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PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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Einstweilige Ermächtigungen bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses
Nach langen Bemühungen des VPP-Hamburg hat der
Zulassungsausschuss Hamburg (endlich) am 15.12.1999 entschieden, Psychotherapeuten, die
wegen des "Schirmerfensters" abgelehnt wurden und Widerspruch gegen diese
Ablehnung beim Berufungsausschuss eingelegt haben, bis zur Entscheidung des
Berufungssauschusses zu ermächtigen.
Dabei sieht der Zulassungssausschuss für seine Entscheidung eine Stundenzahl von ca.
100 Stunden in 3 Jahren als hinreichend an. Daneben sollte mindestens die Sockelqualifikation
erfüllt sein.
KollegInnen mit weniger als ca. 100 Stunden im Schirmerfenster in 3 Jahren müssen jedoch
die Entscheidung des Berufungsauschusses abwarten, da dieser im Einzelfall auch anders
entscheiden kann.
Betroffene KollegInnen im Hamburg sollten sofort (erneut) einen formlosen Antrag an den Zulassungsausschuss
stellen: "Hiermit beantrage ich die vorläufige Ermächtigung bis zur
Entscheidung des Berufungsausschusses."
Antragsteller, die bereits für den gleichen Antrag vom Zulassungsssauschuss eine
ablehnenden Bescheid erhielten, müssen erneut einen Antrag stellen, da dieses Verfahren
bereits abgeschlossen ist.
Nach der Ärztezulassungsverordnung ist der Zulassungsausschuss verpflichtet jeden
Antragsteller persönlich zur Sitzung einzuladen. Es kann jedoch auch ohne persönliches
Erscheinen vor dem Zulasssungsausschuss entschieden werden.
Vorsitzende VPP
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