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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Streitwert bei Eilantrag auf vorläufige ApprobationNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht zum Streitwert bei Eilantrag auf vorläufige Approbation als Psychologische Psychotherapeutin Das OVG Niedersachsen hat in einer Entscheidung vom 17.9.99 (8 O 3528/99) klargestellt, dass der Streitwert für eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz nicht anhand des Richtstreitwerts für ärztliche Approbationen festgesetzt werden kann. "Deshalb kommt der Richtwert im Umfang von 40.000 DM für die hier streitbefangene Approbation nicht in Betracht. Dies hat den beschließenden Senat auch in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Senatsbeschluss vom 3.Mai 1999 - 8 m 1864/99 - veranlasst, für den Streit um eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin als Ausgangswert 20.000 DM heranzuziehen. Denn für Streitigkeiten der vorliegenden Art ist auf den Richtstreitwert in Ziffer 11.1. des Streitwertkatalogs 1996 für die Berufsberechtigung zum Zugang in einen freien Beruf abzustellen. Danach ist für die Streitwertbemessung maßgeblich der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 20.000 DM. Dieser Richtstreitwert kann gemäß Ziffer 1.1. des Streitwertkatalogs erhöht oder vermindert werden, wenn der Einzelfall dazu begründeten Anlass gibt." Da ein höherer Gewinn als 20.000 DM im entschiedenen Fall nicht glaubhaft gemacht worden war, kommt das Gericht zu dem Ergebnis: "Auf dieser Basis hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier lediglich um ein Eilrechtsschutzverfahren zur vorläufigen Regelung des Anliegens der Antragstellerin handelt, den Richtstreitwert aus Ziffer 11.1 des Streitwertkataloges halbiert und den Streitwert auf 10.000,00 DM festgesetzt. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass Verfahren auf Zulassung der Beschwerde oder Berufung in streitwertrechtlicher Hinsicht genauso einzustufen sind wie Hauptsacheverfahren oder Eilrechtsschutzverfahren selbst (§ 14 Abs. 4 GKG)." Man darf davon ausgehen, dass die anwaltliche Honorarbemessung auch bei sozialgerichtlichen Eilanträgen auf vorläufige Zulassung/Ermächtigung im Rahmen der PTG-Übergangsbestimmungen wesentlich unterhalb der Richtwerte für ärztliche Zulassungssachen liegen muss. Waninger 22.10.1999 |
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