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Ausschluss der Gesprächspsychotherapie kommt Berufswahlbeschränkung naheWebsite der GwG vom 9.04.2005: LSG Baden-Württemberg: Ausschluss der Gesprächspsychotherapie kommt Berufswahlbeschränkung nahe. Am 27.04.2005 wurde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Berufungsverhandlung die Klage eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Eintrag in das Psychotherapeutenregister auf der Grundlage seiner Fachkunde in Gesprächspsychotherapie verhandelt (Az.: L 5 KA 3891/03). Der Kläger ist als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Die erforderlichen Nachweise führte er in der Gesprächspsychotherapie. Darüber hinaus legte er das Zertifikat über die im Jahre 1997 abgeschlossene Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach den Richtlinien der GwG e.V. vor. Im Juni 2002 beantragte er bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden die Eintragung in das Psychotherapeuten-Register mit der Fachkunde in Gesprächspsychotherapie. Die KV lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Gesprächspsychotherapie sei nicht zur vertraglichen Versorgung zugelassen. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe die Gesprächspsychotherapie nicht als Richtlinienverfahren anerkannt. Daran sei die KV gebunden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Er erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe und beantragte, die KV zu verpflichten, ihn in das Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister einzutragen. Zur Begründung trug der Kläger insbesondere vor, die Gesprächspsychotherapie erfülle in jeder Hinsicht die Anforderungen des SGB V; sie sei ein wirksames, zweckmäßiges, wirtschaftliches und verbreitetes Heilbehandlungsverfahren. Der Bundesausschuss habe bisher sachwidrig unterlassen, die Gesprächspsychotherapie als ein zur Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapieverfahren (§ 92 Abs. 6a SGB V) anzuerkennen. Daher liege ein so genanntes Systemversagen vor, das sich für den Kläger als Berufszulassungssperre auswirke und ihn in seinen Berufsfreiheitsrechten aus Art. 12 GG verletze. Die Klage wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Antrages auf Arztregister-Eintragung sei zu Recht erfolgt, weil es sich bei der Gesprächspsychotherapie nicht um ein Richtlinienverfahren handele. Der Kläger legte Berufung ein. Sie wurde am 27. April 2005 vor dem Landessozialgericht in Stuttgart verhandelt. Insofern sei der eigentliche Klagegegner der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als Normgeber der Psychotherapie-Richtlinien. Das Gericht beschloss, den G-BA gem. § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und das Berufungsverfahren zu vertagen. In einem ähnlichen Verfahren (Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapie) hatte schon das Hessische LSG den G-BA beigeladen. koh/ww Quelle: 5.5.2005 |
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