|
Berichtspflicht gegenüber Hausärzten nur in begründeten Ausnahmefällen
Zur Frage, inwieweit Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
berichtspflichtig gegenüber behandelnden Hausärzten sind, stellt die
KV Berlin fest, "dass es eine Pflicht zur umfassenden Information des überweisenden
Arztes durch den Psychologischen Psychotherapeuten nicht gibt und somit auch
ein Anspruch hierauf nicht besteht." Vielmehr muss ein Befundbericht nur
dann erstellt werden, wenn der Arzt diesen ausdrücklich für die Weiterbehandlung
anfordert und der Patient damit einverstanden ist.
BDP-Rechtsanwalt Jan Frederichs führt dazu aus: "Wenn der Arzt hinreichend
deutlich macht, dass er zur Weiterbehandlung einen Befundbericht benötigt
(und es gegen diese Behauptung keine fachlichen Einwände gibt), dann muss
man als Psychologischer Psychotherapeut den Patienten nach seinem Einverständnis
fragen und anschließend ggf. einen Befundbericht erstellen.
Überweist ein Arzt jedoch, ohne dass er dies deutlich macht, darf der Psychologische
Psychotherapeut davon ausgehen, dass der Arzt entweder den Patienten nicht weiter
behandelt oder für die Weiterbehandlung keinen Befundbericht benötigt.
Denn § 24 Abs.6 Satz 2 des Mantelvertrags begründet eine Unterrichtungspflicht
an den überweisenden Vertragsarzt nur insoweit, als es für die Weiterbehandlung
durch den überweisenden Arzt erforderlich ist."
Zu ergänzen ist, dass das Vertrauen eine wesentliche Rolle in der therapeutischen
Beziehung spielt und deshalb auf jeden Fall mit der Patientin oder dem Patienten
zu besprechen ist, welche Informationen weitergegeben werden können und
sollen. Der Wunsch der Patientin oder des Patienten hat auch bei bestehender
Berichtspflicht Vorrang, beispielsweise, wenn jemandem etwas peinlich ist und
sie oder er nicht will, dass z.B. der Hausarzt der Familie etwas davon erfährt.
Wichtig dabei: Die mögliche Fortsetzung einer Psychotherapie wird durch
die Gutachter aufgrund des Berichts der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
befürwortet (oder nicht) und die Kostenübernahme für die Psychotherapie
dann durch die Krankenkasse genehmigt. Die Weiterverordnung einer Psychotherapie
liegt nicht im Verantwortungsbereich des Hausarztes! Wenn die Patienten für
jedes Quartal einen Überweisungsschein vorlegen, ist das eine Folge der
Einführung der Praxisgebühr.
Auf der anderen Seite kann eine Überweisung Anlass für die Nachfrage
von Hausärztinnen oder Hausärzten sein, die sich ein Gesamtbild über
den gesundheitlichen Zustand ihrer Patienten machen wollen. Hier sollten Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten zur konstruktiven Zusammenarbeit im Sinne der gemeinsamen
Patienten bereit sein.
Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertretende Bundesvorsitzende des VPP im BDP
|