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Kommentar zur Beanstandung der PT-Richtlinienänderung durch das BMGDie vom G-BA geheim geplanten und schließlich beschlossenen Änderungen der Psychotherapie-Richtlinien hatten seit März die Gemüter vieler PsychotherapeutInnen erhitzt: Zunächst beim Symposium "Das Unbehagen in der (Psychotherapie-)Kultur", bei dem auch die "Bonner Erklärung" entstanden und mittels Koordination des VPP unter der PsychotherapeutInnenschaft verbreitet wurde, beim Gespräch des GKII mit dem Vorstand der BPtK und beim Symposium der BPtK zu den Psychotherapie-Richtlinien. Trotz massiver Kritik aus der Profession wurden die Änderungen vom G-BA wie geplant beschlossen. http://www.vpp.org/meldungen/06/60621_kommentar.html Das BMG hat regulär eine zweimonatige Frist zur Beanstandung. Diese Zeit nutzten wiederum 10 PsychotherapeutInnenverbände - koordiniert durch den VPP - , um das BMG auf ihre grundsätzlichen Bedenken zu den Änderungen hinzuweisen. Das BMG hat die Psychotherapierichtlinien-Änderung schließlich am 15. August tatsächlich in weiten Teilen beanstandet und sich vielen Argumenten der BPtK und der PsychotherapeutInnenverbände angeschlossen. Die beanstandeten Teile können nun nicht in Kraft treten. Der G-BA kann gegen diese Beanstandung rechtliche Mittel einlegen – oder die Richtlinien-Änderungen neu bearbeiten in einer Weise, dass sie vom BMG nicht mehr beanstandet werden. Zum Einzelnen: Das BMG bestätigt, dass der G-BA berechtigt ist, eine eigenständige Bewertung von psychotherapeutischen Verfahren, die sozialrechtlich zugelassen werden sollen, durchzuführen. Das BMG betont aber, dass die Regelungen "nicht unverhältnismäßig in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit eingreifen" dürfen und "deshalb notwendig, geeignet und verhältnismäßig … sein" müssen. Das "geforderte Schwellenkriterium des Nachweises des Nutzens für mindestens die drei häufigsten psychischen Erkrankungen" erschien dem BMG "nicht als verhältnismäßig". Das BMG betont hier ausdrücklich die Kompetenz der approbierten PsychotherapeutInnen: Die Psychotherapieausbildung vermittle "neben der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren" auch "eingehende Grundkenntnisse in den übrigen wissenschaftlich anerkannten Verfahren". "Die Ausbildungsanforderungen gewährleisten somit ungeachtet der Indikationsbreite des jeweils gewählten Psychotherapieverfahrens für die vertiefte Ausbildung, dass ein approbierter Psychotherapeut in der Lage ist, Komorbiditäten zu erkennen und rechtzeitig einer wirksamen Behandlung zuzuführen". Das BMG kritisiert auch die "alleinige Ausrichtung des Kriteriums der
Versorgungsrelevanz an der Krankheitshäufigkeit". Dadurch blieben
möglicherweise hochwirksame und spezifische Verfahren unberücksichtigt,
die zwar nur ein begrenztes Indikationsspektrum abdeckten, aber "seltene,
klinisch bedeutsame psychische Erkrankungen, bei denen dringender Behandlungsbedarf
besteht". Das BMG beanstandet nicht, dass für die sozialrechtliche Zulassung von Verfahren grundsätzlich der Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erbringen ist. Dies entspricht der Verfahrensordnung des G-BA, die nach dem GMG im vorigen Jahr an § 135 SGB V angepasst und vom BMG genehmigt worden war. Allerdings weist das BMG darauf hin, dass diese Verfahrensordnung "im Falle des Fehlens hoher Evidenzstufen" erlaubt, "auf qualitativ angemessene Unterlagen niedrigerer Evidenzstufen zurückzugreifen, ggf. sogar bis auf Evidenzstufe IV (z.B. Expertenmeinungen)." Schließlich weist das BMG zum Schluss darauf hin, dass "die laufende
Bewertung der Gesprächspsychotherapie unabhängig von der vorliegenden
(Teil-)Beanstandung auf der Grundlage der derzeit gültigen Psychotherapie-Richtlinien
abgeschlossen werden kann." Das BMG stärkt durch diese Beanstandung die Rolle der BPtK und des wissenschaftlichen Beirats und fordert den G-BA auf, sich mit den Standesorganisationen der Profession abzustimmen. An dieser Stelle wird wieder einmal deutlich, wie wichtig die Kammern und die Bundespsychotherapeutenkammer für uns PsychotherapeutInnen sind, dass dort die richtigen VertreterInnen auch an führender Position sitzen und wie wichtig die Opposition innerhalb der PsychotherapeutInnenschaft ist und dass sie doch etwas bewegen kann! Eva Schweitzer-Köhn
6.9.2006 |
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