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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Musterbrief: Widerspruch gegen den HonorarbescheidWiderspruch gegen den Honorarbescheid im Quartal . / . . . . Gegen den og. Honorarbescheid lege ich hiermit Widerspruch ein, da ich mit dem ausgezahlten Punktwert meine Praxis nicht mehr wirtschaftlich führen kann. Bekanntermaßen haben Psychotherapeuten keine Möglichkeit der Kompensation durch eine Verlagerung des Leistungsspektrums, da nur wenige zeitgebundene EBM-Ziffern zur Verfügung stehen. Ich weise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die jüngste Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.1.99 und Urteil vom 25.8.99) hin, wonach bei der Honorarverteilung die spezifischen Besonderheiten einer psychotherapeutischen Vollzeitpraxis, die nahezu ausschließlich zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts G IV EBM erbringt, berücksichtigt werden müssen. In den vier Urteilen vom 25.8.99 (Az.: B 6 KA 14/98 R, B 6 KA 17/98 R, B 6 KA 46/98 R, B 6 KA 48/98 R) werden die KVen verpflichtet, zugunsten der Therapeuten in das Honorargefüge einzugreifen, wenn der Punktwert für ärztliche Leistungen länger als ein Quartal deutlich unter zehn Pfennig sinkt. Wenn das BSG feststellt, dass die Verpflichtung der KV sich nicht auf Zeiträume erstreckt, in denen ein gesetzlich vorgeschriebenes Psychotherapiebudget existiert, ändert dies nichts an der wirtschaftlichen Situation meiner Praxis wie oben dargelegt. Die Urteile machen deutlich, dass das Budget nach Art. 11 PsychThG zu eng bemessen ist. Mittelbar ist durch den daraus resultierenden niedrigen Punktwert meine Praxis bedroht. |
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