



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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Verweigerung der Abrechnungsgenehmigung
für Kinder-/ Jugendlichen- und Gruppenpsychotherapie durch die KVen
Die Psychotherapievereinbarungen werden nicht im Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen in der Zusammensetzung für Fragen der psychotherapeutischen
Versorgung (§ 91 Abs. 2a SGB V), sondern von den Parteien der Bundesmantelverträge
(KBV und Kassenverbände) vereinbart. Auch wenn der Bundesausschuß die Psychotherapievereinbarungen
zustimmend zur Kenntnis genommen haben mag, weil in den Psychotherapierichtlinien
(§ 92 Abs. 6a SGB V) auf die Psychotherapievereinbarungen verwiesen wird, waren
an der nunmehr geltenden Fassung der Psychotherapievereinbarungen keine Psychotherapeuten
beteiligt. Die derzeit geltende Vereinbarung wurde im Dezember 1988 mit Wirkung
zum 1.1.1999 abgeschlossen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Psychotherapeuten
nicht KV-Mitglieder werden konnten.
Da bereits die Normsetzungsmacht des Bundesausschusses und damit auch die Rechtmäßigkeit
der Psychotherapierichtlinien in der Rechtslehre bestritten ist, muß dies umso
mehr für die Psychotherapievereinbarungen gelten, die nicht auf dem Gesetz,
sondern auf einem Vertrag beruhen, der ohne Mitwirkung der Psychotherapeuten
geschlossen worden ist. Es handelt sich dabei sozusagen um einen unzulässigen
"Vertrag zu Lasten Dritter".
Nach § 16 Abs. 1 Psychotherapievereinbarungen behalten Ärzte und zugelassene
ehemalige Delegationspsychologen die Abrechnungsgenehmigungen, die sie vor Inkrafttreten
des PTG hatten.
Dagegen sollen andere zugelassene/ ermächtigte Psychotherapeuten (Delegationspsychologen
ohne die entsprechende Abrechnungsgenehmigung und alle Kostenerstattler) für
bestimmte Abrechnungsgenehmigungen Zusatzqualifikationen nachweisen, und zwar
Psychologische Psychotherapeuten für die Gruppen-Psychotherapie und die
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen
für die Gruppen-Psychotherapie (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Psychotherapievereinbarungen).
Übergangsweise wird zwar zugestanden, daß die Zusatzqualifikationen nicht
an "anerkannten Ausbildungsstätten gem. §6 Psychotherapiegesetz"
erworben sein müssen; denn bis Mitte 1999 gab es solche Ausbildungsstätten
überhaupt nicht. Oft verlangen die Kassenärztlichen Vereinigungen
stattdessen den Nachweis eines KBV-anerkannten Instituts. Die KBV hat diese
Praxis zwar für unzutreffend erklärt, weil die Psychotherapievereinbarungen
dafür keine Handhabe bieten, dennoch halten sich einige KV'en nicht an
diese zutreffende Rechtsauffassung.
Es gibt Fälle, in denen die Versagung dieser Abrechnungsgenehmigungen nahezu
dieselbe existenzvernichtende Wirkung hat, wie die Ablehnung der Zulassung/Ermächtigung.
Betroffen sind vor allem Psychologische PsychotherapeutInnen, die ihr Praxisprofil
schwerpunktmäßig auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet
haben. Dieses war im Rahmen der GKV-Kostenerstattung möglich und hat zur
Versorgung der GKV-Versicherten bedarfsgerecht beigetragen.
Derartige Fälle mit existenzvernichtender Wirkung können sich zur
Einleitung von sozialgerichtlichen Eilverfahren eignen.
Darüber hinaus steht die Abrechnungsgenehmigung aber auch den PsychotherapeutInnen
zu, bei denen die strittigen Leistungsarten nur sporadisch vorkommen. Denn das
Gesetz und insbesondere dessen Übergangsvorschriften geben keine Rechtsgrundlage,
die Abrechnungsmöglichkeiten auf dem Umweg über Vereinbarungen von
KBV und Kassenverbänden zu versagen. Vielmehr sollen nach dem Willen des
Gesetzgebers die zugelassenen PsychotherapeutInnen keine Einschnitte im bisherigen
richtlinienverfahrensgemäßen Leistungsspektrum haben, sondern ganz im Gegenteil,
dieses Leistungspektrum künftig ohne die früheren Restriktionen anbieten
können. Im Rahmen der freien Arztwahl dürfen sich GKV-Versicherte
und -Mitversicherte nun unmittelbar an die zugelassenen oder ermächtigten
PsychotherapeutInnen wenden. Das Gesetz beschränkt zwar die Tätigkeit
der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen auf Kinder und Jugendliche,
erlaubt der KV aber nicht, Zusatzqualifikationen für Gruppenpsychotherapie
zu verlangen. Für Psychologische PsychotherapeutInnen sieht das Gesetz
keine Ausnahmen bei den Leistungen nach dem jeweiligen Richtlinienverfahren
vor, insbesondere keine Zusatzanforderungen zur Behandlung von Kindern, Jugendlichen
und Gruppen. § 16 Abs. 2 und 3 Psychotherapievereinbarung ist insoweit rechtswidrig.
VPP-Mitglieder, denen ihre Abrechnungsgenehmigungen unter Verweis auf die Psychotherapievereinbarungen
versagt wurden, werden gebeten, sich bei der VPP-Bundesgeschäftsstelle
zu melden und rechtzeitig Widerspruch bei der KV einzulegen.
Es muß angenommen werden, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen sich darauf
berufen werden, durch den Vertrag mit den Kassen gebunden zu sein und nur durch
rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die auch gegenüber den Kassen
wirksam wird, von den Psychotherapievereinbarungen abweichen zu können.
Die Widerspruchsbegründung kann sich deshalb in Grenzen halten und sollte
als Übung für die sozialgerichtliche Antragsbegründung angesehen
werden.
Die Begründung des Widerspruches könnte etwa wie folgt lauten:
"Die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung ist rechtswidrig. Sie stellt
einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf freie Berufsausübung
dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Übergangsweise ist durch das Gesetz allein dem
Zulassungsausschuß die Prüfung der Fachkunde zur Erbringung der psychotherapeutischen
Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung übertragen. Das Gesetz
sieht zu Recht keine Ausnahmen für einzelne Leistungsarten vor. Meine Fachkunde
ist vom Zulassungsausschuß anerkannt. Das Verlangen eines Nachweises von Zusatzqualifikationen
im Rahmen der Qualitätssicherung durch die KV widerspricht den Übergangsvorschriften
des Gesetzes."
Es ist nicht zu erwarten, daß KV und Kassenverbände von sich aus anerkennen, daß die Fachkunde nach Übergangsrecht die Berechtigung auch zu den fraglichen Leistungen beinhaltet. Damit sind Klageverfahren wohl unausweichlich.
Der VPP-Bundesvorstand wird gegen die benachteiligende Anwendung der Psychotherapievereinbarungen auf die zugelassenen PsychotherapeutInnen rechtlich vorgehen und hierzu in exemplarischen Fällen Rechtshilfe leisten.
Grundsätzlich ist der Weg zu den Sozialgerichten erst dann gegeben, wenn
das Widerspruchsverfahren durch negativen Widerspruchsbescheid der KV abgeschlossen
worden ist. In besonders gelagerten Fällen dürfte aber auch
ein Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Erteilung einer vorläufigen
Abrechnungsgenehmigung bestehen. Dazu muß das Widerspruchsverfahren noch nicht
abgeschlossen sein. Voraussetzungen eines solchen Eilverfahrens wären eine
schwerwiegende berufliche bzw. wirtschaftliche Beeinträchtigung, die später
nicht mehr heilbar ist (Anordnungsgrund) und eine hinreichende Erfolgsaussicht
in der Rechtsfrage (Anordnungsanspruch).
Diese beiden Voraussetzungen sind nicht ganz einfach zu erfüllen. In der
Regel betrifft die versagte Abrechnungsgenehmigung nur einen Teil des Einkommens.
Es käme also darauf an, darzustellen, daß dessen Ausfall schwerwiegend
ist. In der Rechtsfrage wird das jeweilige Gericht durch eine fundierte Argumentation
überzeugt werden müssen, denn es muß sich mit der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit
der Psychotherapievereinbarungen im Rahmen einer nur "summarischen Prüfung"
auseinandersetzen. Im Hinblick auf diese Problematik geht der VPP davon aus,
daß eine endgültige Klärung vielleicht erst durch eine Verfassungsbeschwerde
erreicht werden kann.
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