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Nachhonorierung steuerbegünstigt gem. § 34 EStG?
Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 31.8.05 entschieden, dass die Nachhonorierung
als Vergütung für eine "mehrjährige Tätigkeit" gem. § 34
EStG begünstigt berücksichtigt werden kann (Az.: 2 K 306/03). Diese
Entscheidung ist um so erfreulicher, als einige Experten die Erfolgsaussichten
einer solchen Klage sehr pessimistisch eingeschätzt hatten. Wie die angefügte
Presseerklärung des FG Niedersachsen erkennen lässt, hat das Gericht
die ständige BFH-Rechtsprechung um den weiteren Sonderfall der Nachhonorierungen
erweitert. Vermutlich infolge dieser (positiven) Abweichung von der BFH-Rechtsprechung
ist die Revision zugelassen worden, so dass die Entscheidung leider noch nicht
rechtskräftig ist. Der BFH wird wohl darüber entscheiden, möglicherweise
erst in einigen Jahren.
Dennoch ist nach dieser neuen Rechtslage nun grundsätzlich zu empfehlen,
sich unter Hinweis auf die niedersächsische Entscheidung und das unter IV
R 57/05 beim BFH anhängige Verfahren, auf 34 EStG zu berufen. Allerdings
sei die Konsultation eines Steuerberaters angeraten, weil sich erst im konkreten
Einzelfall unter Beachtung aller weiteren individuellen Umstände ergibt,
ob die Anwendung des § 34 EStG Sinn macht.
Das Urteil kann unter www.nwb.de (DOC) abgerufen werden.
Presseerklärung des Finanzgerichts Niedersachsen:
Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als
steuerlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige
Tätigkeit
Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte in seiner Entscheidung
vom 31.08.2005 (2 K 306/03) darüber zu befinden, ob Nachzahlungen der kassenärztlichen
Vereinigung als sog. außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG
begünstigt zu besteuern sind.
Der Kläger - ein freiberuflich tätiger Psychotherapeut - hatte im
Streitjahr 2001 von der kassenärztlichen Vereinigung für seine in
den Jahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit eine Nachzahlung von rd.
228.000 DM erhalten. Dieser Nachzahlung lag eine rechtliche Auseinandersetzung
des Klägers und einer Vielzahl seiner Berufskollegen mit der kassenärztlichen
Vereinigung um die Rechtmäßigkeit der Absenkung des sog. Punktwerts
ab dem Jahre 1993 zugrunde. Dieser Streit wurde 2001 zugunsten der Freiberufler
beendet.
Der Kläger erhielt in allen Jahren seine Honorare fast ausschließlich
von der kassenärztlichen Vereinigung in etwa derselben Höhe, so dass
es durch die Nachzahlung im Streitjahr zu mehr als einer Verdoppelung seiner
Einnahmen kam. Diese Zusammenballung der Einkünfte wirkte sich auf Grund
der Progression im Steuertarif nachteilig für den Kläger aus.
Der 2. Senat hat der Klage stattgegeben.
Grundsätzlich - so der erkennende Senat - sei die Annahme außerordentlicher
(tariflich begünstigter) Einkünfte bei Vergütungen für mehrjährige
Tätigkeiten bei Freiberuflern nur in Ausnahmefällen möglich.
Es sei nämlich generell nicht ungewöhnlich, dass Freiberufler für
mehrere Veranlagungszeiträume (VZ) betreffende Tätigkeiten honoriert
würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Rechtsprechung allerdings
drei Fallgruppen herausgebildet, in denen er die Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten an einen Freiberufler als außerordentlich - und damit
als tarifbegünstigt - angesehen habe:
- Wenn ein Steuerpflichtiger sich über mehrere Jahre ausschließlich
einer Sache widmet und die Vergütung dafür (zusammengeballt) in
einem VZ erhält,
- wenn es sich um eine über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit
handelt, die - von der übrigen Tätigkeit abgrenzbar - nicht zum regelmäßigen
Gewinnbetrieb gehört und in einem VZ (zusammengeballt) gezahlt wird oder
- wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund
einer arbeitnehmerähnlichen - vergleichbar mit einer Jubiläumsvergütung
- Stellung gezahlt wird.
Im Streitfall - so das Gericht - sei zwar keine der genannten Fallgruppen
unmittelbar betroffen; die Sachlage sei aber insgesamt mit den vom BFH entschiedenen
Fallgruppen vergleichbar. Aus diesem Grund unterliege die Nachzahlung ausnahmsweise
der tariflichen Begünstigung nach § 34 EStG.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen (ein Az des BFH liegt noch
nicht vor).
Jan Frederichs
Rechtsanwalt
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Rechtsabteilung
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