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Urteil zur Residenzfrage

Das Sozialgericht Köln hat die schriftliche Begründung zum Urteil vom 1.12.99 vorgelegt (S 19 KA 75/99 - vgl. www.vpp.org aktuelles 2.12.99). Die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV No) gegen den Berufungsausschuss wird wegen der "offenkundigen Unbegründetheit" (S. 8) zurückgewiesen.

Die Urteilsbegründung erschöpft sich in der Feststellung:

"Der angefochtetene Beschluß des Beklagten konnte nicht aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist. Wegen der Gründe nimmt die Kammer Bezug auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Widerspruchsentscheidung." (S. 7)

Der gerichtlich festgestellte Tatbestand lautet:

"Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Beigeladenen zu 5) als Vertragspsychotherapeut.

Mit Beschluß vom 28.04.1999 hatte der Zulassungsausschuß der Ärzte - Kammer Psychotherapie - Köln bei der Klägerin den Beigeladenen zu 5) zur bedarfsunabhängigen Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen.

Dagegen legte die Klägerin einen Monat später Widerspruch ein: Dem Beschluß sei nicht zu entnehmen, ob die dort genannte Behandlungstätigkeit (Diagnose und Therapie) im Rahmen der Berufstätigkeit erbracht sei und ob am 24.06.1997 eine Tätigkeit für eine Krankenkasse vorgelegen habe oder Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt seien. In der mündlichen Verhandlung rügte die Klägerin darüber hinaus, daß der Beigeladene zu 5) in Schleiden wohne und damit seiner Residenzpflicht nicht genüge.

Mit Beschluß vom 04.08.1999 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Zulassungsausschuß nach § 41 Abs. 4 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verpflichtet gewesen sei, in der Begründung seines angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festzustellen, daß 2000 (im Urteil schreibfehlerhaft: 200) Stunden psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ‘im Rahmen einer Berufstätigkeit erbracht sind’; daß die Voraussetzung vorliege, ergebe sich unzweifelhaft aus den Akten des Zulassungsausschusses; da der Kläger in Schleiden wohnhaft sei, die von den Krankenkassen erteilten Bescheinigungen sich aber durchweg auf Leistungen beziehen würden, die er in seiner Gemeinschaftspraxis in Köln, ..., für die Versicherten erbracht habe, fehle jeder konkrete Anlaß, die Leistung etwa nicht der in der Gemeinschaftspraxis ausgeübten Berufstätigkeit zuzurechnen:

wenn sodann gerügt werde, der Kläger habe nicht nachgewiesen, am 24.06.1997 eine Tätigkeit für die gesetzlichen Krankenkassen oder eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt zu haben, wie § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) verlange, so mißverstehe die Klägerin das Wort ‘am’ im Gesetz; es sei völlig sinnlos, die Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten, der über einen Zeitraum von vielen Jahren an der Versorgung der Versicherten selbst noch bis zum Jahre 1998 teilgenommen habe - wie vorliegend der Beigeladene zu 5) (in der Urteilsbegründung fehlerhaft: der Kläger) -, davon abhängig zu machen, da er gerade am 24.06.1997 einen Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse versorgt habe; schließlich verstoße der Umstand, daß der Kläger in Schleiden wohne und für den Vertragspsychotherapeutensitz Köln, ..., zugelassen sei, nicht gegen die in § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV festgeschriebene Residenzpflicht; bei psychologischen Psychotherapeuten dürften an diese Pflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; im Gegensatz zu niedergelassenen Vertragsärzten müßten sie nicht außerhalb der angekündigten Sprechstunde kurzfristig in der Praxis erreichbar sein, weil bei dieser Therapieform Notfälle nicht zu erwarten seien, die das krzfristige Eingreifen des behandelnden Psychotherapeuten in seiner Praxis erforderlich erforderlich machen würden; bei unerwartet suizidgefährdeten Patienten sei zur Krisenintervention die stationäre Behandlung das Mittel der Wahl; darüber hinaus sei der Beigeladene zu 5) (im Urteil fehlerhaft: der Kläger) in seiner Gemeinschaftspraxis zusammen mit mehreren psychologischen Psychotherapeuten tätig, so daß bei (kaum vorstellbaren) Notfällen Hilfe gewährleistet sei.

Gegen diese am 17.8.1999 abgesandte Entscheidung richtet sich die Klage vom 17. des folgenden Monats." (S. 4/5)

Kurzkommentar

Das Urteil läßt durchblicken, dass die KV die Fristen maximal ausgeschöpft hat, um dann mit sinnlosen, unzweifelhaft abwegigen oder offenkundig unbegründeten Argumenten die Zulassung zu verschleppen. Die überraschend schnelle Ansetzung des Verhandlungstermins und die zügige Zustellung des schriftlichen Urteils dürfen als gerichtliche Warnung an die KV verstanden werden, von derartigen Klagen gegen Psychotherapeutenzulassungen abzusehen. Wenn der KV im vorliegenden Fall keine Mutwillenkosten ( § 192 SGG) auferlegt wurden, so wohl nur deshalb, weil es sich um das erste PTG-Urteil handelt.

Ob die KV No in Berufung zum Landessozialgericht geht, werden wir in einem Monat mitteilen.

Wolf Waninger

13.12.1999