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VPP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs
in der GKV
Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeuten (VPP) im
BDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
Aktuelle Studien zeigen einen stetigen Anstieg psychischer Erkrankungen. Einzelne
Krankheitsbilder fallen durch besondere Zuwachsraten auf, weit verbreitet sind
in Deutschland insbesondere Depressionen und Angsterkrankungen. Gleichzeitig
gewinnen psychische Erkrankungen als Ursachen für Frühberentung und
Arbeitsunfähigkeit zusehends an Bedeutung. Nicht zuletzt steht fest, dass
Kinder und Jugendliche bei einem niedrigen sozioökonomischen Status der
Familie ein deutlich erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer psychischen
Auffälligkeit zeigen. Schon jetzt gelten 10 Prozent aller Heranwachsenden
als psychisch auffällig.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine qualitativ hochwertige und flächendeckende
psychotherapeutische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dringend
notwendig. Dies ist aus Sicht des VPP nur zu gewährleisten, wenn im vorgelegten
Entwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz folgende Punkte Berücksichtigung
finden:
1. Sorge in Anbetracht der Schwächung der Selbstverwaltung: Position
und Beteiligung von Psychotherapeuten sowohl in Verwaltungs- und Steuerungseinrichtungen
als auch innerhalb der Gesundheitsversorgung klar definieren
Im Hinblick auf
die zunehmend zentral geregelte Gesundheitspolitik werden neue Verwaltungs-
und Steuerungseinrichtungen auf Bundesebene entstehen. Hier muss die Fachgruppe
der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
angemessen beteiligt werden, zumal gleichzeitig die Einflussmöglichkeiten
der stark regional strukturierten Kammern und KVen systematisch verringert werden.
Innerhalb
der hausarztzentrierten Gesundheitsversorgung, der indikationsspezifischen Versorgungsverträge, der Disease-Management-Programme und der Kooperationen
mit Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern muss die Position
und Beteiligung von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
klar definiert werden.
2. Einzelleistungsvergütung statt Pauschalierung
Die Vergütung nach Fallpauschalen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen
ist, stellt aus Sicht des VPP kein adäquates Modell für die Abrechnung
von zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen dar. Die Psychotherapie
sollte weiterhin als Einzelleistung vergütet werden, da sich in der Psychotherapie
der jeweils benötigte Behandlungsaufwand nicht durch Morbidität abbilden
lässt.
Außerdem ist die Zeitgebundenheit psychotherapeutischer Leistungen zu
berücksichtigen und die angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit
zu gewährleisten wie sie im SGB V § 85 (4) Satz 4 (SGB 2000) festgeschrieben
war.
3. Flächendeckende, wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung sichern
anstelle eines „Flickenteppichs“ von Einzelverträgen
Vor dem Hintergrund, dass der Referentenentwurf explizit die Möglichkeit
von Sonderverträgen vorsieht, die aus dem Sicherstellungsauftrag der KVen
herausgelöst und in den Wettbewerb der Leistungserbringer oder Management-Gesellschaften
gestellt werden, teilt der VPP Befürchtungen, dass anstelle einer flächendeckenden,
wohnortnahen und qualitativ hochwertigen ambulanten Versorgung ein „Flickenteppich“ von
Einzelverträgen entstehen könnte, in dessen Rahmen auch die flächendeckende
Versorgung mit Richtlinienpsychotherapie schwierig werden könnte.
Andererseits bieten die Modelle der flexibleren Vertragsgestaltung zwischen
Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten und Psychotherapeuten
auch die Chance einer bedarfsgerechten Behandlung durch spezialisierte Angebote
für bestimmte Störungsbilder (z.B. Essstörungen, Depressionen,
schizophrene Prodromalstadien) oder regionale Einrichtungen. Entscheidend dabei
ist aus Perspektive des VPP, im Rahmen dieser neuen Modelle außerhalb
der derzeitigen KV-Versorgung eine Patientenversorgung zu gewährleisten,
die ausnahmslos höchsten Qualitätsansprüchen genügt.
4. Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten erhalten
Patienten mit psychischen
Auffälligkeiten oder Störungen tun sich
häufig schwerer als somatisch erkrankte Patienten, Hilfe in Anspruch zu
nehmen. Untersuchungen zeigen zum Beispiel, dass die Diagnose Depression oft
erst nach Jahren gestellt und einer entsprechenden Behandlung zugeführt
wird. Auch aus diesem Grund sollte der Zugang zum Psychotherapeuten oder zur
Psychotherapeutin besonders niedrigschwellig sein. Entscheidend ist deshalb,
in allen Vertragsformen das Erstzugangsrecht zum Psychologischen Psychotherapeuten
bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sicherzustellen.
5. Vertragsleistung im Basistarif der PKV sollte Leistungsumfang GKV entsprechen
Bisher übliche Leistungsausschlüsse von psychisch Kranken bei Privaten
Krankenversicherungen können durch den geplanten Basistarif verhindert
werden, der allen PKV-Versicherten und allen freiwillig Versicherten der GKV
offen steht.
Ferner muss die Vertragsleistung im Basistarif der PKV in Art, Höhe und
Umfang dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die psychotherapeutische
Behandlung auch durch Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
sollte in der PKV gewährleistet sein. Der Ausschluss von Psychotherapie-Behandlungen
bei Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen
sollte nicht mehr zulässig sein.
6. Psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessern
Die psychotherapeutische Unterversorgung von Kindern und Jugendlichen ist
durch aktuelle Studien belegt. Sinnvoll und dringend erforderlich ist, im Rahmen
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes eine eigene Bedarfsplanung für
die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie festzuschreiben oder wenigstens zu
definieren, dass eine Mindestquote von 20 Prozent aller Psychotherapeuten allein
Kinder und Jugendliche behandeln sollte.
7. Niedrige „Budgets“ in strukturschwachen Regionen vermeiden
Zu verdeutlichen ist aus Sicht des VPP, in welchem Ausmaß die Wirtschaftskraft
eines Bundeslandes berücksichtigt werden soll. So ist in dem Referentenentwurf
zur Gesundheitsreform vorgesehen, dass ein Zuschlag auf die Orientierungswerte
in den Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Länder vereinbart
werden kann, in denen bislang überproportionale Arzthonorare aufgrund von
im Ländervergleich ebenfalls höheren Kosten gezahlt wurden. Erst,
wenn es im Zeitablauf zu einer Angleichung an den Bundesdurchschnitt gekommen
sein sollte, könne eine Reduzierung des Zu- oder Abschlags und somit eine
Annäherung an die Orientierungswerte vereinbart werden.
Zu befürchten ist, dass dies in strukturschwachen Regionen Budgets auf
niedrigem Niveau festlegt. Damit würde das Problem des Arzt- und damit
auch Psychotherapeutenmangels in diesen Regionen zusätzlich verschärft
und die Versorgung der Patienten beeinträchtigt. Dies wäre fatal – besonders
vor dem Hintergrund jüngster Ergebnisse, die einen Zusammenhang zwischen
dem niedrigen sozioökonomischem Status einer Familie und der Entwicklung
von psychischen Auffälligkeiten der jeweiligen Kinder deutlich zeigen.
Heinrich Bertram
Vorsitzender des VPP im BDP
Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertretende Vorsitzende des VPP im BDP
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