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Sozialgericht hebt aufschiebende Wirkung auf

Sozialgericht hebt durch unanfechtbaren Beschluss die aufschiebende Wirkung des KV-Widerspruchs (in Sachen "Schirmer-Fenster") auf

Das Sozialgericht München hat die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin durch den Zulassungsausschuss München angeordnet (30.11.1999, S 33 KA 2381/99 ER).

Gegen die Zulassung hatte die KV Bayerns im Widerspruch an den Berufungsausschuss eingewandt, innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwölf Monaten seien max. 156 Stunden nachgewiesen worden. Dies entspreche nicht der Vorgabe von 250 Stunden.

In der Sache hat das Gericht betont, der Zulassungsausschuss sei weisungsfrei, also an KV-Auslegungen nicht gebunden (S. 10). Der Wortlaut des Gesetzes schreibe keine 250 Stunden vor. Da die übrigen Zulassungsvoraussetzungen unstreitig seien, ergebe die summarische Prüfung demgemäß, "daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtmäßig ist". (S. 9)

Das Gericht sieht in der fehlenden rechtlichen Möglichkeit, eine Entscheidung des Zulassungsausschusses für sofort vollziehbar zu erklären, eine Gesetzeslücke. Sie wird durch analoge Anwendung von § 97 Abs. 3 SGG geschlossen. (S. 5 - 7)

Der Zulassungsausschuss sei - anders als bei einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO analog, aber vergleichbar dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - der richtige Antragsgegner, weil Gegenstand des Verfahrens die sofortige Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes sei.(S. 8)

§ 97 Abs. 3 SGG mache keine inhaltlichen Vorgaben für die Entscheidung des Gerichts. Deshalb sei eine Interessenabwägung vorzunehmen:

"Konkret ist das Vollzugsinteresse der Antragstellerin mit dem Suspensivinteresse der Beigeladenen, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, in Bezug zu setzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Suspensivinteresse nur dann überwiegt, wenn die Entscheidung des Zulassungsausschusses aufgrund einer summarischen Prüfung rechtswidrig ist, da am Sofortvollzug einer rechtswidrigen Entscheidung kein besonderes Interesse bestehen kann. Umgekehrt würde das Vollzugsinteresse der Antragstellerin überwiegen, wenn die Entscheidung des Zulassungsausschusses aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Entscheidend ist also auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Legt man diese Grundsätze zugrunde, ergibt sich eindeutig, daß das Vollzugsinteresse der Klägerin überwiegt, weil die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtmäßig ist." (S. 9)

Anmerkung

Das Sozialgericht Köln hat im Urteil vom 1.12.99 angenommen, die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung setze ebenso wie die entsprechende Anordnung durch den Berufungsausschuss ein öffentliches Interesse voraus. Es hat deshalb den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentscheidung abgelehnt. Im selben Termin hat es auch die Klage der KV gegen die Zulassung abgelehnt (s. www. vpp.org aktuelles 14.12.99 Urteil zur Residenzfrage).

Wolf Waninger

22.12.1999