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Stellungnahme

Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄG)

Der VPP begrüßt grundsätzlich die Intention der Flexibilisierung der Arbeitsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der GKV. Der VPP begrüßt ebenfalls die prinzipielle Möglichkeit der Zusammenarbeit von Psychotherapeuten und Ärzten in Berufsausübungsgemeinschaften.

MVZ und ärztliche Leitung

Ob und wann Psychotherapeuten die „ärztliche Leitung“ eines MVZ übernehmen können, ist schon nach der bestehenden Rechtslage nicht ganz eindeutig. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass in der Begründung des VÄG-E auf Seite 5 darauf verwiesen wird, dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zusammen ein MVZ gründen können. Daraus wird bereits deutlich, dass zumindest in diesem Falle ein Psychologischer Psychotherapeut die „ärztliche Leitung“ übernehmen kann.

Dringend erwünscht ist allerdings zur Klarstellung, dass in der Begründung auf Seite 5 zu Nr.8 Doppelbuchstabe bb im Erläuterungssatz zu einer kooperativen Leitung (letzter Satz) zusätzlich zum Beispiel Arzt-Zahnarzt auch das Beispiel Arzt-Psychologischer Psychotherapeut aufgeführt wird.

Getrennte Bedarfsplanung für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche

Ob durch die Flexibilisierung tatsächlich Versorgungslücken geschlossen werden können, was als eines der Ziele des VÄG gilt, scheint zumindest für den psychotherapeutischen Bereich fraglich, sofern an der sog. Bedarfsplanung grundsätzlich nichts geändert wird. In Anbetracht der Vorgabe der Kostenneutralität für Krankenkassen und Wirtschaft ist die Beitragsstabilität derzeit das oberste Gebot; dies setzt einer Verbesserung der Versorgung Grenzen bzw. könnte zu Lasten der VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen gelöst werden. Besonders dramatisch ist dies im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

Eine Bedarfsplanung, die willkürlich die Zahl der zugelassenen psychotherapeutischen BehandlerInnen am 31.8.1999 als Soll ansetzt, wobei eine große Zahl von vorher in der GKV arbeitenden BehandlerInnen durch das sog. Zeitfenster nicht zugelassen wurden, produziert ein strukturelles Versorgungsdefizit, das auch durch flexiblere Möglichkeiten in der Niederlassung von PsychotherapeutInnen nicht aufgefangen werden kann. Problematisch ist in jedem Fall, dass alle vorgeschlagenen Instrumente zur Schließung von Versorgungslücken zu Lasten der gedeckelten Gesamtvergütung der KVen gehen sollen, z.B. auch die Möglichkeit von Einzelverträgen in lokal unterversorgten Gebieten durch Krankenkassen. Ausweitungen im psychotherapeutischen Angebot würden ohne Anpassung der Gesamtvergütung an den Mehrbedarf das Verhältnis zwischen FachärztInnen und PsychotherapeutInnen in der KV weiter belasten.

Jobsharing statt Teilzulassung

Das Modell der Teilzulassung taugt allenfalls als Altersteilzeitmodell, nicht als zeitgemäßes, auch an die Bedürfnisse von Familien angepasstes Modell. Kein Elternteil wird auf Teilzulassung wechseln, wenn - wie im Regelfall gesperrter Gebiete - nach dem VÄG-E die Rückkehr zur Vollzulassung verwehrt ist. Beim Altersteilzeitmodell würde es im Falle des Verkaufs der Praxis den Verlust der Hälfte des Erlöses nach sich ziehen, obwohl die Investitionen für den halben wie für den ganzen Versorgungsauftrag die gleichen wären.

Unklar bleibt auch, wie der hälftige Versorgungsauftrag definiert werden sollte:
Verfügbarkeit oder abgerechnete Behandlungen? Hier gibt es eine weite Streuung der Auslastung in allen Fachgruppen. Und: Die Arbeitszeit einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten ist weit umfangreicher als die Behandlungszeit! In den definierten unterversorgten Gebieten würde diese Regelung zudem keine zusätzlichen BehandlerInnen ins System bringen, da hier noch ganze Kassenarztsitze zur Verfügung stünden.

Zur flexiblen Erfüllung des Versorgungsauftrags hält der VPP im BDP daher das Job-Sharing für die geeignetere Lösung. Wie der Verband und andere schon seit längerem fordern, müsste dazu aber § 101 Abs.1 Nr.4 und Nr.5 SGB V derart flexibilisiert werden, dass eine Steigerung des Praxisumfangs in dem Maße möglich ist, wie es auch Einzelpraxen möglich ist. Behauptungen, das sei mit der Bedarfsplanung nicht vereinbar, sind nicht nachvollziehbar.

Verschiebung morbiditätsorientierter RLV

Angesichts vieler ungeklärter Fragen ist die Verschiebung der morbiditätsorientierten RLV wohl nicht zu vermeiden. Für die BehandlerInnen bedeutet es aber, weiter mit den unerträglichen Budgets leben zu müssen, die insbesondere die Probatorik und Diagnostik, aber auch andere nicht-genehmigungspflichtige Leistungen völlig unterbezahlt lassen. Es sollte eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet werden für alle Leistungen der PsychotherapeutInnen im EBM!

Praxisgebühr

Weiterhin vermisst der VPP eine Klarstellung zur Praxisgebühr insofern, als dass die zweimalige Zahlung der Praxisgebühr bei Inanspruchnahme von ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen nicht erforderlich ist. In der Begründung zu Nummer 1 ließe sich dies durch einen Hinweis erledigen, dass eine gesetzliche Erfassung dieses Sachverhalts nicht erforderlich ist, weil mit den BMV klar ist, dass die Gebühr nur einmal anfällt.
PPT mit Qualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen benachteiligt

Der fehlenden getrennten Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird bisher durch Sonderbedarfszulassungen begegnet. Es zeigt sich allerdings, dass davon nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) profitieren: Die Ausschüsse tun sich sehr schwer mit Bewerbern, die als Psychologische Psychotherapeuten (PPT) die Zusatzqualifikation nach § 6 Abs.4 Psychotherapie-Vereinbarungen vorweisen können. Obwohl im System eigentlich beide gleichberechtigt und gleichrangig sind, werden diese Psychologischen Psychotherapeuten in aller Regel übergangen.

Nur vermutet werden kann, dass die Ausschüsse insgeheim befürchten, die Zulassung solcher Psychologischen Psychotherapeuten werde als qualitative Sonderbedarfszulassung mit der Folge der Aufhebung der Beschränkung nach 5 Jahren gem. Nr. 25 der Bedarfsplanungs-richtlinien gewertet oder aber es fehle den Ausschüssen in Hinblick auf Art.12 GG die gesetzliche Erlaubnis, PPT auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken.

Die Folge ist, dass in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen Behandler mit dem Background grundständischen psychologischen Wissens kaum noch Fuß fassen können, denn KJP sind überwiegend Pädagogen. Es bedarf der gesetzlichen Sicherstellung, dass bei (Sonder)Bedarf auf diesem Gebiet, PPT mit Zusatzqualifikation und KJP gleichberechtigt sind. Eine Regelung, wonach Psychotherapeuten bei entsprechender Zusatzqualifikation die Beschränkung der Zulassung auf die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen beantragen können, ließe sich den geplanten Regelungen des § 105a SGB V oder des § 19a Zulassungsverordnung anfügen. Damit würde der ursprünglichen Intention des PsychThG Rechnung getragen.

Psychotherapeutisches Hilfspersonal

Es fehlt nach wie vor in § 28 Abs.3 SGB V eine Entsprechung zu § 28 Abs.1 Satz 2 SGB V. Während trotz unklarer Rechtslage immer wieder zu hören ist, dass Psychiater oder ärztliche Psychotherapeuten - allem Anschein nach unter Berufung auf eine alte Regelung in der Musterberufsordnung der Ärzte - Psychologen als ärztliches Hilfspersonal beschäftigen, ist dies psychologischen Psychotherapeuten nicht möglich, obwohl dieser Unterschied nicht plausibel ist. In dem Maße, wie auch Ärzten die Delegation möglich ist, ohne dass deren Grenzen im SGB V konkreter geregelt sind, sollte dies auch den Psychotherapeuten möglich sein. Denkbar ist eine Konkretisierung hinsichtlich der Delegation im nachgesetzlichen Bereich (BMV oder PT-RiLi).

Heinrich Bertram
Bundesvorsitzender des VPP im BDP

Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertr. Bundesvorsitzende des VPP im BDP

10.5.2006