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Kurzkommentar zu den Verfassungsgerichtsentscheidungen zum PTG

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Grundsätzlich ist das Interesse der nicht-psychologischen Klägerinnen gut nachvollziehbar, durch das PTG nicht die bisher zulässige Berufsbezeichnung zu verlieren bzw. nicht aus dem bisherigen Berufsausübungsschwerpunkt ausgeschlossen zu werden. Auch aus der Sicht der Psychologen hätten die Übergangsbestimmungen des Gesetzes den grundrechtlichen Berufs- und Berufsausübungsschutz wesentlich deutlicher und besser beachten müssen. Insofern ist es enttäuschend, daß das Verfassungsgericht durch die Nichtannahme der Beschwerden einer gründlichen Auseinandersetzung mit den Schwachpunkten der Übergangsbestimmungen ausgewichen ist.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist in allen Zeitungen und auf den Internet-Seiten vieler Verbände so herausgestellt worden, als handele es sich um die verfassungsgerichtliche Absegnung des gesamten Psychotherapeutengesetzes. Dem ist nicht so. Zur Frage des Titelschutzes ist zwar eine klare, auf andere Fälle übertragbare Position erkennbar. Die überall zitierte Unterscheidung zwischen faktischer und rechtlicher Änderung der Berufsausübungsbedingungen sowie der Satz, das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze nicht das Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs, sind dagegen nur unter Berücksichtigung des einzelnen Sachverhalts anwendbar oder nicht anwendbar. Im dem abgewiesenen Fall einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin scheiterte die Beschwerde an der Nichtausschöpfung des Rechtswegs. Sie kann also später wiederholt werden. Im Übrigen lag offenbar kein berufsverbotsähnlicher Sachverhalt vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in früheren Entscheidungen, u.a. zur Frage der vertragsärztlichen Zulassung, anerkannt, daß der Berufsfreiheitsschutz nicht nur bei einem ausdrücklichen gesetzlichen Eingriff, sondern auch bei neuen Bestimmungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz vom Gesetzgeber beachtet bzw. Durch verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen berücksichtigt werden muß. Darauf hat sich u.a. das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 23.6.99 bezogen. (Siehe auch Gutachten vom Prof. Redeker )

Die Beschwerdeabweisungen vom 5.8.99 waren mit Sicherheit nicht das letzte Wort des Verfassungsgerichts zum Psychotherapeutengesetz.

Wolf Waninger
VPP-Bundesgeschäftsstelle

10.8.1999