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Eckpunkte der Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform

1. Stärkung der Patientenrechte durch Transparenz, Wahlmöglichkeiten und Beteiligungsrechte

a) Einführung einer Patientenquittung

b) Einführung der intelligenten Gesundheitskarte

c) Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung für alle Versicherten

  • Die KK erstatten auf der Grundlage der in der GKV geltenden Vergütungsregeln
  • In Ausnahmefällen können Versicherte auch nicht zugelassene Leistungserbringer im Inland über Kostenerstattung in Anspruch nehmen,
    • wenn dies von der KK vorher genehmigt wurde
    • wenn eine zumindest gleichwertige Qualität wie bei zugelassenen Leistungserbringern gewährleistet ist

d) Versichertenbonus: Versicherte können einen finanziellen Bonus erhalten bei Teilnahme an

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Freiwilliger Teilnahme an besonderen Versorgungsangeboten (z B. Hausarztsystem)

e) Qualifiziertes Anhörungsrecht für Patientenverbände; Patientenbeauftragter

2. Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung

a) Stiftung und Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

  • Die Partner der Selbstverwaltung gründen eine vom Staat unabhängige Stiftung
  • Diese Stiftung gründet ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut
  • Aufgaben:
    • Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissenstands
    • Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit
    • Bewertung evidenzbasierter Leitlinien
    • Empfehlungen zu DMP
    • Bereitstellung von Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung für BürgerInnen
    • Bearbeitung der Aufgaben im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses

b) Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements

c) Fortbildungsverpflichtung der Leistungserbringer

  • Die KVen sind verpflichtet, ihre Mitglieder auf die Einhaltung ihrer Fortbildungspflichten zu überprüfen
    --> Vergütungsabschläge, Entzug der Zulassung

3. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

a) Ablösung der ärztlichen Gesamtvergütung durch Regelleistungsvolumina ab 2007 (vereinbarte Menge x fester Preis)

  • Einvernehmliche Vereinbarung des HVM zwischen KK und KVen bis Ende 2006
  • Vergütung mit festen Preisen innerhalb der Regelleistungsvolumina; Abstaffelung bei Überschreiten der Regelleistungsvolumina
  • Vergütung ausgerichtet auf Leistungskomplexe und Fallpauschalen

b) Medizinische Versorgungszentren:

  • Können von zugelassenen Leistungserbringern geführt werden
  • Es können darin Freiberufler und Angestellte tätig werden
  • Die medizinischen Versorgungszentren sind im Rahmen der vertragsärtlichen Bedarfsplanung zuzulassen
  • Eigene Zulassung nach 5 Jahren

c) Qualität in der ärztlichen Versorgung

  • "Drei-Säulen-Modell":
    • 1. KK und KV´en vereinbaren einen Versorgungsauftrag für die Versicherten. An der Versorgung kann teilnehmen, wer über eine Zulassung verfügt sowie den im Versorgungsauftrag festgelegten Qualitätsanforderungen genügt
    • 2. Die Vertragspartner können besondere Versorgungsaufträge vereinbaren (z.B. DMP)
    • 3. Direktverträge zur Förderung integrierter Versorgungsformen

4. Neuordnung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

5. Reform der Organisationsstrukturen im Gesundheitswesen

a) Für die verschiedenen KK werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen

b) Die Organisationsstrukturen der KVen werden gestrafft

  • Hauptamtlicher Vorstand und Verkleinerung der VV

c) Gemeinsamer Bundesausschuss an die Stelle des Koordinierungsausschusses und der Bundesausschüsse

d) Abschaffung der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen

e) Bekämpfung von Fehlverhalten (z. B. Falschabrechnung)

f) Transparenz bei KK und KVen

  • Z.B. Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen

6. Prävention

  • Gemeinschaftsfond auf Bundes- und Landesebene
  • Präventionsgesetz

7. Neuordnung der Finanzierung

a) Erhöhung der Tabaksteuer

b) Ausgliederung des Zahnersatzes ab 2005

c) Finanzierung des Krankengelds alleine durch die Versicherten ab 2007

d) Übertragung von Leistungen in die Eigenverantwortung

e) Zuzahlung von 10%, jedoch mindestens 5 €, höchstens 10 €

f) Beschränkung auf max. 2% des Bruttoeinkommens

g) Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lbj. sind von der Zuzahlung befreit