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Die Gesundheitsreform aus psychotherapeutischer Perspektive
Versorgung - Vergütung - Verwaltung - Versicherung
Zu dem im August vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten 470 Seiten starken
Arbeitsentwurf zur Gesundheitsreform gab es in den letzten Wochen massive Kritik
aus diversen Richtungen. Gesundheitsfonds, Krankenkassen-Finanzausgleich und
der Wettbewerb zwischen Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen standen
im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen.
Was die geplante Gesundheitsreform für psychisch erkrankte Patienten
und die behandelnden Psychotherapeuten bedeuten könnte, sei in einem kurzen Überblick
dargestellt.
Position und Beteiligung von Psychotherapeuten klar definieren
Innerhalb der hausarztzentrierten Gesundheitsversorgung, der indikationsspezifischen
Versorgungsverträge, der Disease-Management-Programme und der Kooperationen
mit Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern muss die Position
und Beteiligung von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
klar definiert werden.
Neu eingeführt wird z.B. die „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“,
die von einem Arzt verordnet und von einer spezialisierten Einrichtung erbracht
wird. Die spezialisierte Einrichtung muss nicht von Ärzten getragen sein.
Die psychosoziale Begleitung sowie die Einbeziehung von Psychologischen Psychotherapeuten
in die Versorgung schwerstkranker und sterbender Patienten wie auch ihrer Angehörigen
sollte selbstverständlich sein, allein in Anbetracht möglicher Depressionen,
Angstzustände und anderer psychischer Belastungen in der letzten Lebensphase.
Flickenteppich von Einzelverträgen statt flächendeckender Versorgung?
Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitsentwurf explizit die Möglichkeit von
Sonderverträgen vorsieht, die aus dem Sicherstellungsauftrag (unter Mitnahme
des Anteils an der Gesamtvergütung) der KVen herausgelöst und in den
Wettbewerb der Leistungserbringer oder Management-Gesellschaften gestellt werden,
befürchten die KBV-Vorstände Dr. Andreas Köhler und Ulrich Weigeldt
anstelle einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen
ambulanten Versorgung „einen Flickenteppich von zahllosen Einzelverträgen
von Krankenkassen, bei denen niemand weiß, welche Qualität dahinter
steckt“. So könnte auch die flächendeckende Versorgung mit Richtlinienpsychotherapie
schwierig werden.
Andererseits bieten die Modelle der flexibleren Vertragsgestaltung zwischen
Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten und Psychotherapeuten
auch die Chance einer bedarfsgerechten Behandlung durch spezialisierte Angebote
für bestimmte Störungsbilder (z.B. Essstörungen, Depressionen,
schizophrene Prodromalstadien) oder regionale Einrichtungen. Allerdings sieht
auch der VPP die dringende Notwendigkeit, im Rahmen dieser neuen Modelle außerhalb
der derzeitigen KV-Versorgung eine Patientenversorgung zu gewährleisten,
die ausnahmslos höchsten Qualitätsansprüchen genügt.
Vergütung läuft doch wieder auf Budgetierung hinaus
Ziel der Gesundheitsreform war u.a. ursprünglich, in der ambulanten Versorgung
Budgetierung und Punktwerte abzuschaffen zugunsten einer Gebührenordnung
mit festen Preisen in Euro. Durch die Forderung nach Beitragsstabilität
gibt es aber doch wieder eine Budgetierung, d.h. das Morbiditätsrisiko
wird dann nicht auf die Krankenkassen übertragen, sondern bleibt weiter
bei den Behandlerinnen und Behandlern. Nur ein schwacher Trost ist es, dass
die Budgets morbiditätsorientiert fortgeschrieben werden sollen.
Die Gesamtvergütung soll sich aus der Multiplikation des erwarteten Behandlungsbedarfs
(in Punkten) mit den errechneten „Preisen“ auf der Grundlage des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ergeben. Basis der Gesamtvergütung
im Jahr 2009 ist entsprechend die Entwicklung im Jahr 2008. Die Gesamtvergütung
wird auf die einzelnen Praxen heruntergebrochen in Form von arztbezogenen Regelleistungsvolumina.
Die Regelleistungsvolumina sind differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsregionen
festzulegen.
Psychotherapie sollte weiter als Einzelleistung vergütet werden
Die Vergütung nach Fallpauschalen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen
ist, stellt aus Sicht des VPP kein adäquates Modell für die Abrechnung
von zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen dar. Die Psychotherapie
sollte weiterhin als Einzelleistung vergütet werden, da sich in der Psychotherapie
der jeweils benötigte Behandlungsaufwand nicht durch Morbidität abbilden
lässt.
Außerdem ist für die PsychotherapeutInnen die angemessene Höhe
der Vergütung je Zeiteinheit vorzusehen, d.h. in die Kalkulation der psychotherapeutischen
Leistungen müssten z.B. die Praxiskosten entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts
einfließen (etwa 45 000 Euro) und nicht länger in der Höhe,
die dem derzeit gültigen EBM noch zugrunde liegt (rund 25 000 Euro). Entsprechend
dürften die berechneten 1495 Punkte für eine 50-minütige Psychotherapiesitzung
nicht einfach in eine Euro-Gebührenordnung übertragen werden.
In unterversorgten Gebieten können mehr Leistungen abgerechnet werden
Das heißt, die Leistungen eines einzelnen Arztes werden im Rahmen einer
Obergrenze (Regelleistungsvolumen) mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung
vergütet. Ist er in über- oder unterversorgten Gebieten tätig,
soll er laut Entwurf die spezifisch höheren oder niedrigeren Preise erhalten,
die in der Euro-Gebührenordnung dafür ausgewiesen sind. Ziel ist es,
das Niederlassungsverhalten von Ärzten über diese Preisanreize zu
steuern.
Überschreitet der einzelne Arzt sein Regelleistungsvolumen, dann werden
die darüber hinaus erbrachten Leistungen mit stark abgestaffelten Preisen
vergütet. Von dieser Abstaffelung kann abgesehen werden, wenn es zu einer
ungewöhnlich starken Zunahme der Zahl der Versicherten einer Arztpraxis
kommt.
In unterversorgten Gebieten sollen Ärzte mehr Leistungen abrechnen können
als in überversorgten Gebieten. So soll verhindert werden, dass Ärzte
in unterversorgten Gebieten, die häufig überproportional viele Versicherte
zu betreuen haben, durch das Rutschen in die Abstaffelungszone für die
Betreuung dieser Versicherten „bestraft“ werden. Umgekehrt kann
es geschehen, dass PsychotherapeutInnen, die im Rahmen der Übergangsregelung
die Zulassung/Ermächtigung bedarfsunabhängig nur für ihren bestehenden
Praxissitz bekommen (Bestandsschutz) hatten, Abschläge dafür hinnehmen
müssen, dass ihre Praxis in einem überversorgten Gebiet liegt.
Was könnte die Gesundheitsreform für strukturschwache Regionen
bedeuten?
Zu verdeutlichen ist aus Sicht des VPP, in welchem Ausmaß die Wirtschaftskraft
eines Bundeslandes berücksichtigt werden soll. So ist in dem Arbeitsentwurf
zur Gesundheitsreform vorgesehen, dass ein Zuschlag auf die Orientierungswerte
in den Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Länder vereinbart
werden kann, in denen bislang überproportionale Arzthonorare aufgrund von
im Ländervergleich ebenfalls höheren Kosten gezahlt wurden. Erst,
wenn es im Zeitablauf zu einer Angleichung an den Bundesdurchschnitt gekommen
sein sollte, könne eine Reduzierung des Zu- oder Abschlags und somit eine
Annäherung an die Orientierungswerte vereinbart werden.
Zu befürchten ist, dass dies in strukturschwachen Regionen Budgets auf
niedrigem Niveau festlegt. Damit würde das Problem des Arzt- und damit
auch Psychotherapeutenmangels in diesen Regionen zusätzlich verschärft
und die Versorgung der Patienten beeinträchtigt. Dies könnte bedeuten,
dass in „armen“ Regionen wie Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern
mit hoher Arbeitslosigkeit und niedrigem Durchschnittseinkommen weniger Geld
für die Versorgung zur Verfügung stünde. Das wäre fatal – beispielsweise
für Kinder und Jugendliche, die nach den neuesten Studienergebnissen bei
einem niedrigen sozioökonomischen Status der Familie ein deutlich erhöhtes
Risiko für die Entwicklung einer psychischen Auffälligkeit zeigen.
Bundesverwaltung nur mit Beteiligung von Psychotherapeuten
Im Hinblick auf die zunehmend zentral zu regelnde Gesundheitspolitik werden
neue Verwaltungs- und Steuerungseinrichtungen auf Bundesebene entstehen. Hier
muss die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
angemessen beteiligt werden, zumal gleichzeitig die Einflussmöglichkeiten
der stark regional strukturierten Kammern und KVen systematisch verringert
werden.
Versicherung von Psychisch Kranken
Bisher übliche Leistungsausschlüsse von psychisch Kranken bei Privaten
Krankenversicherungen können durch den geplanten Basistarif verhindert
werden, der allen PKV-Versicherten und allen freiwillig Versicherten der GKV
offen steht. Allerdings ist psychisch Kranken nur dann geholfen „wenn
die Prämien bezahlbar bleiben“, heißt es im Deutschen Ärzteblatt
PP, Heft 9/2006, – befürchtet würden Beitragserhöhungen
für PKV-Einsteiger von bis zu 36 Prozent.
Eva Schweitzer-Köhn
Karin Dlubis-Mertens
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