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Berichtspflicht gegenüber Hausärzten nur in begründeten Ausnahmefällen

Zur Frage, inwieweit Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berichtspflichtig gegenüber behandelnden Hausärzten sind, stellt die KV Berlin fest, "dass es eine Pflicht zur umfassenden Information des überweisenden Arztes durch den Psychologischen Psychotherapeuten nicht gibt und somit auch ein Anspruch hierauf nicht besteht." Vielmehr muss ein Befundbericht nur dann erstellt werden, wenn der Arzt diesen ausdrücklich für die Weiterbehandlung anfordert und der Patient damit einverstanden ist.

BDP-Rechtsanwalt Jan Frederichs führt dazu aus: "Wenn der Arzt hinreichend deutlich macht, dass er zur Weiterbehandlung einen Befundbericht benötigt (und es gegen diese Behauptung keine fachlichen Einwände gibt), dann muss man als Psychologischer Psychotherapeut den Patienten nach seinem Einverständnis fragen und anschließend ggf. einen Befundbericht erstellen.
Überweist ein Arzt jedoch, ohne dass er dies deutlich macht, darf der Psychologische Psychotherapeut davon ausgehen, dass der Arzt entweder den Patienten nicht weiter behandelt oder für die Weiterbehandlung keinen Befundbericht benötigt. Denn § 24 Abs.6 Satz 2 des Mantelvertrags begründet eine Unterrichtungspflicht an den überweisenden Vertragsarzt nur insoweit, als es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist."

Zu ergänzen ist, dass das Vertrauen eine wesentliche Rolle in der therapeutischen Beziehung spielt und deshalb auf jeden Fall mit der Patientin oder dem Patienten zu besprechen ist, welche Informationen weitergegeben werden können und sollen. Der Wunsch der Patientin oder des Patienten hat auch bei bestehender Berichtspflicht Vorrang, beispielsweise, wenn jemandem etwas peinlich ist und sie oder er nicht will, dass z.B. der Hausarzt der Familie etwas davon erfährt.

Wichtig dabei: Die mögliche Fortsetzung einer Psychotherapie wird durch die Gutachter aufgrund des Berichts der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten befürwortet (oder nicht) und die Kostenübernahme für die Psychotherapie dann durch die Krankenkasse genehmigt. Die Weiterverordnung einer Psychotherapie liegt nicht im Verantwortungsbereich des Hausarztes! Wenn die Patienten für jedes Quartal einen Überweisungsschein vorlegen, ist das eine Folge der Einführung der Praxisgebühr.

Auf der anderen Seite kann eine Überweisung Anlass für die Nachfrage von Hausärztinnen oder Hausärzten sein, die sich ein Gesamtbild über den gesundheitlichen Zustand ihrer Patienten machen wollen. Hier sollten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur konstruktiven Zusammenarbeit im Sinne der gemeinsamen Patienten bereit sein.

Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertretende Bundesvorsitzende des VPP im BDP

21.3.2006