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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Sozialgericht ändert eigene Entscheidung: Vorläufige Ermächtigung angeordnetOb eine Stunde im Zeitfenster reicht, bleibt unentschieden, jedenfalls reichen 100 Stunden. Über ungeprüfte Fachkunde ist nicht zu entscheiden, da jedenfalls die Ermächtigungsvoraussetzungen als erfüllt erscheinen. (Beschluß im Volltext - SG Hamburg v. 28.7.99, S 3 KA 137/99 ER) Sozialgericht
Hamburg Az.: S 3 KA 137/99 ER hat die Kammer 3 des Sozialgerichts Hamburg Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß vom 01.07.1999 geändert: Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zum Abschluß des vor ihm anhängigen Verfahrens zur vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Der Antragsgegner zu 1) hat der Antragstellerin deren Kosten zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Gründe: Einstweilige Anordnungen dürfen zwar, wie im Beschluß vom 01.07.1999 festgestellt, die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; ausnahmsweise ist dies indessen zulässig, wenn nämlich anders ein der Grundrechtsgarantie genügender Rechtsschutz für die Antragstellerin überhaupt nicht mehr zumutbar zu erreichen wäre. Letzteres kommt aber nicht nur in Fällen der Existenzgefährdung in Betracht, sondern in Fällen rückwirkend nicht einräumbarer Rechte - insbesondere solchen der beruflichen Betätigung - auch ohne eine solche. Die von der Antragstellerin begehrte Zulassung resp. Ermächtigung zur Behandlung Versicherter im Vertragssystem ist aber nicht rückwirkend möglich, und angesichts der offenbar zumindest von Ihr erfüllten Voraussetzungen für eine Ermächtigung ist Ihr nicht zuzumuten, auf diese Rechte länger zu warten. Der Antragsgegner zu 2) hat die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs 11 SGB V mit seiner - ungeachtet seiner Formulierung einer Entscheidung bedürfe es nicht, damit gleichwohl von ihm bereits ablehnend getroffenen - Entscheidung offenbar zu Unrecht mit der Begründung verneint, daß die Antragstellerin die Voraussetzung des § 95 Abs 11 S 1 Nr 3 SGB V nicht erfüllte; denn § 95 Abs 11 S 1 Nr. 3 SGB V verlangt nach seinem Wortlaut nicht mehr und nicht weniger, als daß die Psychotherapeutin in der Zeit vom 25.06.94 bis 24.06.97 "an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen" haben muß, und diese Voraussetzung erscheint mit den von der Antragstellerin im sog. Zeitfenster nachgewiesenen mindestens 187 Behandlungsstunden erfüllt und eine Auslegung, nach der nur eine bestimmte höhere absolute oder relative Behandlungsmenge das Erfordernis einer "Teilnahme" ausmachte, nicht damit zu vereinbaren, daß die Bestimmung ausdrücklich keine bestimmte zeitliche Ausdehnung, zeitgleiche Zahl oder Gesamtzahl von Behandlungen verlangt, während in anderen Zusammenhängen Approbations- und Zulassungsvorschriften die nötigen Behandlungsfälle, -stunden oder -dokumentationen exakt quantifiziert sind (vgl. SG Hamburg 23.06.1999 - S 3 KR 99/99 ER; ebenso SG Frankfurt/Main 31.05.1999 - S 27 KA 1551/99 ER), so daß auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/9212 S 40) mit ihrem Hinweis auf eine "unbillige Härte" nicht die Annahme strengerer Anforderungen als nur die Tatsache einer in dem Zeitfenster erfolgten Teilnahme rechtfertigen dürften (aA SG Hamburg 31.05.1999 - S 3 KA 79/99 ER). Darauf, ob damit auch etwa eine einzige Behandlungsstunde einer Versicherten im sog. Zeitfenster diesen Voraussetzungen schon genügte oder nicht vielmehr nur vereinzelte und auch innerhalb des gesamten Zeitfensters insgesamt nicht nennenswerte Behandlungen als unerheblich anzusehen sein müßten und nicht die Qualität einer "Teilnahme" an der Versorgung der Versicherten erreichten, braucht dabei in dieser Entscheidung nicht weiter eingegangen zu werden; denn nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts sind 100 oder mehr Behandlungsstunden Versicherter innerhalb des gesamten Zeitfensters in jedem Fall erheblich. Ob die nach den Angaben des Antragsgegners zu 2) noch nicht geprüfte Fachkunde der Antragstellerin den Voraussetzungen des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 1 SGB V genügt, ist vom Gericht freilich im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Jedenfalls fehlt es aber vorliegend an konkreten Bedenken, daß die Antragstellerin nicht jedenfalls die Voraussetzungen nach § 95 Abs 11 SGB V erfüllt. Der Antragsgegner zu 1) - gegen den nach der von der vom Antragsgegner zu 2) bereits getroffenen Entscheidung als insoweit nunmehr allein noch berufener Verwaltungsinstanz eine einstweilige Anordnung nur ergehen konnte - war nach alledem einstweilen zur einstweiligen Ermächtigung der Antragstellerin zu verpflichten. Diese Verpflichtung war angesichts des derzeit in der Hauptsache noch nicht gerichtlichen, sondern nur Vorverfahrens auf die Zeit bis zu dessen Abschluß zu begrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig; sie ist binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Hamburg, Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg, oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen. gez. Horz
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