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Sozialgericht Köln entscheidet zur Residenzfrage

Erstes Urteil zur Psychotherapeutenzulassung

Im bundesweit wohl ersten Hauptsache-Urteil hat das Sozialgericht Köln am 1.12.99 die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gegen den Berufungsausschuss wegen einer Zulassung (VPP-Mitglied) zur vertragsärztlichen Versorgung abgewiesen (AZ: 19 KA 75/99).

Die KV Nordrhein hatte die Klage - wie schon den Widerspruch - damit begründet,

1. der Zulassungsausschuss habe zwar viele Tausend Behandlungsstunden anererkannt, aber nicht festgehalten, dass sie durch Berufstätigkeit erbracht wurden (s. Wortlaut in § 12 Abs. 3 PsychThG);

2. der Zulassungsausschuss habe zwar ca. 1000 Behandlungsstunden im Zeitfenster anerkannt, nicht aber bestätigt, dass der Betroffene auch am letzten Tag des Zeitfensters gearbeitet habe (s. Wortlaut in § 95 Abs. 10 SGB V).

Beide „Gründe“ haben Berufungsausschuss und Gericht sichtlich als lächerlich empfunden.

Der Berufungsausschussvorsitzende hat aber, statt sich auf die Aufgabe zu beschränken, über den KV-Widerspruch zu befinden, von sich aus zur Diskussion gestellt, ob die ca. 60 km zwischen Wohnsitz und Praxis bzw. ca. 1 Autostunde der Residenzpflicht genügen. Der Ausschuss hat mit allgemeingültigen Begründungen zur Verfügbarkeit in der psychotherapeutischen Praxis in dieser Entfernung kein Zulassungshindernis gesehen. Dagegen klagte nun die KV Nordrhein,

3. die Entfernung zwischen Wohn- und Praxissitz widerspreche dem Verfügbarkeitsgebot (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV).

Das Gericht hat sich in der mündlichen Urteilsbegründung dem Berufungsausschuss angeschlossen und damit insbesondere die Residenzfrage zu Gunsten des VPP-Mitglieds entschieden. Die schnelle schriftliche Urteilsbegründung ist angekündigt. Es bleibt dann abzuwarten, ob die KV No den Instanzenweg weitergeht - und immer wieder auf die „aufschiebende Wirkung“ pocht, zugleich die verfassungskonforme Anwendung von Art. 10 PTG ablehnt und den Ruin des Betroffenen abwartet.

Im vorliegenden (und in manch anderem) Fall sprechen die Umstände dafür, dass es der KV No nicht um Klärung von Rechtsfragen, sondern nur um Zulassungsverzögerungen, sei es auch durch unzulässige Rechtsausübung, gehen könnte. So hat sie schriftlich gegenüber dem Gericht betont, auch unzulässige Rechtsschritte der KV hätten aufschiebende Wirkung, bis über die Unzulässigkeit rechtskräftig entschieden sei. Neben der Rücksichtslosigkeit gegenüber den PsychotherapeutInnen: Die GKV-Versicherten müssen doppelt zahlen. Einerseits tragen sie letztlich die Verfahrenskosten der KV und der Kassen und andererseits werden sie in vielen Fällen aus dem gewachsenen Vertrauensverhältnis zu ihren PsychotherapeutInnen rechtswidrig hinausgedrängt.