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Nachhonorierung steuerbegünstigt gem. § 34 EStG?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 31.8.05 entschieden, dass die Nachhonorierung als Vergütung für eine "mehrjährige Tätigkeit" gem. § 34 EStG begünstigt berücksichtigt werden kann (Az.: 2 K 306/03). Diese Entscheidung ist um so erfreulicher, als einige Experten die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sehr pessimistisch eingeschätzt hatten. Wie die angefügte Presseerklärung des FG Niedersachsen erkennen lässt, hat das Gericht die ständige BFH-Rechtsprechung um den weiteren Sonderfall der Nachhonorierungen erweitert. Vermutlich infolge dieser (positiven) Abweichung von der BFH-Rechtsprechung ist die Revision zugelassen worden, so dass die Entscheidung leider noch nicht rechtskräftig ist. Der BFH wird wohl darüber entscheiden, möglicherweise erst in einigen Jahren.
Dennoch ist nach dieser neuen Rechtslage nun grundsätzlich zu empfehlen, sich unter Hinweis auf die niedersächsische Entscheidung und das unter IV R 57/05 beim BFH anhängige Verfahren, auf 34 EStG zu berufen. Allerdings sei die Konsultation eines Steuerberaters angeraten, weil sich erst im konkreten Einzelfall unter Beachtung aller weiteren individuellen Umstände ergibt, ob die Anwendung des § 34 EStG Sinn macht.

Das Urteil kann unter www.nwb.de (DOC) abgerufen werden.

Presseerklärung des Finanzgerichts Niedersachsen:

Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als steuerlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte in seiner Entscheidung vom 31.08.2005 (2 K 306/03) darüber zu befinden, ob Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung als sog. außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern sind.

Der Kläger - ein freiberuflich tätiger Psychotherapeut - hatte im Streitjahr 2001 von der kassenärztlichen Vereinigung für seine in den Jahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit eine Nachzahlung von rd. 228.000 DM erhalten. Dieser Nachzahlung lag eine rechtliche Auseinandersetzung des Klägers und einer Vielzahl seiner Berufskollegen mit der kassenärztlichen Vereinigung um die Rechtmäßigkeit der Absenkung des sog. Punktwerts ab dem Jahre 1993 zugrunde. Dieser Streit wurde 2001 zugunsten der Freiberufler beendet.

Der Kläger erhielt in allen Jahren seine Honorare fast ausschließlich von der kassenärztlichen Vereinigung in etwa derselben Höhe, so dass es durch die Nachzahlung im Streitjahr zu mehr als einer Verdoppelung seiner Einnahmen kam. Diese Zusammenballung der Einkünfte wirkte sich auf Grund der Progression im Steuertarif nachteilig für den Kläger aus.

Der 2. Senat hat der Klage stattgegeben.

Grundsätzlich - so der erkennende Senat - sei die Annahme außerordentlicher (tariflich begünstigter) Einkünfte bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei Freiberuflern nur in Ausnahmefällen möglich. Es sei nämlich generell nicht ungewöhnlich, dass Freiberufler für mehrere Veranlagungszeiträume (VZ) betreffende Tätigkeiten honoriert würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Rechtsprechung allerdings drei Fallgruppen herausgebildet, in denen er die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten an einen Freiberufler als außerordentlich - und damit als tarifbegünstigt - angesehen habe:

  • Wenn ein Steuerpflichtiger sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet und die Vergütung dafür (zusammengeballt) in einem VZ erhält,
  • wenn es sich um eine über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit handelt, die - von der übrigen Tätigkeit abgrenzbar - nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört und in einem VZ (zusammengeballt) gezahlt wird oder
  • wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen - vergleichbar mit einer Jubiläumsvergütung - Stellung gezahlt wird.

Im Streitfall - so das Gericht - sei zwar keine der genannten Fallgruppen unmittelbar betroffen; die Sachlage sei aber insgesamt mit den vom BFH entschiedenen Fallgruppen vergleichbar. Aus diesem Grund unterliege die Nachzahlung ausnahmsweise der tariflichen Begünstigung nach § 34 EStG.

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen (ein Az des BFH liegt noch nicht vor).

Jan Frederichs
Rechtsanwalt
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Rechtsabteilung

30.10.2005