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Zulassungsausschuss
soll "vorläufige Ermächtigungen" aussprechen
Teil-Kompromiss zur verfassungskonformen Anwendung des Artikels 10 PTG /
KV Hamburg bestätigt VPP-Meldung vom 15.10.99
Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg hat am 19.10.1999 folgende Pressemitteilung
herausgegeben:
Zulassungswilligen Psychotherapeuten vermeiden
Zur Vormeidung unnötiger Härten möchte der Vorstand der Kassenärztlichen
Vereinigung Hamburg zulassungswilligen Psychotherapeuten eine KV-Tätigkeit
auf der Basis einer vorläufigen Ermächtigung ermöglichen. Voraussetzung
ist, dass die Zulassungsanträge der Psychotherapeuten allein wegen Nichterfüllung
des sogenannten Zeitfensters vom Zulassungsausschuss abgelehnt wurden. Der
Vorstand nimmt damit eine Tendenz der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Hamburg
auf, das zum Erfordernis der "Vortätigkeit" eine andere Auffassung
vertritt als der Zulassungsausschuss. Der KV-Vorstand hat den Zulassungsausschuss
nun gebeten, zur Vermeidung weiterer Verfahren vor dem Sozialgericht den Beschlusstenor
aufzunehmen und den betreffenden Antragstellern eine befristete Ermächtigung
bis zur Entscheidung beim Berufungsausschuss auszusprechen. Folgt der Zulassungsausschuss
dieser Bitte, wird dieser von sich aus die unter die genannten Voraussetzungen
fallenden Bewerber anschreiben.
Zum Hintergrund:
Das Psychotherapeutengesetz hat psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten das Recht gegeben, im Rahmen der vortragsärztlichen
Versorgung tätig zu werden, Das Gesetz hat für die Zulassung der
Psychotherapeuten eine Reihe von Voraussetzungen statuiert, unter anderem
die "Teilnahme" an der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen in einem bestimmten Zeitraum, Was unter "Teilnahme"
zu verstehen ist, wird von den Zulassungsausschuss häufig anders ausgelegt
als von den Psychotherapeuten. Die Ausschüsse - sie sind besetzt mit
Vertretern der Ärzte, der Psychotherapeuten und der Krankenkassen - stützen
sich in alter Regel auf ein zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmtes Gutachten ("Schirmer-Papier")
und fordern eine Tätigkeit von mindestens 250 Stunden, verteilt über
einen bestimmten Zeitraum.
Auch der Zulassungsausschuss Hamburg vertrat und vertritt diese Auffassung:
Das von abgelehnten Bewerbern angerufene Sozialgericht Hamburg meint allerdings,
dass bereits eine geringere Anzahl von Stunden für eine Zulassung ausreichen
könnte. Es hat den Zulassungsausschuss nun schon wiederholt in Verfahren
auf Erlass in der Einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Bewerber
befristet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen,
bis der Berufungsausschuss - die dem Zulassungsausschuss nachfolgende Instanz
- über die jeweiligen Einzelfälle entschieden hat. Da dies aber
wegen der großen Zahl der Verfahren unter Umständen eine recht lange
Zeit in Anspruch nehmen kann, will der Vorstand der KV Hamburg den Antragstellern
unnötige Härten ersparen. Die Empfehlung der KV bezieht sich aber
nur auf die Frage des "Zeitfensters", da nur insoweit das Sozialgericht
eine andere Meinung vertritt als der Zulassungsausschuss.
Hamburg, 19.10.1999
Kassenärztliche Vereinigung - Körperschaft des öffentlichen
Rechts -
Humboldtstr. 56, Ärztehaus, 22083 Hamburg. Telefon: (040) 22802-533 534,
Telefax: (040) 22802-420 Verantwortlich; Belinde Diethelm
Die KV-Empfehlung ist ein Schritt in die richtige Richtung, auf den viele
AntragstellerInnen seit Monaten warten, nachdem das Sozialgericht bereits für ca. 20
AntragstellerInnen die vorläufige Zulassung/Ermächtigung angeordnet hatte.
Die KV war zum Handeln gezwungen, um auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht
ausufern zu lassen.
Rechtlich erscheint die KV-Empfehlung insoweit als willkürlich, wie sie auf die
Zeitfensterfälle beschränkt und bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses befristet
ist. Konsequenterweise müsste die Empfehlung auf alle schwebenden Fälle bis zu einer
rechtsbeständigen Entscheidung ausgeweitet werden (verfassungskonforme Anwendung von Art.
10 PTG). Damit würde die Flut sozialgerichtlicher Eilverfahren eingedämmt.
Immerhin scheint die Spruchpraxis des Berufungsausschusses sich stärker am Gesetz
auszurichten, als es beim Zulassungsausschuss der Fall war.
Ob und ggfs. wie der Zulassungsausschuss der KV-Empfehlung nachkommen wird, ist noch
offen. Da der Ausschuss die Fachkunde ungeprüft gelassen hat, wenn er einen Antrag am
"Schirmer-Fenster" scheitern ließ, stellt sich die Frage, ob er nun die
empfohlenen Ermächtigungen analog den sozialgerichtlichen Anordnungen erteilt, oder ob
viele AntragstellerInnen zunächst mit zähen Untersuchungen ihrer Fachkunde rechnen
müssen, bevor sie denen gleichgestellt werden, die sozialgerichtliche Anordnungen erwirkt
haben.
Ein Anlass, in Hamburg auf die Einleitung oder Fortführung von sozialgerichtlichen
Eilverfahren zu verzichten, ist mit der Pressemitteilung der KV noch nicht gegeben. Vor
der Neueinleitung eines Verfahrens sollte aber beim Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss
und beim VPP angefragt werden. W.
KV
Nordrhein: Artikel 10 PTG gilt für Delegationspsychotherapeuten fort, wenn
bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt, aber Hilfsantrag auf bedarfsabhängige
Zulassung gestellt wurde
Im Rundschreiben 77/-/99 an die Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein vom 27.9.99 wird mitgeteilt:
"Gemäß Artikel 10 PTG bleibt die Rechtsstellung der bis zum 31.12.1998
an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Delegationspsychotherapeuten
bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder
Ermächtigung bestehen, sofern ein Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung
bis zum 31.12.1998 gestellt wurde. Diese Vorschrift wird dergestalt ausgelegt,
daß ebenso die Rechtsstellung der Delegationspsychotherapeuten besthen bleibt,
wenn die bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt oder gegen eine erfolgte
Zulassung Widerspruch eingelegt wurde, falls die Delegationspsychotherapeuten
zusätzlich einen (hilfsweisen) Antrag z.B. auf bedarfsabhängige
Zulassung bis zum 31.12.1998 gestellt haben. Liegen die genannten Voraussetzungen
vor, können die Delegationspsychotherapeuten weiterhin, jedoch nur im
Rahmen des Delegationsverfahrens, tätig sein und ihre Leistungen abrechnen.
Unabhängig von der genannten Überleitungsvorschrift besteht die
Regeleung, daß die Delegationspsychotherapeuten im Falle der Ablehnung der
Zulassung oder eines Widerspruchs gegen die Zulassung genehmigte und bereits
begonnene Fälle zu Ende führen und abrechnen können. Weitergehende
Leistungen, die Delegationspsychotherapeuten oder auch ehemalige Kostenerstatter
nach erfolgter aber nicht bestandskräftig gewordener Zulassung erbracht
haben, können nach den durch das Psychotherapeutengesetz getroffenen
Neuregelungen nicht vergütet werden. In diesen Fällen wirkt ein
eingelegter Widerspruch auf den Zeitpunkt der erteilten Zulassung zurück,
so daß kein Anspruch auf Vergütung besteht. In diesen Fällen besteht
lediglich die oben beschriebene Möglichkeit, bereits genehmigte Fälle
fortzuführen, sowie für Delegationspsychotherapeuten bei Erfüllung
der Voraussetzungen weiterhin im Delegationsverfahren tätig zu sein."
Die KV bewegt sich hin auf eine verfassungskonforme Anwendung des Art. 10 PTG.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Überleitungsvorschrift nicht auf die ehemaligen
Delegationspsychotherapeuten beschränkt. Entgegen der KV-Darstellung sind in Artikel 10
PTG Delegations- und Kostenerstattungspsychotherapeuten unterschiedslos einbezogen. Für
beide Gruppen ist die Anspruchsgrundlage zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung (§ 95 Abs. 10/11) bereits bei Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Im
Zeitpunkt des Übergangs vom alten zum neuen Recht hatten beide Gruppen dieselbe
Rechtsstellung. Ein Unterschied ergibt sich nur für den Fachkundenachweis. Daran knüpft
Art. 10 PTG aber nicht an. Die entgegenstehenden vorläufigen Beurteilungen einiger
Sozialgerichte zur Auslegung von Art. 10 PTG werden sich nicht halten lassen.
Soweit die KV No einen bis 31.12.98 gestellten Hilfsantrag auf bedarfsabhängige
Zulassung zur Voraussetzung ihrer derzeitigen Anwendung des Art. 10 PTG macht, ist
anzumerken, dass dieser Antrag auch in den Fällen als gestellt gewertet werden muss, in
denen er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag zum Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung
gestellt wurde.
Um Rechtsstreit mit der KV in diesem Punkte zu vermeiden, ist aber vorsorglich
allen Antragstellenden, deren Zulassungsverfahren noch schwebt, anzuraten, den
Hilfsantrag ggfs. ausdrücklich nachzuholen. Der Hilfsantrag ist dem Datum
des Hauptantrags zuzuordnen. Eine Beeinträchtigung, den Hauptantrag u.U.
durch Klage weiterzuverfolgen, ist damit nicht gegeben.
W.
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