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Zuzahlungsregelungen
Mitteilung der KBV vom 5.12.03
Die Zuzahlungsregelungen werden ab dem 1. Januar 2004 neu gestaltet. Grundsätzlich wird künftig eine Zuzahlung bei allen ärztlichen Leistungen von zehn Prozent erhoben. Es sind dabei allerdings nicht mehr als zehn Euro je Leistung zu zahlen. Mindestens müssen jeweils fünf Euro zugezahlt werden. Abweichend hiervon gilt bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege künftig eine Zuzahlung von zehn Prozent je einzelne Leistung zuzüglich eines Betrages von zehn Euro für die gesamte Verordnung. Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege wird dabei auf die ersten 28 Kalendertage für die Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt. Bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung beträgt die Zuzahlung zehn Euro je Quartal und Behandlungsfall. Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Zuzahlung von zehn Euro pro Kalendertag für maximal 28 Tage im Jahr zu leisten. Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen beträgt die Zuzahlung ebenfalls zehn Euro pro Kalendertag. Die Begrenzung auf maximal 28 Tage pro Jahr gilt nur bei der Anschlussheilbehandlung. Kinder bleiben grundsätzlich von Zuzahlungen befreit.
Zuzahlung bei ambulanter Behandlung ("Praxis- oder Kassengebühr")
Die Zuzahlung des Versicherten in Höhe von zehn Euro gilt für jede ambulante Inanspruchnahme eines Arztes beziehungsweise eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt auf Überweisung durch eien anderen Vertragsarzt gemäß den Regelungen der Bundesmantelverträge zu Überweisungen. Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie das Krankenhaus im Rahmen seiner ambulanten Leistungserbringung (zum Beispiel gemäß § 115 b oder 116 b .SGB V oder bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes) sind nicht in der Lage, Überweisungen auszustellen.Deshalb tritt gemäß beabsichtigter bundesmantelvertraglicher Regelungen in diesen Fällen anstelle der Überweisung die auszustellende Quittung.
Die Überweisung muss in dem Kalendervierteljahr ausgestellt sein, in dem die Behandlung stattfindet. Das heißt, eine Weiterbehandlung einer Erkrankung aufgrund einer im vorigen Kalendervierteljahr ausgestellten Überweisung löst eine erneute Praxisgebühr aus.
Zuzahlungsregelungen ab 1. Januar 2004
Zusammenstellung der einzelnen Zuzahlungen
| Arzneimittel |
Zehn Prozent des Abgabepreises, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro |
| Verbandmittel |
Zehn Prozent des Abgabepreises, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro |
| Heilmittel (beispielsweise Krankengymnastik, Massagen) |
Zehn Prozent des Abgabepreises, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro, zusätzlich zehn Euro für die gesamte Verordnung |
| Hilfsmittel |
Zehn Euro je Indikation und Monatsbedarf, unabhängig von der Verpackungsart, zuzüglich Festbetragsregelung |
| Häusliche Krankenpflege |
Zehn Prozent des Abgabepreises, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro, zusätzlich zehn Euro für die gesamte Verordnung, maximal 28 Tage je Jahr |
| Stationäre Vorsorgemaßnahmen |
Zehn Euro je Tag |
| Stationäre Vorsorgemaßnahmen für Mutter und Kind |
Zehn Euro je Tag |
| Soziotherapie |
Zehn Prozent der Kosten je Tag, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro |
| Haushaltshilfe |
Zehn Prozent der Kosten je Tag, nicht weniger als fünf, nicht mehr als zehn Euro |
| Stationäre Rehabilitation |
Zehn Euro je Tag, maximal 28 Tage je Jahr bei Anschlussheilbehandlung |
| Rehabilitation für Mutter und Vater |
Zehn Euro je Tag |
| Ambulante Behandlung |
Zehn Euro im Quartal (siehe unten) |
| Stationäre Behandlung |
Zehn Euro je Tag maximal 28 Tage je Jahr |
Die Zahlung entfällt bei Schutzimpfungen, bei Gesundheitsuntersuchungen und im Rahmen der Schwangerenvorsorge. Ebenso müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Zuzahlung leisten. Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, müssen keine Zuzahlung an den Arzt entrichten. Bei ihnen erfolgt die Eigenbeteiligung im direkten Abrechnungsverhältnis zu ihren Krankenkassen. Die konkreten Ausführungsbestimmungen, in welchen Fällen die Zuzahlung durch den Versicherten zu entrichten ist, werden derzeit in Regelungen der Bundesmantelverträge vorbereitet. Da jedoch noch nicht geklärt ist, wie in den Fällen verfahren wird, in denen die Zuzahlung durch den Arzt beziehungsweise Therapeuten nicht einzuziehen ist, gleichwohl er dazu verpflichtet wäre, ist auch die gesamte vertragliche Regelung gegebenenfalls noch konfliktiv zu klären. Eine Entscheidung, möglicherweise auch des Bundesschiedsamtes, ist jedoch noch in diesem Jahr zu erwarten.
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