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Schirmer-Fenster ist rechtswidrigSozialgericht Gotha weist Berufungsausschuss zurecht Die 7. Kammer des Gothaer Sozialgerichts hatte sich an das Schirmer-Fenster (250 Stunden in 6 - 12 Monaten) gehalten. Das Landessozialgericht Thüringen hat diese Beschlüsse im Sinne der Antragsteller am 16.8.99 (L KA 337/99 ER) und am 25.8.99 (L KA 387/99 ER) geändert; denn es hat keinen Anhalt für die Annahme eines Mindestumfangs der "Teilnahme" im Zeitfenster gefunden (S. 10 des Beschlusses vom 25.8.99). Der Berufungsausschuss wollte sich den LSG-Beschlüssen nicht beugen und hat z.B. noch am 16.9.99 entgegenstehend entschieden. Er hat dem Sozialgericht vorgetragen, die Schirmer-Fenster-Kriterien seien eher niedrig angesetzt. Dagegen hat nun die 12. Kammer des Sozialgerichts Gotha den Berufungsausschuss zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht angewiesen ( 8.10.99, S 12 KA 1040/99 ER). Der Berufungsausschuss hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Das Gericht folgt nicht nur den Beschlüssen des LSG, sondern stellt aus eigener Beurteilung fest: "Im Ergebnis nimmt der Antragsgegner mit der quantitativen Bestimmung des Begriffs ‘Teilnahme’ eine Gesetzesauslegung im Wege der Auslegung der Gesetzesmotive vor und stellt damit ein - letztlich willkürliches - Kriterium auf, das mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar ist und darüber hinaus eine über das von den Materialien vorgegebene Ausmaß hinausgehende Geltungseinschränkung des Gesetzes darstellt." (S. 8f.) Anmerkung Die außergerichtlichen Kosten werden vom Berufungsausschuss, d.h. letztlich von den GKV-Versicherten, die auch die KV-Mittel aufbringen, getragen. In diesem einen Fall können das einige Tausend DM sein, das Hauptsacheverfahren noch nicht eingerechnet. Bundesweit haben die Zulassungsausschüsse und einige Berufungsausschüsse durch die Schirmer-Fenster-Praxis schon jetzt fast siebenstellige Kostenbeträge verursacht, bevor auch nur ein einziges Hauptsacheverfahren durchgeführt wurde. Ein Ende dieser besonderen Kostenlawine ist nicht abzusehen. Nach dem Stand der (vorläufigen) Rechtsprechung müssten die Ausschüsse alle Anträge neu bescheiden, die sie am Schirmer-Fenster haben scheitern lassen. Andernfalls muss ernsthaft über die Haftung der Ausschussmitglieder nachgedacht werden, wenn KV-Mitglieder und GKV-Versicherte sich die überflüssigen Prozesskosten nicht weiter zurechnen lassen möchten. Der Einwand/Vorwand, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehe keine abschließende Rechtssicherheit, mag nicht völlig abzuweisen sein. Die Fülle der Eilverfahren und mehr als wenige Muster-Hauptsacheverfahren wären aber vermeidbar, wenn sich die Beteiligten auf eine verfassungskonforme Anwendung des Artikels 10 PTG in der Weise einstellen würden, dass die Antragsteller, die bis zum 31.12.98 an der Versorgung von GKV-Versicherten teilgenommen und den Zulassungs- oder Ermächtigungsantrag gestellt haben, einstweilen an der Versichertenversorgung teilnehmen, bis die Entscheidung über den Antrag rechtsbeständig ist. In den Fällen, in denen Schaden für die Versichertenversorgung entstehen könnte, kann der Berufungsausschuss im öffentlichen Interesse durch Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ablehnung einschreiten. Das Argument einer durch verschleppende Rechtsschritte jahrelang erhaltenen, aber unberechtigten Teilnahme an der Versichertenversorgung bezöge sich daher allenfalls auf wenige, unschädliche Ausnahmefälle. Wolf Waninger 3.11.1999 |
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