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Stellungnahme des Gesprächskreis II zum Wettbewerbsstärkungsgesetz - Regierungsentwurf

Sehr verehrte Frau Dr. Bunge,

die 34 im Gesprächskreis II zusammengeschlossenen Psychotherapieverbände (siehe anliegende Liste) repräsentieren nahezu alle 15.200 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie einen Großteil der rund 4.000 zugelassenen bzw. ermächtigten ärztlichen Psychotherapeuten. Diese Verbände sind nach sorgfältigem Studium des Regierungsentwurfs übereinstimmend der Auffassung, dass die in § 85 a ff. SGB V vorgesehenen Vergütungsregelungen im Interesse des Fortbestands einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit psychotherapeutischen Leistungen in einigen Punkten modifiziert werden müssen. Wir wären dankbar, wenn unsere nachstehend aufgeführten Vorstellungen, die wir anlässlich der Anhörung im Ausschuss auch gern persönlich vortragen würden, bei den anstehenden Beratungen über den Gesetzentwurf berücksichtigt werden könnten:

§ 85 b Abs. 1 Satz 2 SGB V (arztbezogene Regelleistungsvolumina) ist zu ergänzen:

„Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische und für vertragszahnärztliche Leistungen.“

Begründung:
Sollte der Gesetzgeber an Regelleistungsvolumina festhalten, so ist zu bedenken, dass psychotherapeutische Leistungen bereits in mehrfacher Hinsicht mengenbegrenzt sind und eine darüber hinausgehende Mengenbegrenzung nicht erforderliche ist. Dazu führt das BSG aus:
„Die Psychotherapeuten unterscheiden sich bezogen auf die Leistungserbringung von der Mehrzahl der Arztgruppen dadurch, dass sie fast nur Leistungen erbringen dürfen, die zeitgebunden sind und ganz überwiegend vorab von den Krankenkassen genehmigt werden müssen (vgl. BSGE 84, 235, 238, 243 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S. 253, 259). Deshalb können sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Menge der berechnungsfähigen Leistungen nicht bzw. kaum vermehren. Insbesondere die Festlegung einer starren Zeitvorgabe für die einzelne Leistung (50 Minuten je Leistung nach Nr. 871/872 EBM-Ä <tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie>, 877 EBM-Ä <analytische Psychotherapie> und 881/882 EBM-Ä <Verhaltenstherapie>) setzt der Ausweitung der Leistungsmenge sehr enge Grenzen.
Infolgedessen führte ein Absinken des Verteilungspunktwertes bei den Psychotherapeuten unmittelbar zu niedrigeren Honorarüberschüssen. Diese Sondersituation gebot es, die Gruppe der Psychotherapeuten vor einem von ihr nicht aufzufangenden Punktwertverfall zu schützen und ihr im Wege der Honorarverteilung Punktwerte in einer Größenordnung zu garantieren, die ihr Überschüsse aus vertragsärztlicher Tätigkeit auf einem Niveau ermöglichte, das ungefähr demjenigen anderer Arztgruppen entspricht“ (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.1.2004, B 6 KA 52/03 R).

In § 87 Abs. 2 SGB V wird nach Satz 2 - analog der bisherigen Regelung im § 85 Abs. 4
Satz 4 - ein neuer Satz 3 eingefügt:

„Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Psychotherapeutische Medizin) sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.“

Begründung:
Der Passus übernimmt die derzeit in § 85 Abs. 4 Satz 4 getroffene Bestimmung, die zum 01.01.2009 entfallen soll. Die Vergütung der genannten Psychotherapeuten bedarf aber weiterhin des gesetzlichen Schutzes. Bei vergleichbarem Arbeitseinsatz dürfen sie nicht signifikant schlechter vergütet werden als ihre fachärztlichen Kollegen. Auch hierzu verweisen wir auf das bereits oben zitierte BSG-Urteil.

§ 87 Abs. 2c SGB V ist um einen neuen Satz 2 zu ergänzen:

„Einzelleistungen können nur vorgesehen werden, soweit dies medizinisch erforderlich ist. Psychotherapeutische Leistungen werden als Einzelleistungen vergütet.“

Begründung:
Das Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht auch für den fachärztlichen Bereich eine weitgehende Pauschalierung der Leistungen vor, Einzelleistungsvergütung soll auf Fälle des medizinisch Erforderlichen beschränkt bleiben. Hier bedarf es der Klarstellung, dass dazu grundsätzlich auch die psychotherapeutischen Leistungen gehören. Denn einerseits sind sie strikt zeitgebunden, andererseits kann der psychotherapeutische Behandlungsaufwand bei derselben Diagnose stark variieren, weil psychosoziale Bedingungen und die Motivation des Patienten eine wichtige Rolle spielen. Ein Pauschalensystem wird dem nicht gerecht. Aus diesem Grund sind Leistungen der Psychotherapie und Psychosomatik nicht nur in Deutschland (s. § 17b Abs. 1 KHG), sondern auch in anderen Ländern aus den diagnosebezogenen Fallpauschalen („DRG“) ausgenommen bzw. – wie in den USA – wieder abgeschafft worden. Die Abrechnung als Einzelleistung ist gegenüber Krankenkassen und Patienten auch transparenter und nachprüfbarer als jede Form der Pauschalierung.

§ 12 Abs. 1a Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz wird durch Einfügung präzisiert:

„Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen.....“

Begründung:
Der Umfang psychotherapeutischer Leistungen in der PKV ist im Vergleich zur GKV bisher bei vielen Versicherern geringer. Es ist zu begrüßen, dass nach dem Regierungsentwurf Versicherte bei psychischen Erkrankungen vergleichbare Leistungsansprüche haben sollen.

Zur Klarstellung sollte die entsprechende Gesetzesbegründung auf Seite 566 am Ende allerdings ergänzt werden um folgenden Passus:

„Die in Satz 1 verankerte Vergleichbarkeit der Vertragsleistungen beinhaltet auch die Leistungserbringung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“.

Mit freundlichen Grüßen
für den Gesprächskreis II
Holger Schildt
Justitiar und Geschäftsführer der DGPT

Psychotherapieverbände im Gesprächskreis II:

Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation (AVM)
Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten (BAG)
Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (BKJ)
Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker (BPP)
in der DGPT
Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVKP)
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp)
Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ)
Deutsche Fachgesellschaft für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (DFT)
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie (DGAP)
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie (DGAPT)
Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (DGK)
Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Fachgruppe Klinische Psychologie
und Psychotherapie (DGPs)
Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung (DGPSF)
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (DGfS)
Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie (DGSPS)
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT)
Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG)
Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV)
Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG)
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPTV)
Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie (DVT)
Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie (GMVPP)
Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG)
Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (M.E.G.)
Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP)
Sektion Analytische Gruppenpsychotherapie im DAGG
Systemische Gesellschaft (SG)
Verband für Integrative Verhaltenstherapie (VIVT)
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP (VPP im BDP)
Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (VAKJP)

26.10.2006