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Zulassungsausschuss soll "vorläufige Ermächtigungen" aussprechen

Teil-Kompromiss zur verfassungskonformen Anwendung des Artikels 10 PTG /
KV Hamburg bestätigt VPP-Meldung vom 15.10.99

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg hat am 19.10.1999 folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Zulassungswilligen Psychotherapeuten vermeiden

Zur Vormeidung unnötiger Härten möchte der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg zulassungswilligen Psychotherapeuten eine KV-Tätigkeit auf der Basis einer vorläufigen Ermächtigung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Zulassungsanträge der Psychotherapeuten allein wegen Nichterfüllung des sogenannten Zeitfensters vom Zulassungsausschuss abgelehnt wurden. Der Vorstand nimmt damit eine Tendenz der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Hamburg auf, das zum Erfordernis der "Vortätigkeit" eine andere Auffassung vertritt als der Zulassungsausschuss. Der KV-Vorstand hat den Zulassungsausschuss nun gebeten, zur Vermeidung weiterer Verfahren vor dem Sozialgericht den Beschlusstenor aufzunehmen und den betreffenden Antragstellern eine befristete Ermächtigung bis zur Entscheidung beim Berufungsausschuss auszusprechen. Folgt der Zulassungsausschuss dieser Bitte, wird dieser von sich aus die unter die genannten Voraussetzungen fallenden Bewerber anschreiben.

Zum Hintergrund:

Das Psychotherapeutengesetz hat psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Recht gegeben, im Rahmen der vortragsärztlichen Versorgung tätig zu werden, Das Gesetz hat für die Zulassung der Psychotherapeuten eine Reihe von Voraussetzungen statuiert, unter anderem die "Teilnahme" an der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in einem bestimmten Zeitraum, Was unter "Teilnahme" zu verstehen ist, wird von den Zulassungsausschuss häufig anders ausgelegt als von den Psychotherapeuten. Die Ausschüsse - sie sind besetzt mit Vertretern der Ärzte, der Psychotherapeuten und der Krankenkassen - stützen sich in alter Regel auf ein zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmtes Gutachten ("Schirmer-Papier") und fordern eine Tätigkeit von mindestens 250 Stunden, verteilt über einen bestimmten Zeitraum.

Auch der Zulassungsausschuss Hamburg vertrat und vertritt diese Auffassung: Das von abgelehnten Bewerbern angerufene Sozialgericht Hamburg meint allerdings, dass bereits eine geringere Anzahl von Stunden für eine Zulassung ausreichen könnte. Es hat den Zulassungsausschuss nun schon wiederholt in Verfahren auf Erlass in der Einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Bewerber befristet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, bis der Berufungsausschuss - die dem Zulassungsausschuss nachfolgende Instanz - über die jeweiligen Einzelfälle entschieden hat. Da dies aber wegen der großen Zahl der Verfahren unter Umständen eine recht lange Zeit in Anspruch nehmen kann, will der Vorstand der KV Hamburg den Antragstellern unnötige Härten ersparen. Die Empfehlung der KV bezieht sich aber nur auf die Frage des "Zeitfensters", da nur insoweit das Sozialgericht eine andere Meinung vertritt als der Zulassungsausschuss.

Hamburg, 19.10.1999

Kassenärztliche Vereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Humboldtstr. 56, Ärztehaus, 22083 Hamburg. Telefon: (040) 22802-533 534,
Telefax: (040) 22802-420 Verantwortlich; Belinde Diethelm

Die KV-Empfehlung ist ein Schritt in die richtige Richtung, auf den viele AntragstellerInnen seit Monaten warten, nachdem das Sozialgericht bereits für ca. 20 AntragstellerInnen die vorläufige Zulassung/Ermächtigung angeordnet hatte.

Die KV war zum Handeln gezwungen, um auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht ausufern zu lassen.

Rechtlich erscheint die KV-Empfehlung insoweit als willkürlich, wie sie auf die Zeitfensterfälle beschränkt und bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses befristet ist. Konsequenterweise müsste die Empfehlung auf alle schwebenden Fälle bis zu einer rechtsbeständigen Entscheidung ausgeweitet werden (verfassungskonforme Anwendung von Art. 10 PTG). Damit würde die Flut sozialgerichtlicher Eilverfahren eingedämmt.

Immerhin scheint die Spruchpraxis des Berufungsausschusses sich stärker am Gesetz auszurichten, als es beim Zulassungsausschuss der Fall war.

Ob und ggfs. wie der Zulassungsausschuss der KV-Empfehlung nachkommen wird, ist noch offen. Da der Ausschuss die Fachkunde ungeprüft gelassen hat, wenn er einen Antrag am "Schirmer-Fenster" scheitern ließ, stellt sich die Frage, ob er nun die empfohlenen Ermächtigungen analog den sozialgerichtlichen Anordnungen erteilt, oder ob viele AntragstellerInnen zunächst mit zähen Untersuchungen ihrer Fachkunde rechnen müssen, bevor sie denen gleichgestellt werden, die sozialgerichtliche Anordnungen erwirkt haben.

Ein Anlass, in Hamburg auf die Einleitung oder Fortführung von sozialgerichtlichen Eilverfahren zu verzichten, ist mit der Pressemitteilung der KV noch nicht gegeben. Vor der Neueinleitung eines Verfahrens sollte aber beim Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss und beim VPP angefragt werden. W.

KV Nordrhein: Artikel 10 PTG gilt für Delegationspsychotherapeuten fort, wenn bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt, aber Hilfsantrag auf bedarfsabhängige Zulassung gestellt wurde

Im Rundschreiben 77/-/99 an die Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 27.9.99 wird mitgeteilt:

"Gemäß Artikel 10 PTG bleibt die Rechtsstellung der bis zum 31.12.1998 an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Delegationspsychotherapeuten bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung bestehen, sofern ein Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31.12.1998 gestellt wurde. Diese Vorschrift wird dergestalt ausgelegt, daß ebenso die Rechtsstellung der Delegationspsychotherapeuten besthen bleibt, wenn die bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt oder gegen eine erfolgte Zulassung Widerspruch eingelegt wurde, falls die Delegationspsychotherapeuten zusätzlich einen (hilfsweisen) Antrag z.B. auf bedarfsabhängige Zulassung bis zum 31.12.1998 gestellt haben. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können die Delegationspsychotherapeuten weiterhin, jedoch nur im Rahmen des Delegationsverfahrens, tätig sein und ihre Leistungen abrechnen.

Unabhängig von der genannten Überleitungsvorschrift besteht die Regeleung, daß die Delegationspsychotherapeuten im Falle der Ablehnung der Zulassung oder eines Widerspruchs gegen die Zulassung genehmigte und bereits begonnene Fälle zu Ende führen und abrechnen können. Weitergehende Leistungen, die Delegationspsychotherapeuten oder auch ehemalige Kostenerstatter nach erfolgter aber nicht bestandskräftig gewordener Zulassung erbracht haben, können nach den durch das Psychotherapeutengesetz getroffenen Neuregelungen nicht vergütet werden. In diesen Fällen wirkt ein eingelegter Widerspruch auf den Zeitpunkt der erteilten Zulassung zurück, so daß kein Anspruch auf Vergütung besteht. In diesen Fällen besteht lediglich die oben beschriebene Möglichkeit, bereits genehmigte Fälle fortzuführen, sowie für Delegationspsychotherapeuten bei Erfüllung der Voraussetzungen weiterhin im Delegationsverfahren tätig zu sein."

Die KV bewegt sich hin auf eine verfassungskonforme Anwendung des Art. 10 PTG. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Überleitungsvorschrift nicht auf die ehemaligen Delegationspsychotherapeuten beschränkt. Entgegen der KV-Darstellung sind in Artikel 10 PTG Delegations- und Kostenerstattungspsychotherapeuten unterschiedslos einbezogen. Für beide Gruppen ist die Anspruchsgrundlage zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 10/11) bereits bei Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Im Zeitpunkt des Übergangs vom alten zum neuen Recht hatten beide Gruppen dieselbe Rechtsstellung. Ein Unterschied ergibt sich nur für den Fachkundenachweis. Daran knüpft Art. 10 PTG aber nicht an. Die entgegenstehenden vorläufigen Beurteilungen einiger Sozialgerichte zur Auslegung von Art. 10 PTG werden sich nicht halten lassen.

Soweit die KV No einen bis 31.12.98 gestellten Hilfsantrag auf bedarfsabhängige Zulassung zur Voraussetzung ihrer derzeitigen Anwendung des Art. 10 PTG macht, ist anzumerken, dass dieser Antrag auch in den Fällen als gestellt gewertet werden muss, in denen er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag zum Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung gestellt wurde.

Um Rechtsstreit mit der KV in diesem Punkte zu vermeiden, ist aber vorsorglich allen Antragstellenden, deren Zulassungsverfahren noch schwebt, anzuraten, den Hilfsantrag ggfs. ausdrücklich nachzuholen. Der Hilfsantrag ist dem Datum des Hauptantrags zuzuordnen. Eine Beeinträchtigung, den Hauptantrag u.U. durch Klage weiterzuverfolgen, ist damit nicht gegeben.

W.

2.10.1999