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Bewertungsausschuss: Doppelsitzungen können abgerechnet werden
Ab 1. Oktober können nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses
Doppelsitzungen bei allen drei Richtlinienverfahren abgerechnet werden – im
Rahmen einer Verhaltenstherapie auch drei- bis vierstündige Sitzungen,
sollte z.B. eine Konfrontations- oder Reizexpositionsbehandlung erforderlich
sein. Damit ist die fachlich nicht plausible Beschränkung auf einstündige
Behandlungseinheiten, wie sie im neuen EBM vorgesehen war, ad acta gelegt. Die Änderungen
wurden im Deutschen Ärzteblatt, Heft 33, S. 2197, veröffentlicht.
In den Psychotherapierichtlinien sei die Möglichkeit vorgesehen, "ggf.
einen Abschnitt der Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen,
um eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten." (Psychotherapierichtlinien,
Abschnitt B, II, 7.), schreibt die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung in
einer Meldung zu dem Beschluss. Diese beziehe sich in der Verhaltenstherapie
vorwiegend auf die sog. "Konfrontationsbehandlung" bzw. "Reiz-Expositionsbehandlung" bei
bestimmten Krankheitsbildern, vorwiegend bei Angst- und Zwangsstörungen.
Dieses Verfahren, das in einer mehr oder weniger abgestuften direkten Konfrontation
mit der Angst oder Zwang auslösenden situativen Bedingung besteht, sei
inzwischen Standardbehandlungsmethode bei diesen Störungen.
Die Beschränkung im neuen EBM auf einstündige Behandlungszeiten
ist durch den Beschluss des Bewertungsausschusses korrigiert. Zu beachten ist,
dass die Abrechnung von Doppel- und Mehrfachsitzungen nach den Psychotherapievereinbarungen
begründungspflichtig ist, wenn die Behandlung außerhalb der Praxis
stattfindet (§ 11 Abs. 14). Dabei genügt ein Hinweis im Begründungsfeld
des Antragsformulars PTV 2 und beim Gutachterverfahren zusätzlich im Bericht
an den Gutachter.
In der GOÄ/GOP dagegen bleibt es weiterhin bei der Beschränkung
auf 50-minütige Einzelsitzungen.
Der Bewertungsausschuss hat außerdem eine Mindestzeit bei der Hypnose
von 15 Minuten beschlossen.
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