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Erweiterte Rechnungsstellung ab 1. Juli 2004 Pflicht

Seit dem 1. Januar 2004 verlangt das EU-Recht, dass Selbständige und Freiberufler Rechnungen nach neuen Regeln erstellen. Die Übergangsfrist, in welcher auch noch in bisheriger Form erstellte Rechnungen akzeptiert werden, ist zum 30. Juni 2004 ausgelaufen (BMF-Schreiben vom 19.12.2003 - IV B 7 - S 7300 - 75/03). Fehlt bei Rechnungen ab 100 € eine der untenstehenden Angaben, muss diese nicht bezahlt werden.
Das macht auch für uns PsychotherapeutInnen eine erweiterte Rechnungsstellung ab 01. 07. z. B. für PrivatpatientInnen, Supervisionen o. Ä. notwendig, da die Vorschriften unabhängig davon sind, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.

Neu ist für uns jedoch dabei nur, dass alle Rechnungen einmalig eine fortlaufende Nummer, Ihre Steuernummer sowie nicht nur den Mehrwertsteuerbetrag, sondern auch einen Hinweis auf Steuerbefreiung bei heilkundlicher Tätigkeit enthalten müssen und die Steuernummer angeben müssen.
Grund für die Angabe der Steuernummer ist, dass es primär um EU-Harmonisierung geht und bei den Richtlinienvorgaben nur die allg. Regel zur Angabe der USt-ID-Nummer geht, ohne dass auf steuerbefreite Leistungen Ausnahmen geregelt werden. Ärgerlich in diesem Zusammenhang, dass die umsatzsteuerbefreiten Berufe (heilkundlich tätig PsychologInnen und PsychotherapeutInnen) keine USt-ID-Nummer beantragen können. Obwohl die EU-Richtlinie von USt-ID-Nummer spricht, hat der deutsche Gesetzgeber ersatzweise die (ESt.-)Nummer als anzugebende Information festgelegt.

Übersicht über die notwendigen Angaben für alle Rechnungen ab 01.07.2004:

  • Name und Anschrift des Rechnungstellers
  • Ausstellungsdatum
  • Steuernummer des Rechnungstellers ( ggf. USt-ID-Nr.)
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Eine Rechnungsnummer als fortlaufende Nummer, die vom Rechnungssteller für jede einzelne Rechnung einmalig vergeben wird.
  • Datum der Leistungserbringung
  • Genaue Leistungsbeschreibung (gem. § 12 GOÄ, also GOP/GOÄ-Ziffer) und Entgelt
  • Den auf das Entgelt entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bzw. ein Hinweis auf Steuerbefreiung (z.B. "heílberufliche Behandlung - deshalb mehrwertsteuerfrei")

Ein Doppel der Rechnung ist - wie bisher - 10 Jahre ab Ablauf des laufenden Kalenderjahres aufzuheben.

Helga Schäfer

28.7.2004