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Stellungnahme des VPP zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten (VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
(BDP) e.V. zum Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
- VÄndG)
Der VPP begrüßt grundsätzlich die Intention der Flexibilisierung
der Arbeitsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
in der GKV. Der VPP begrüßt ebenfalls die prinzipielle Möglichkeit
der Zusammenarbeit von Psychotherapeuten und Ärzten in Berufsausübungsgemeinschaften.
MVZ und ärztliche Leitung
Ob und wann Psychotherapeuten die „ärztliche Leitung“ eines
Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) übernehmen können, ist schon
nach der bestehenden Rechtslage nicht ganz eindeutig. Die im Rahmen des Gesetzentwurfes
vorgesehene kooperative Leitung eines MVZ ist ein entscheidender Fortschritt
gegenüber der jetzigen Vorgabe einer ausschließlich ärztlichen
Leitung.
Dringend erwünscht ist allerdings zur Klarstellung, dass in der Begründung
zu Nr. 5 (§ 95), Buchstabe a, im Erläuterungssatz zu einer kooperativen
Leitung (letzter Satz) zusätzlich zum Beispiel Arzt-Zahnarzt auch das Beispiel
Arzt-Psychologischer Psychotherapeut aufgeführt wird (S. 18 der Begründung).
Getrennte Bedarfsplanung für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche
Ob durch die Flexibilisierung tatsächlich Versorgungslücken geschlossen
werden können, was als eines der Ziele des VÄndG gilt, scheint zumindest
für den psychotherapeutischen Bereich fraglich, sofern an der sog. Bedarfsplanung
grundsätzlich nichts geändert wird. In Anbetracht der Vorgabe der
Kostenneutralität für Krankenkassen und Wirtschaft ist die Beitragsstabilität
derzeit das oberste Gebot; dies setzt einer Verbesserung der Versorgung Grenzen
bzw. könnte zu Lasten der VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen
gelöst werden. Besonders dramatisch ist dies im Bereich der psychotherapeutischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Eine Bedarfsplanung, die willkürlich die Zahl der zugelassenen psychotherapeutischen
BehandlerInnen am 31.8.1999 als Soll ansetzt, wobei eine große Zahl von
vorher in der GKV arbeitenden BehandlerInnen durch das sog. Zeitfenster nicht
zugelassen wurden, produziert ein strukturelles Versorgungsdefizit, das auch
durch flexiblere Möglichkeiten in der Niederlassung von PsychotherapeutInnen
nicht aufgefangen werden kann.
Jobsharing statt Teilzulassung
Das Modell der Teilzulassung taugt allenfalls als Altersteilzeitmodell, nicht
als zeitgemäßes, auch an die Bedürfnisse von Familien angepasstes
Modell. Kein Elternteil wird auf Teilzulassung wechseln können, wenn -
wie im Regelfall gesperrter Gebiete - nach dem VÄndG die Rückkehr
zur Vollzulassung verwehrt ist. Beim Altersteilzeitmodell würde es im Falle
des Verkaufs der Praxis den Verlust der Hälfte des Erlöses nach sich
ziehen, obwohl die Investitionen für den halben wie für den ganzen
Versorgungsauftrag die gleichen wären.
Künftig soll der Zulassungsausschuss, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme
zum VÄndG vom 7. Juli 2006, die Möglichkeit erhalten, "die Zulassung
nur hälftig ruhen zu lassen oder hälftig zu entziehen". Dies
soll es dem Ausschuss erlauben, "angemessener auf die vom Vertragsarzt
persönlich wahrgenommenen Umfang der Versorgung zu reagieren". Diesem Änderungsvorschlag
hatte die Bundesregierung „vorbehaltlich einer rechtsförmlichen Überarbeitung
grundsätzlich zugestimmt".
Der VPP wendet sich gegen diese Änderung und fordert stattdessen verbesserte
Bedingungen für das Job-Sharing. Begründung: Es erscheint problematisch,
den "vollen Versorgungsauftrag" zu definieren, aus dem dann ein "hälftiger
Versorgungsauftrag" abgeleitet werden könnte: Verfügbarkeit oder
abgerechnete Behandlungen? Hier gibt es eine weite Streuung der Auslastung in
allen Fachgruppen. Und: Die Arbeitszeit einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten
ist weit umfangreicher als die Behandlungszeit! In den definierten unterversorgten
Gebieten würde diese Regelung zudem keine zusätzlichen BehandlerInnen
ins System bringen, da hier noch ganze Kassenarztsitze zur Verfügung stünden.
Es könnte ungeheurer Druck auf BehandlerInnen entstehen, die z.B. aufgrund
von Krankheit, Alter oder Kindererziehung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.
Unter den bisherigen Bedingungen durch enge Fallzahl- bzw. Leistungszuwachsgrenzen
kann dann oft kein hinreichend attraktives Jobsharing-Angebot für eine
Praxispartnerin oder einen Praxispartner mehr gemacht werden, da sich die Leistungsmenge
des Praxisinhabers im Fall von Krankheit oder Schwangerschaft bereits reduziert
hat. Deshalb hält der VPP eine Änderung der Bedingungen des Job-Sharing
an dieser Stelle für eine sinnvolle und praktikable Lösung und wendet
sich entschieden gegen das vorgeschlagene Eingriffsrecht der Zulassungsausschüsse.
Dazu müsste § 101
Abs.1 Nr.4 und Nr.5 SGB V derart flexibilisiert werden, dass eine Steigerung
des Praxisumfangs in dem Maße möglich
ist, wie es auch Einzelpraxen möglich ist. Behauptungen, das sei mit der
Bedarfsplanung nicht vereinbar, sind nicht nachvollziehbar.
Bei hälftigem
Verzicht oder bei hälftiger Entziehung sollte aber zumindest der Verkauf
einer halben Praxis möglich sein.
Praxisgebühr
Weiterhin vermisst der VPP eine Klarstellung zur Praxisgebühr insofern,
als dass die zweimalige Zahlung der Praxisgebühr bei Inanspruchnahme von ÄrztInnen
und PsychotherapeutInnen nicht erforderlich ist. In der Begründung zu Nummer
1 (§43b Abs.2 SGB V) ließe sich dies durch einen Hinweis erledigen,
dass eine gesetzliche Erfassung dieses Sachverhalts nicht erforderlich ist,
weil mit den Bundesmantelverträgen (BMV) klar ist, dass die Gebühr
nur einmal anfällt.
PPT mit Qualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen benachteiligt
Der fehlenden getrennten Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen wird bisher durch Sonderbedarfszulassungen begegnet.
Es zeigt sich allerdings, dass davon nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJP) profitieren: Die Ausschüsse tun sich sehr schwer mit Bewerbern, die
als Psychologische Psychotherapeuten (PPT) die Zusatzqualifikation nach § 6
Abs.4 Psychotherapie-Vereinbarungen vorweisen können. Obwohl im System
eigentlich beide gleichberechtigt und gleichrangig sind, werden diese Psychologischen
Psychotherapeuten in aller Regel übergangen.
Nur vermutet werden kann, dass die Ausschüsse insgeheim befürchten,
die Zulassung solcher Psychologischen Psychotherapeuten werde als qualitative
Sonderbedarfszulassung mit der Folge der Aufhebung der Beschränkung nach
5 Jahren gem. Nr. 25 der Bedarfsplanungs-richtlinien gewertet oder aber es fehle
den Ausschüssen in Hinblick auf Art.12 GG die gesetzliche Erlaubnis, PPT
auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken.
Die Folge ist, dass in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und
Jugendlichen Behandler mit dem Background grundständischen psychologischen
Wissens kaum noch Fuß fassen können, denn KJP sind überwiegend
Pädagogen. Es bedarf der gesetzlichen Sicherstellung, dass bei (Sonder)Bedarf
auf diesem Gebiet, PPT mit Zusatzqualifikation und KJP gleichberechtigt sind.
Eine Regelung, wonach Psychotherapeuten bei entsprechender Zusatzqualifikation
die Beschränkung der Zulassung auf die psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen beantragen können, ließe sich den geplanten
Regelungen des § 105a SGB V oder des § 19a Zulassungsverordnung anfügen.
Damit würde der ursprünglichen Intention des PsychThG Rechnung getragen.
Psychotherapeutisches Hilfspersonal
Es fehlt nach wie vor in § 28 Abs.3 SGB V eine Entsprechung zu § 28
Abs.1 Satz 2 SGB V. Während trotz unklarer Rechtslage immer wieder zu hören
ist, dass Psychiater oder ärztliche Psychotherapeuten - allem Anschein
nach unter Berufung auf eine alte Regelung in der Musterberufsordnung der Ärzte
- Psychologen als ärztliches Hilfspersonal beschäftigen, ist dies
psychologischen Psychotherapeuten nicht möglich, obwohl dieser Unterschied
nicht plausibel ist. In dem Maße, wie auch Ärzten die Delegation
möglich ist, ohne dass deren Grenzen im SGB V konkreter geregelt sind,
sollte dies auch den Psychotherapeuten möglich sein. Denkbar ist eine Konkretisierung
hinsichtlich der Delegation im nachgesetzlichen Bereich (BMV oder PT-RiLi).
Heinrich Bertram
Bundesvorsitzender des VPP im BDP
Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertr. Bundesvorsitzende des VPP im BDP
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