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Rahmenbedingungen für die ambulante Psychotherapie
Warum werden die Psychotherapie-Richtlinien zur Zeit besonders diskutiert?
Welche Aufgabe hat der Gemeinsame Bundesausschuss? Wann tritt der Wissenschaftliche
Beirat in Aktion? Und weshalb ist die Unterscheidung in Berufs- und Sozialpolitik
so wichtig? Der VPP im BDP hat Hintergrundinformationen zu den aktuellen Rahmenbedingungen
ambulanter Psychotherapie zusammengestellt.
1. Gemeinsamer Bundesausschuss (Bundesebene/Sozialrecht):
Beschlüsse zu Richtlinien für die ambulante Psychotherapie im Rahmen
der GKV werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss gem § 91 SGB V, in seiner
besonderen Zusammensetzung gem. § 91 ABs. 5, Satz 2, erlassen. Dabei wird
die Kassenärztliche Bundesvereinigung durch fünf psychotherapeutisch
tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten vertreten. Diese Richtlinien
sind gemäß der Stellung des Gemeinsamen Bundesausschusses untergesetzliche,
verbindliche Rechtsnormen (§ 91 (9)).
Gem § 91 (3) beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Verfahrensordnung
und eine Geschäftsordnung. In beiden regelt er die Vorgehensweise für
das Zustandekommen seiner Beschlüsse. Insbesondere sind darin methodische
Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit
und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen festzulegen.
2. Psychotherapie-Richtlinien (Bundesebene/Sozialrecht):
Die gültigen Psychotherapierichtlinien wurden am 11.12.1998 erlassen. In
diesen Richtlinien ist seelische Krankheit als krankhafte Störung der Wahrnehmung,
des Verhaltens, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen definiert.
Psychotherapie als Behandlung seelischer Krankheiten setzt voraus, dass das
Krankheitsgeschehen als ein ursächlich bestimmter Prozess verstanden wird,
der mit wissenschaftlich begründeten Methoden untersucht und in einem Theoriesystem
mit einer Krankheitslehre definitorisch erfasst ist. Die psychoanalytisch begründeten
Verfahren und die Verhaltenstherapie erhielten die Anerkennung als Verfahren
im Sinne der Richtlinien. Sie waren bis zu diesem Zeitpunkt als sogenannte Delegationsverfahren
bereits Bestandteil der Regelversorgung. www.g-ba.de (PDF).
3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Bundesebene/Berufsrecht):
Theoretische Ausbildung: 400 Stunden in einem sogenannten Vertiefungsverfahren.
Das Vertiefungsverfahren ist gem. § 8 Abs.3 Nr.1 PsychThG ein „wissenschaftlich
anerkanntes Verfahren“ im Sinne des § 11 PsychThG. Die zuständigen
Behörden haben jedenfalls die zuvor im Delegationsverfahren anerkannten
Verfahren als „wissenschaftlich anerkannt“ angenommen und diesbezüglich
nicht nur bei den Übergangsapprobationen, sondern auch bei der Zulassung
von Ausbildungseinrichtungen als Vertiefungsverfahren zugelassen. Die PsychTh-APrV
ist eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, deren Änderung
der Zustimmung des Bundesrates (§ 8 Psychotherapeutengesetz) bedarf. Wenn
weitere Verfahren auch bei den Behörden (ggf. in Anlehnung an eine entsprechende
Entscheidung des WB) als wissenschaftlich anerkannte Verfahren geführt
werden, kann ein Ausbildungsinstitut mit einem solchen Verfahren als Vertiefungsverfahren
zugelassen werden, ohne dass dafür die AprVO geändert zu werden braucht.
4. Wissenschaftlicher Beirat (Bundesebene/Berufsrecht):
§ 11 Psychotherapeutengesetz: Der wissenschaftliche Beirat nimmt in Zweifelsfällen
gutachterlich Stellung für die zuständigen Behörden (Länder!),
inwieweit ein Verfahren als wissenschaftlich anerkannt gelten kann. 2005 wurde
die Gesprächspsychotherapie vom Wissenschaftlichen Beirat als Verfahren
zur vertieften Ausbildung „anerkannt“.
www.wbpsychotherapie.de
Quintessenz: Es ist möglich, dass gemäß Beschluss der zuständigen
Behörden (in aller Regel in Bezugnahme auf eine Entscheidung des Wissenschaftlichen
Beirats) ein Institut mit einem Vertiefungsverfahren zugelassen wird, das zwar
als wissenschaftlich anerkannt im Sinne des § 11 PsychThG gilt, aber nicht
als Richtlinienverfahren im Sinne des § 92 SGB V. Das passiert immer dann,
wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dem Votum der Behörden (Landesgesundheitsministerien
und Landesprüfungsämter) und des Wissenschaftlichen Beirats nicht
folgt. D.h., wenn das Verfahren zur vertieften Ausbildung zwar zur Approbation
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut führt, aber nicht zum Eintrag
in das Arzt-/Psychotherapeutenregister, weil das Vertiefungsverfahren nicht
als Richtlinienverfahren anerkannt wird.
Anders gesagt: Man kann mit einer Ausbildung in einem Vertiefungsverfahren,
das wissenschaftlich anerkannt, aber nicht Richtlinienverfahren ist, zwar die
Approbation, aber nicht die Fachkunde im Sinne des SGB V erreichen, was sehr
unbefriedigend ist. Berufsrecht und Sozialrecht können, sofern eine solche
Spaltung passieren wird, auch eine Spaltung der Psychotherapeutenschaft erreichen.
VPP und BDP fordern alle auf, sich an dieser für den Berufsstand und
seine Entwicklung existentiell wichtigen Diskussion zu beteiligen.
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