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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Unterschiedliche Vergütung von Fachärzten und Diplom-PsychologenEuropäischer Gerichtshof zur unterschiedlichen Vergütung von Fachärzten und Diplom-Psychologen, die als Psychotherapeuten (in Österreich) sind; Urteil v. 11.5.99 - keine Übertragbarkeit auf Psychotherapeuten nach PTG Der EuGH hat geurteilt, "daß eine gleiche Arbeit i.S. des Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EGV) oder der Richtlinie (75/117 EWG) nicht vorliegt, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird". EuGH, Urteil vom 11.5.1999 - Rs. C-309/97 (Angestelltenbetriebsrat Wiener Gebietskrankenkasse/Wiener Gebietskrankenkasse) Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die unterschiedliche tarifliche Eingruppierung von psychotherapeutisch tätigen Ärzten mit abgeschlossener Facharztausbildung und psychotherapeutisch tätigen Diplom-Psychologen mit den EU-Grundsätzen über "gleichen Lohn für gleiche Arbeit" vereinbar ist. Das Gericht führt u.a. aus: "17. Zur Feststellung, ob Arbeitnehmer eine gleiche Arbeit ausüben, muß geprüft werden, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können ... 18. Wenn also verschiedene Arbeitnehmergruppen, die nicht dieselbe Berufsberechtigung oder -qualifikation für die Ausübung ihres Berufes besitzen, eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben, ist zu prüfen - unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben, die den einzelnen Arbeitnehmergruppen jeweils übertragen werden können, der an die Ausbildung dieser Tätigkeiten geknüpften Ausbildungserfordernisse und der Arbeitsbedingungen, unter denen die Tätigkeiten ausgeübt werden - eine gleiche Arbeit i.S. von Art. 119 EGV ausüben. 19. Die Berufsausübung stellt somit ... nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann ... Sie gehört vielmehr auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen läßt, ob die Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten." Der EuGH stützt sich auf Angaben des vorlegenden Gerichts (OLG Wien), wonach die psychotherapeutische Behandlung der beiden Gruppen auf verschiedenen Ausbildungen, Kenntnissen und Fähigkeiten beruhe und die Gruppe der Ärzte auch zu anderen Tätigkeiten in anderen Bereichen berechtigt sei, die den Psychologen nicht offenstünden. Daraus folgert das Gericht: "21. Daher können zwei Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsausbildung, die aufgrund des unterschiedlichen Umfangs ihrer Berufsberechtigung, die sich aus dieser Ausbildung ergibt und auf dren Grundlage sie eingestellt wurden, unterschiedliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrzunehmen haben, nicht als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden. 22. Der Umstand, daß es für psychotherapeutische Behandlungen einen einheitlichen Tarif gibt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Eine solche Tarifierung kann nämlich auf sozialpolitischen Gründen beruhen." Kommentar: Das Gericht befleißigt sich einer befremdlichen Betrachtungsweise, wenn es die Möglichkeit, Tätigkeiten wahrnehmen zu können, die nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags sind, gleichwohl als Grund für eine höhere Vergütung ansieht. Der Frage, ob die Psychologie-Ausbildung zu einer höherwertigen psychotherapeutischen Behandlung führen kann als die Facharztausbildung und damit zumindest einen Ausgleich zur größeren Einsatzbreite der Ärzte schafft, hat sich das Gericht nicht gestellt. Das Gericht hatte die Tätigkeiten von Fachärzten und Diplom-Psychologen ohne spezielle Zusatzausbildung zu vergleichen. Im Ergebnis hat es die Gleichstellung verneint. Die Ausführungen sind auf die deutsche Situation nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nicht übertragbar. Abgesehen von den Approbationen nach den Übergangsbestimmungen, die umfassende Berufserfahrungen voraussetzen, ist eine umfassende postgraduale Zusatzausbildung gefordert, die keinen Zweifel an der im Vergleich zu den Fachärzten insgesamt höher zu bewertenden Ausbildungsvoraussetzung Psychologischer PsychotherapeutInnen aufkommen lassen kann. Deshalb ist der Versuch des Kommunalen Arbeitgeberverbandes verfehlt, das EuGH-Urteil zur Rechtfertigung einer geringeren Einstufung Psychologischer PsychotherapeutInnen heranzuziehen. Wolf Waninger 2.9.1999 |
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