weil nach der bedarfsunabhängigen kassenärztlichen Zulassung gemäß § 95 Abs. 10, 11 SGB V überleitungsfähiger Therapeuten voraussichtlich keine Unterversorgung mehr bestehen wird.

Auch diese Beeinträchtigungen unterfallen indessen dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Denn dieser erfaßt nicht nur gesetzliche Regelungen, die final durch Verbote oder Gebote die Wahl oder Ausübung eines Berufes regeln. Er ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr auch berührt, soweit gesetzliche Regelungen faktische Wirkungen haben, wenn ein enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht und diese Vorschriften objektiv eine berufsregelnde Tendenz besitzen (...). Die objektiv berufsregelnde Tendenz der streitigen Neuregelungen ist offensichtlich." (S. 16/17) ...

"Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beteiligung der Antragstellerin an der Behandlung gesetzlich Versicherter nach § 13 Abs. 3 SGB V in der Vergangenheit erkennbar rechtswidrig gewesen wäre. Dies ist indessen nicht ersichtlich." (S. 19) ... "Nicht zuletzt beruht die faktische Entwicklung bei der Versorgung der gesetzlich Versicherten im Erstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 SGB V auch darauf, daß es dem Bundesgesetzgeber während eines Zeitraums von mehr als zwanzig Jahren nicht gelungen war, berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit nichtärztlicher Psychotherapeuten zu erlassen." (S. 20)

Aus der Feststellung, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit ohne Beanstandung an der Versorgung von GKV-Versicherten im Erstattungsverfahren beteiligt war, schließt das Gericht, daß ihre weitere Beteiligung bis zum Abschluß der Rechtsmittelverfahren nicht gegen öffentliche oder Patienteninteressen verstößen könne.

Wir empfehlen dringend, den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bei der Vorbereitung berufs- oder sozialrechtlicher Anordnungs- oder Klageverfahren zu berücksichtigen.

Wolf Waninger
VPP-Bundesgeschäftsführer

20.7.1999