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Ergänzung zur Rechnungsstellung
Seit 1. Juli 2004 ist eine erweiterte Rechnungstellung auch für
PsychotherapeutInnen notwendig (wir berichteten in report psychologie
09/2004). Seither müssen alle Rechnungen einmalig eine fortlaufende
Nummer, die Steuernummer des Rechnungsstellers sowie nicht nur den
Mehrwertsteuerbetrag, sondern auch einen Hinweis auf Steuerbefreiung
bei heilkundlicher Tätigkeit enthalten.
Zu ergänzen ist nach heutigem Kenntnisstand, dass es die Finanzbehörden aufgrund eines höheren Bearbeitungsaufwandes zwar nicht besonders schätzen, wenn Vertreter der umsatzsteuerbefreiten Berufe (heilkundlich tätige PsychologInnen und PsychotherapeutInnen) USt-ID-Nummern beantragen, dass jene aber dazu im Recht sind, wenn sie umsatzsteuerliche Leistungen wie einzelne Formen der Supervision oder Gutachten erbringen. Betriebe, die pro Jahr einen geringeren Betrag als 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtigen Umsatz machen, sind von der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich befreit, sollten dies aber auf ihren Rechnungen vermerken.
Zusammengefasst noch einmal eine Übersicht über die notwendigen Angaben für alle Rechnungen:
- Name und Anschrift des Rechnungstellers
- Ausstellungsdatum
- Steuernummer des Rechnungstellers (ggf. USt-ID-Nr.)
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Eine Rechnungsnummer als fortlaufende Nummer, die vom Rechnungssteller für jede einzelne Rechnung einmalig vergeben wird.
- Datum der Leistungserbringung
- Genaue Leistungsbeschreibung (gem. § 12 GOÄ, also GOP/GOÄ-Ziffer) und Entgelt
- Den auf das Entgelt entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bzw. ein Hinweis auf Steuerbefreiung (z.B. "heílberufliche Behandlung - deshalb mehrwertsteuerfrei")
Ein Doppel der Rechnung ist - wie bisher - 10 Jahre ab Ablauf des laufenden Kalenderjahres aufzuheben
Helga Schäfer
Vorsitzende des VPP im BDP
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