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Was wird aus den Nachzahlungen?Gespräch mit Dr. Wolfgang Spellbrink, Richter am 7. Senat des BSG Nachvergütungen und deren Verzögerung, Ratenzahlungen und Verzinsung beschäftigen die zugelassenen Psychotherapeutinnen und -therapeuten bundesweit. Der am 28. Januar 2004 durch das BSG bestätigte Rechtsanspruch auf Nachzahlungen für die genehmigungspflichtigen Leistungen der Kolleginnen und Kollegen ist bislang erst in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt worden. Die Suche nach den Finanziers der nachzuvergütenden mehr als 500 Millionen Euro Kassen
und/oder KVen beschäftigt diejenigen,
die neu bescheiden müssen,
scheinbar mehr als die Suche danach,
einen rechtskonformen Zustand
in der Honorierung der Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten
nach dem 1.1.2000 möglichst
rasch herzustellen. Ca. 12.000 psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ca. 4000 psychotherapeutisch tätige Ärzte warten bundesweit auf mehr als eine halbe Milliarde Euro, das sind rund 20% des Umsatzes aus psychotherapeutischer Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse seit 2000. Was können diese Kolleginnen und Kollegen, was können wir tun, damit dieser Anspruch endlich umgesetzt wird? Diejenigen, die die Bescheide nicht hingenommen und widersprochen haben und deren Widersprüche ruhend gestellt worden sind, können sofortige Neubescheidung beantragen und, sofern dieses nicht in angemessener Frist geschieht (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz nennt hier für den Erlass eines Widerspruchsbescheids die Frist von drei Monaten), eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Darin können sie im Prinzip auch versuchen, die jeweilige KV in Verzug wegen der fehlenden Neubescheidung zusetzen. Ob es eine Verurteilung zu entsprechenden Prozessoder Verzugszinsen geben wird, ist angesichts der bisher sehr restriktiven Rechtsprechung des 6. Senats des BSG zum Zinsanspruch im Vertragsarztrecht allerdings zweifelhaft. Wie lange ist eine Verzögerung der Neubescheidung eigentlich rechtskonform? Wann kann ein Psychotherapeut seiner KV den Gerichtsvollzieher schicken?
Diese Fragen lassen sich so nicht
beantworten. Jedes Gericht geht
davon aus, dass eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts in angemessener
Frist eine Neubescheidung
durchführt, wenn sie erforderlich
ist bzw. wenn ein entprechendes
Urteil vorliegt. Rechtsansprüche
kann ein einzelnes Mitglied
der KV lediglich bei Gericht
einklagen. Einen Gerichtsvollzieher
kann ein einzelner Psychotherapeut
im Prinzip nicht schicken. Anspruch auf eine bestimmte Honorierung existiert nicht Der Beschluss des Bewertungsausschusses und das Urteil des BSG stellen hierfür keine Handlungsgrundlage dar. Es muss hier zum wiederholten Mal deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung keinen Anspruch auf eine bestimmte Honorierung begründet, sondern lediglich das Recht, an der Honorarverteilung beteiligt zu werden. Dass dies in angemessener Form zu erfolgen hat, ist selbstverständlich: Die Überlegungen zur angemessenen Höhe der Vergütung der Psychotherapeuten beziehen sich in der Rechtsprechung des BSG allerdings immer nur auf die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen, da diese doppelt mengenbegrenzt sind und deshalb bis zum Inkrafttreten des neuen EBM aus der Vergütungssystematik aller übrigen Leistungen in der gesamten vertragsärztlichen Versorgung herausfielen. Die systematischen Überlegungen des BSG gehen davon aus, dass psychotherapeutische Leistungserbringer mit einer voll ausgelasteten Praxis das gleiche Einkommen vor Steuern erzielen können müssten wie vergleichbare Arztgruppen im Durchschnitt. Nun wird künftig die Gesamtvergütung durch neue Verträge auch außerhalb der KVen geringer werden, weiter wird das Facharzteinkommen durch Hausarztverträge, die u.a. aus der Gesamtvergütung »gesponsert« werden, langfristig durchschnittlich absinken und damit auch der Mindestpunktwert für psychotherapeutische Leistungen. Erstreckt sich dann das vergleichbare Einkommen für die Berechnung des Mindestpunktwertes auf das gesamte GKV-Einkommen der vergleichbaren Arztgruppen, also auf Einkommen aus der KV-Honorarverteilung und aus gesondert geschlossenen Verträgen? Selbstverständlich nur auf das Einkommen aus der KV. Die Honorarverteilung geschieht aus der Gesamtvergütung und nur auf eine Teilnahme an der Verteilung der Gesamtvergütung hat man auch die Psychotherapeutinnen und - therapeuten einen Anspruch. Neigung der Waage zugunsten der Hausärzte ist politisch gewollt
Dass die Waage jetzt zugunsten
der Hausärzte auszuschlagen
scheint, ist politisch gewollt, weil
die gegenwärtige Bundesregierung
den Hausarzt als Lotsen und tendenziellen
Kostensparer betrachtet. Zurück zur Nachvergütung: Viele Psychotherapeuten haben wegen zu niedriger Punktwerte widersprochen. Ist es zulässig, dass in der Neubescheidung ein Unterschied zwischen Mindestpunktwerten gemacht wird, die auf jeden Fall zu niedrig gemäß der nun gültigen Formel des Bewertungsausschusses waren, und den Restpunktwerten, die u.U. sogar abgesenkt werden könnten?
Es besteht der Anspruch, dass Ihrem
Widerspruch abgeholfen wird.
Im Prinzip gilt der Grundsatz des
Verbots der »reformatio in peius«,
d. h., der Widerspruchsführer darf
durch seinen Widerspruch nicht zusätzlich
belastet werden. Dies misst
sich grundsätzlich anhand des so
genannten Verfügungssatzes des
Bescheids, d h letzlich daran, was
der Bescheid »regelt«. Ein Honorarbescheid
hat nun den Verfügungssatz:
der Psychotherapeut X erhält
für das Quartal Y ein Honorar in Höhe
von Z Euro. Erhält der Therapeut
oder die Therapeutin auf seinen Widerspruch
hin mehr, d.h. ein insgesamt
höheres Honorar, so hat er gewonnnen,
und das Vorgehen der
KV ist als solches nicht angreifbar.
Wenn der neue Bescheid also eine
Differenz zugunsten des Widerspruchsführenden
ausweist unabhängig
von der Höhe der Differenz,
ist formal hiergegen nichts
einzuwenden. Auf keinen Fall kann
aber aufgrund des Verböserungsverbots
in dem neuen Bescheid eine
negative Differenz festgestellt werden,
insoweit besteht Vertrauensschutz. Wie ist es zu beurteilen, wenn es eine im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) angelegte Zusammenführung der Berechnung (z.B. zeitweise in der KV No) der Punktwerte gibt, so dass der Restpunktwert nicht mehr als 15% unter den Mindestpunktwert sinken kann ? Dann kann es zwingend erforderlich werden, dass der Restpunktwert in den Neubescheiden ebenfalls angepasst wird. Umgekehrt kann keine Systematik abgeleitet werden, dass aufgrund einer solchen Koppelung der Mindestpunktwert abgesenkt werden kann. Denn dieser berechnet sich nach der Formel des Bewertungsausschusses, und die ist höherrangig als ein HVM. Das Bundessozialsgericht (BSG) hat hierzu auch den Grundsatz der gleichmäßigen Honorarverteilung aufgestellt, d.h. die Punktwertunterschiede dürfen nicht zu dramatisch werden. Allerdings ist hier möglicherweise zu berücksichtigen, dass die Stützung der genehmigungspflichtigen und zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen ein Privileg darstellt, das als solches nur den Psychotherapeuten eingeräumt wird, so dass jedenfalls einem Hochziehen der anderen Punktwerte Grenzen gesetzt sind. Modellrechnung des BSG Inwieweit ist aber noch von einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zu sprechen, wenn ein Punktwert von zwei Cent für die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen eingestellt wird?
Dazu hat sich das BSG bislang nicht
geäußert. Es wird dann im Einzelfall
zu prüfen sein, inwieweit die
jeweiligen Widerspruchsführer bei
ihrer Leistungserbringung der genehmigungspflichtigen
Leistungen
tatsächlich auf die abgerechnete
Menge nicht genehmigungspflichtiger
Leistungen rekurrieren können
und müssen. Inwieweit das
überhaupt nachweisbar ist, entzieht
sich meinem Überblick. Durchschnittlich zwanzig Prozent des Umsatzes sind den Psychotherapeuten seit 2000 rechtswidrig vorenthalten worden. Ergibt sich daraus nicht zwingend eine Verzinsung dieses Anspruches? Vor allem auch deshalb, weil mit einem Urteil des 3. Senats des BSG ein Krankenhaus gegenüber den Krankenkasssen einen Zinsanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Zahlungen durchsetzen konnte? Die Urteile des 6. Senats zur Verzinsung des Vertragsarzthonorars sind, wie bereits erwähnt, eindeutig: Es gibt keine Verzinsung, weil es sich um keine Sozialleistung handelt. Andererseits sind diese Urteile teilweise mehr als ein Jahrzehnt alt. Wenn Sie erneut versuchen wollen, den Zinsanspruch einzuklagen, bleibt Ihnen das unbenommen. Sicherlich haben sich die finanziellen Verhältnisse im KVBereich verändert, und auch das Sozialgerichtsgesetz hat sich hinsichtlich der Kosten pp dem Zivilprozess angenähert. Pessimistisch hinsichtlich möglicher Zinsen Ich würde dazu raten, einen besonderen finanziellen Härtefall hinsichtlich des Zinsanspruchs vor die Sozialgerichte zu bringen. Ob sich im Einzelfall tatsächlich nachweisen lässt, dass durch schuldhaftes Vorgehen der KV ein Praxisführer gezwungen war, Kredite aufzunehmen und diese mit Zinsen zu bedienen, wird sicherlich nicht einfach sein. Ich bin aber offen gesagt eher pessimistisch, was den Ausgang dieses Verfahrens angeht. Nicht alle Kolleginnen und Kollegen haben den Bescheiden ihrer KV widersprochen, fast alle haben einoder zweimal vergessen, Widerspruch einzulegen. Gilt jetzt, dass die geänderte Rechtsnorm die KVen verpflichtet, alle neu zu bescheiden.
Das würde ich so grundsätzlich
nicht unterschreiben. Es gilt § 44
Abs. 2 SGB X. Danach ist die KV
grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet,
rechtswidrige Bescheide
aufzuheben, allerdings nur mit Wirkung
für die Zukunft. Die Aufhebung
mit Wirkung für die Vergangenheit
steht gem § 44 Abs. 2 S. 2
SGB X hingegen im Ermessen der
KV. Nach der Rechtsprechung des
BSG kann sich eine KV bei den anzustellenden
Ermessenserwägungen
bislang sehr allgemein auf das Interesse
am Systemerhalt berufen und
damit eine Neuabwicklung für die
Vergangenheit ablehnen. Allerdings
haben einige Landessozialgerichte
(Niedersachsen und Baden-Württemberg)
die KV dazu verpflichtet,
im Einzelnen zu begründen, wieso
für Psychotherapeuten, die keinen
Widerspruch eingelegt haben, eine
Abwicklung für die Vergangenheit
gem. § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht in
Betracht kam. Dabei soll die KV
auch die finanzielle Betroffenheit im
Einzelfall in ihre Ermessenserwägungen
einstellen. Mir hat das eingeleuchtet. Kann eine KV eigentlich in Raten zahlen, Abschläge entrichten?
Das kann ich mir pauschal so nicht
vorstellen. Zahlungen müssen
grundsätzlich auf der Grundlage eines
Bescheides erfolgen, der Bescheid
muss seinerseits eine Aussage
darüber treffen, welches Quartal
geregelt werden soll. Hier sind
wir wieder beim Thema des Regelungsgehalts
oder Verfügungssatzes
von Bescheiden. Anders kann
ich mir eine Zuordnung innerhalb
der je quartalsmäßigen Verteilung
der Gesamtvergütung nicht vorstellen.
Es müsste dann zumindest
in der Abschlagszahlung ganz
deutlich werden, für welche Quartale
in welcher Höhe der Abschlag
geleistet wird. Herr Dr. Spellbrink, wir danken Ihnen für das Gespräch. 15.4.2005 |
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