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Elektronische Quartalsabrechung

Keine Panik: Großzügige Übergangsregelungen zur Vorschrift zur elektronischen Quartalsabrechung geplant:

Das GMG schreibt in § 295Abs. (4) SGB V neu allen VertragsbehandlerInnen eine elektronische Quartalsabrechung ab 2004 vor:

"Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechung der Leistungen notwendigen Angaben der kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinung."

Es sind jedoch großzügige Übergangsregelungen von den KVen für bisher manuell abrechende KollegInnen von mindestens zwei Jahren im Gespräch. Also keine Panik, abwarten und erst einmal die zusätzlichen Kosten für die neue Software sparen.

H.S.