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LSG Essen führt neuen Schlag gegen Kostenerstattler

Einstweilige Anordnung wegen fehlender PP-Approbation abgelehnt.
Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren gab keine geschützte Rechtsposition.
Beschluß des SG Dortmund (S 26 KA 127/99 ER v. 20.4.99) "grundsätzlich" bestätigt, wonach Antrag erst nach Entscheidung des Berufungsausschusses zulässig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 14.7.1999, L 11 B 34/99 KA

Das LSG Essen hatte zu entscheiden, ob eine vorläufige Zulassung/Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut für einen Diplom-Pädagogen anzuordnen ist, obwohl das Verwaltungsgericht Münster die Approbation abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Das LSG hat das verneint.

In den Beschlußgründen werden zu zwei Grundsatzfragen Ausführungen gemacht, die durchaus fragwürdig erscheinen, aber rechtlich in NRW unanfechtbar sind:

  1. "Der Senat hält auch grundsätzlich daran fest, daß einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungssachen erst nach einer Entscheidung des Berufungsausschusses eröffnet ist (Beschluß vom 15.03.1994 - L 11 S 42/93)." (S. 6)

Immerhin hat der Senat seine frühere Position durch das Wort "grundsätzlich" etwas abgeschwächt.

  1. "Allein durch die Teilnahme am sogenannten Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V wird eine geschützte Rechtsposition nicht erworben. Die bloße Ausnutzung von Erwerbschancen infolge eines "Systemsversagens" oder einer rechtswidrigen Praxis der Krankenkassen (vgl. Urteil des Senats vom 23.10.1996 - L 11 Ka 19/95) begründet keine Rechtsstellung im Sinne des Art. 10 PsychThG (vgl. Schirmer, Eingliederung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung, MedR 1998, 435, 447)." (S. 8)

Der Senat ist in dieser Frage offensichtlich befangen. So übersieht er z.B., daß das von ihm zitierte eigene Urteil (TK-Urteil) nicht rechtskräftig geworden ist. Das Verfahren endete seinerzeit durch einen Vergleich vor dem Bundessozialgericht, der dem BDP als Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit abschnitt, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Ferner ist wenig vertrauenserweckend, wenn sich das LSG allein auf den KBV-Justitiar Schirmer beruft. Eine Auseindersetzung z.B. mit der Entscheidung des Oberwaltungsgerichts Hamburg vom 23.6.99 hätte erwartet werden müssen. Das Hamburger Gericht hatte gerade umgekehrt mit der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsverfahrens einschließlich "geregelter" Verfahren und mit dem daraus erwachsenden Anspruch auf Berufsausübungsschutz gemäß Art. 12 Abs.- 1 GG argumentiert.

10.8.1999