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Vorläufige Zulassung einer Delegationspsychologin
Sozialgericht Berlin: Vorläufige Zulassung einer Delegationspsychologin bis zur rechtsbeständigen Entscheidung durch Art. 10-PTG gestützt; Schirmerfenster (Ablehnungsgrund) bleibt ungeprüft. (Beschluß im Volltext mitgeteilt von RA Gleiniger)
Sozialgericht Berlin: Az.: S 71 KA 146/99 ER
Beschluss
In dem Verfahren
(...) Antragstellerin,
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jörn W. Gleiniger,
Sybelstraße 45,
10629 Berlin,
gegen
den Berufungsausschuß für Ärzte,
Zulassungsbezirk Berlin,
vertreten durch den Vorsitzenden,
Bismarckstraße 95-96,
10625 Berlin, Antragsgegner,
hat die 71. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden, Vizepräsident
Schulze, am 29.7.1999 beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig, d. h. bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung des Antragsgegners, längstens bis zu einer
erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen
Zulassung, zur vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzulassen.
Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit 1980 Diplom-Psychologin. Aus einer dem Gericht vorliegenden
Aufstellung der kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB) geht hervor, daß der
Antragstellerin mit Wirkung vom 1. April 1989 von der kassenärztlichen Vereinigung Berlin
die Berechtigung erteilt worden ist, auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie -
Einzelbehandlungen bei Erwachsenen und Kindern - im Wege des Delegationsverfahrens an der
kassen- und vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Die Antragstellerin war in der von der KVB geführten Liste der nichtärztlichen
Therapeuten aufgenommen worden. Diese Liste ist veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
KVB, Heft ...
Die Antragstellerin hatte vor dem 31. Dezember 1998 beim Zulassungsausschuß für Ärzte
beantragt, sie als Psychotherapeutin unabhängig vom Bedarf zur vertragsärztlichen
Versorgung zuzulassen.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin hatte der Antragstellerin unter dem 4.
Januar 1999 die Approbation als psychologische Psychotherapeutin erteilt. Die
Approbationsurkunde ist dem Zulassungsausschuß für Ärzte und Psychotherapeuten
vorgelegt worden.
Der Zulassungsausschuß für Ärzte und Psychotherapeuten hat den Antrag am 3. Mai 1999
abgelehnt mit der Begründung, die Antragstellerin habe in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis
zum 24. Juni 1997 nicht mit 250 Behandlungsstunden an der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch,
über den bisher nicht entschieden worden ist.
Mit dem am 25. Juni 1999 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag beantragt die
Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin vorläufig, d. h. bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren
Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzulassen,
hilfsweise
festzustellen, daß die Antragstellerin berechtigt ist, psychotherapeutische
Behandlungsleistungen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf
Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung weiterhin zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abzurechnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Antrag ist zulässig und in dem im Tenor formulierten Umfang auch begründet.
Die Antragstellerin beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den
Antragsgegner zu verpflichten, sie unabhängig vom Bedarf als Psychotherapeutin
zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. In einem derartigen, nicht
auf die Anfechtung der den Zulassungsantrag ablehnenden Entscheidung des Zulassungsausschusses
gerichteten, sondern auf die Verpflichtung zur Zulassung anstrebenden Verfahren
kann im sozialgerichtlichen Verfahren vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender
Anwendung der Grundsätze des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewährt
werden.
Danach kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn es unter anderem gilt, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse
wesentliche Nachteile abzuwenden oder die vorläufige Regelung aus anderen
Gründen nötig erscheint.
Um dem Antrag der Antragstellerin stattgeben zu können, mußte somit ein
streitiges Rechtsverhältnis vorliegen, wegen der Schutzbedürftigkeit
der Antragstellerin eine vorläufige Entscheidung dringlich sein (Anordnungsgrund)
und der mit dem Widerspruch weiter verfolgte Anspruch auf Zulassung nach summarischer
Prüfung begründet erscheinen bzw. die Entscheidung hierüber offen
sein (Anordnungsanspruch).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig:
die Antragstellerin beansprucht die Zulassung und damit die Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die beantragte Entscheidung ist nach Abwägung der Rechts- und Interessenlage
der Beteiligten auch dringlich oder erscheint aus nachfolgenden Gründen
zumindest nötig.
Der Antragstellerin war mit der ihr seinerzeit von der KVB erteilten Berechtigung,
in Einzelbehandlung von Erwachsenen und Kindern Verhaltenstherapie durchzuführen,
ein auf Dauerwirkung ausgerichteter Status eingeräumt worden (vgl. Urteil
des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 8/92 in SozR 3-2500
§ 15 Sozialgesetzbuch V - SGB V - Nr. 3), der zudem durch die Veröffentlichung
im Mitteilung der KVB publik gemacht worden ist.
Unabhängig von der Frage, ob diese nach den damaligen Psychotherapie-Vereinbarungen
auf einem zulassungsähnlichen Verfahren beruhende Genehmigung zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung durch das Psychotherapeutengesetz
vom 16. Juni 1998 nach dessen Inkrafttreten von der KVB hätte gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben werden müssen, um der Antragstellerin den
Status "delegationsfähige Psychotherapeutin" zu nehmen oder ob
eo ipso mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes sämtliche die Psychotherapie
betreffenden statusbildenden Entscheidungen unwirksam geworden sind - letzteres
dürfte dann zweifelsfrei sein, wenn anstelle des Weniger (Berechtigung
zur Teilnahme am Delegationsverfahren) das Mehr (die Zulassung) tritt -, kann
jedenfalls in dem hier eine vorläufige Regelung dienenden Verfahren nicht
unberücksichtigt bleiben, daß der Zulassungsausschuß für Ärzte
und Psychotherapeuten mit seiner den Zulassungsantrag ablehnenden Entscheidung
vom 3. Mai 1999 der Antragstellerin den ihr zweifelsfrei bis zum 31. Dezember
1998 zukommenden Status genommen hat. Hierin liegt ein wesentlicher Nachteil
für die Antragstellerin, den es in ihrem Interesse vorläufig abzuwenden
gilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die unabdingbare
gesetzlichen Voraussetzung für die Zulassung als Psychotherapeutin vorliegt,
nämlich die Approbation als psychologische Psychotherapeutin.
Für die hier getroffene Entscheidung, die nicht statusbildend ist, sondern
lediglich dazu dient, eine der Antragstellerin bisher zukommende Rechtsposition
vorläufig weiter zu erhalten, spricht zudem, daß nach Art. 10 Psychotherapeutengesetz
die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden
nichtärztlichen Leistungserbringer bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses
über die Zulassung unberührt bleibt, sofern sie - wie im vorliegenden
Falle - einen Antrag auf Zulassung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.
Das entsprechend § 123 VwGO durchzuführende Verfahren kann nicht dazu dienen,
die von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären. So besteht
kein Anlaß abschließend zu prüfen, ob eine verfassungskonforme Auslegung
dieser gesetzlichen Bestimmungen zu dem Ergebnis führen muß, daß die durch
Art. 10 Psychotherapeutengesetz geschützte Rechtsstellung so lange unberührt
bleibt, bis eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung über den
Zulassungsantrag vorliegt. Dies gilt auch für die von der kassenärztlichen
Bundesvereinigung vertretene und von den Zulassungsgremien übernommene
Ansicht, daß, um die Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V zu erfüllen,
mindestens 250 psychotherapeutische Behandlungsstunden in dem vom Gesetz vorgegebenen
Zeitraum absolviert sein müssen.
Immerhin hatte das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 12. Mai 1993 (6 RKa
12/92 a.a.O. Nr. 4) ausgeführt, daß die faktische Ausübung der Berechtigung
zur Teilnahme am Delegationsverfahren nicht zum maßgebenden Kriterium für
deren Fortbestand gemacht werden darf. Schließlich hing die Ausübung bisher
von der Entscheidung eines zur Delegation berechtigten Arztes oder der im Kostenerstattungsverfahren
beteiligten Krankenkasse ab.
All dies wird bei der Würdigung der Rechtsansicht der Zulassungsgremien
in einem Hauptverfahren, dessen Ausgang jedenfalls offen erscheint, nicht unberücksichtigt
bleiben dürfen.
Weil die vorläufige Regelung dazu dient, der Antragstellerin ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im bisherigen Umfang
zu erhalten und die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen
Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nunmehr den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden psychologischen Psychotherapeuten
vorbehalten ist - was unabhängig von der die unterschiedlichen Behandlungsverfahren
betreffenden Berechtigung zu Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen
Leistungen deren Zulassung voraussetzt - (Teil B "zur Ausübung Berechtigte"
§ 2 Psychotherapie-Vereinbarung vom 7. Dezember 1998), war dem auf Zulassung
gerichteten Antrag ohne Bezug auf die der Antragstellerin vor dem 31. Dezember
1998 zugebilligten Behandlungsverfahren zu entsprechen. Dabei war die vorläufige
Regelung längstens bis zum Abschluß eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens,
in dem die aufgeworfenen Rechtsfragen eingehend zu erörtern sind, zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig, § 172 SGG.
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