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Skandalurteil

Das "Skandal-Urteil SG Dortmund" enthält immerhin den Satz "Überprüfungswert erscheint darüber hinaus, ob die generelle Außerachtlassung der Behandlungen von TKK-Versicherten mit der gesetzlichen Übergangsregelung vereinbar ist." (S. 8 der Original-Beschlußbegründung).

In dem entschiedenen Fall hatte der Zulassungsausschuß die TK-Stunden weder für die Fachkunde noch als "Teilnahme an der Versichertenversorgung" (Zeitfenster) anerkannt. Leider hat es fast überall Probleme um die TK-Fälle gegeben. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg schließt dagegen aus dem Umstand, daß es Kostenerstattungsregelungen gegeben hat und geben mußte (weil der Gesetzgeber über 20 Jahre hinweg keine Regelung vorgegeben hat), auf Rechtsansprüche der Kostenerstatter auf angemessene Übergangsbestimmungen (ganz im Sinne des Redeker-Gutachtens zu Art. 10 PTG).

Wolf Waninger
VPP-Bundesgeschäftsstelle

29.7.1999