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LSG Thüringen: Eine Patientenbehandlung reicht aus

Mit Beschlüssen vom 16.8.1999 (L 4KA 337/99 ER) und vom 25.08.1999 (L 4 KA 387/99) hat das Landessozialgericht Thüringen den Berufungsausschuß für Ärzte in Thüringen verurteilt, eine Psychologische Psychotherapeutin und einen Psychologischen Psychotherapeuten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Haupsacheverfahrens zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Damit hob das Landessozialgericht entgegengesetzte Entscheidungen des Sozialgerichtes Gotha vom 12.5.1999 und 19.5.99 auf, das erstinstanzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren einmal 319 Behandlungsstunden in dem Zeitraum vom 25.06.1994 bis zum 24. 06.1997 und zum anderen 139 Behandlungsstunden im 2. Quartal 1997 als nicht ausreichend angesehen hatte.

Das Landessozialgericht kommt nunmehr zu dem Ergebnis, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Psychotherapeuten das Erfordernis der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.05.1994 bis zum 24.06.1997 erfüllen. Dabei führt das Gericht aus:

„Dem Wortlaut dieser Vorschrift kann zunächst entnommen werden, daß der Umfang der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes jedenfalls insofern ohne Belang ist, als das nach Wortlaut und Wortsinn der Vorschrift an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung auch teilgenommen hat, der innerhalb dieses Zeitraumes nur einen Patienten behandelt hat. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, daß die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung während des gesamten Zeitraumes erfolgt sein muß ....., er läßt es vielmehr zu, daß der Behandler lediglich eine Behandlungsstunde erbracht hat."

Das Gericht folgte ausdrücklich nicht der Ansicht von Schirmer (Justitiar der Kassenärztliche Bundesvereinigung), auf die sich Vorinstanz bezogen hatte und nach der aus der Ratio der Vorschrift als Härteklausel zu folgern sei, daß innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit erforderlich sei. Diese sei gegeben, wenn 250 Behandlungsstunden erbracht und auch abgerechnet worden seien.

Weiterhin stellt das Gericht fest, daß die Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten nicht in „eigener Praxis" stattgefunden haben müsse. Dies sei weder im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen noch dem objektiven Willen des Gesetzgebers zu entnehmen (L 4 KA 387/99 ER).