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Enttäuschende BSG-Entscheidung zu Nachvergütungsansprüchen
Weiter
Widerspruch einlegen!
Das Bundessozialgericht (BSG) gibt Revisionen der KV Südwürttemberg
statt, hebt Urteile des LSG Baden-Württemberg und des SG Reutlingen auf
und weist zwei auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X gestützte Klagen von Psychotherapeuten
zurück.
Das BSG entschied in letzter Instanz, dass eine KV das ihr im Rahmen des § 44
Abs. 2 Satz 2 SGB X zustehende Ermessen auch im speziellen Fall der Psychotherapeuten
nicht dahingehend ausüben muss, bestandskräftig gewordene Honorarbescheide
aus der Zeit von 1993 bis 1998 zurückzunehmen und die Honoraransprüche
entsprechend der 10-Pfennig-Rechtsprechung des BSG neu zu bescheiden.
Damit steht nun endgültig fest, dass Psychotherapeuten, die gegen Honorarbescheide
aus 1993 bis 1998 keinen Widerspruch eingelegt bzw. gegen ablehnende Widerspruchsbescheide
nicht geklagt hatten, keine Nachvergütung für diesen Zeitraum erhalten
werden (sofern die KV - unwahrscheinlich - diese nicht freiwillig leistet).
Die Urteilsbegründung steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus.
Das heißt für die Zukunft: Vergessen gilt nicht! Weiterhin regelmäßig
Widerspruch gegen Honorarbescheide einlegen, um den Rechtsweg offen zu halten!
Die Berechnungsgrundlagen für den Mindestpunktwert sind in einzelnen KVen
nicht klar. Der zugrundeliegende Beschluss des Bewertungsausschusses ist aus
unserer Sicht rechtswidrig, v.a. weil er niedrigere Praxiskosten ansetzt als
das BSG in seinem Urteil.
SG Reutlingen - S 1 KA 3143/00 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 4387/02 - - B 6 KA 21/04 R -
Eva Schweitzer-Köhn Stellvertretende Bundesvorsitzende des VPP
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