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bvvp-Info zum neuen Fragebogen

bvvp-Info zum neuen Fragebogen des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) zur Erhebung der Praxiskosten für das Jahr 2005 gem. § 85, Abs. 3 SGB V

Ziele der Erhebung

Die KVen verschicken seit einiger Zeit Fragebögen des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) zur Erhebung der jährlichen Praxiskosten auch an viele Psychotherapeuten. Bei der allerersten Erhebung hatte sich das ZI in Zusammenarbeit mit dem bvvp entschlossen, einen besonderen Fragebogen an die Psychotherapeuten über die bvvp-Landesverbände versenden und zusätzlich eine Erläuterung des bvvp beilegen zu lassen, da die Beantwortung einiger Fragen Probleme bei der korrekten Beantwortung und Interpretation aufwarf (und weiter aufwirft).

Auch jetzt führt das ZI eine Erhebung der Praxiskosten des Jahres 2005 durch. Es wird aber diesmal ein einheitlicher Fragebogen ohne besondere Erläuterung an eine ausgewählte Stichprobe der Psychotherapeuten und aller anderen Arztgruppen verschickt.

Dieses Datenmaterial wird von der KBV mit herangezogen werden bei zukünftig anstehenden honorarpolitischen Überlegungen und Entscheidungen, z.B. zum Mindestpunktwert/Euro-Betrag für psychotherapeutische Leistungen oder auch zur Überprüfung der Bewertungen im EBM 2000plus oder auch einem anderen Honorarkonzept. Daher sind wir der Ansicht, dass es außerordentlich wichtig ist, dass das ZI korrekte Daten über die Praxen von Psychotherapeuten erhält, und haben uns entschlossen, auch diesmal diejenigen unter unseren Kolleg(inn)en, die jetzt von ihrer KV angeschrieben worden sind, auf wichtige Aspekte noch einmal besonders hinzuweisen.

Datenbasis: Steuerliche Gewinnermittlung und Zusatzinformationen

Die Kostenstrukturanalyse für Praxen niedergelassener Ärzte wird vom Zentralinstitut auf Basis der Daten der steuerlichen Gewinnermittlung erstellt. Dies gewährleistet eine einheitliche Grundlage für einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage der Behandler. Dementsprechend müssen Sie die Angaben zu Einnahmen und Ausgaben aus den Daten Ihrer steuerlichen Gewinnermittlung entnehmen. Am besten ziehen Sie ihren Steuerberater hinzu und lassen die richtige Übertragung der Angaben aus der steuerlichen Gewinnermittlung von ihm bestätigen. Mit dieser Bestätigung steigt die Akzeptanz der ermittelten Ergebnisse.

Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens

Weil wir wissen, dass viele Kollegen, die aus Kostengründen auf einen Steuerberater verzichten müssen, die entstandenen Kosten nicht sachgemäß ihren Praxiskosten zuordnen und irrtümlich annehmen, durch das Praktizieren in den Räumen der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses entstünden keine oder kaum Kosten, halten wir einige Hinweise für wichtig. Denn durch derartige falsche Annahmen und Fehlzuordnungen von Kosten könnte der Praxiskostenanteil unsachgemäß niedrig angegeben werden. Es ist daher ganz wichtig, dass Sie wirklich alle anfallenden praxisbezogenen Kosten und Arbeitsstunden angeben, damit ein realistisches Bild unserer Praxissituation entsteht.

Wir sind uns natürlich darüber im klaren, dass zusätzlich auch nicht steuerlich abzugsfähige Praxiskosten entstehen und die Kosten unserer zusammengeschrumpften Sparpraxen immer noch insgesamt relativ niedrig liegen. Kaum eine Praxis wird vermutlich die Kosten der vom BSG angenommenen optimal ausgelasteten Praxis (90.000,- DM/ 45.000,- Euro) aufweisen. Wir möchten auf folgende Fragen besonders hinweisen:

Seite 1: Erhebung der Praxiskosten für das Jahr 2005

A. Allgemeine statistische Daten

A1. Zulassungs-Fachgebiet
Hier ist nur Arzt/Ärztin oder Psychologe/Psychologin ankreuzbar, die KJP werden – erneut –nicht erwähnt. Falls dieser Bogen auch an KJP ging und Sie KJP sind, sollten Sie das besonders vermerken.

A 5. Anzahl der GKV-Abrechnungsfälle pro Jahr insgesamt
Hier sind alle zu Lasten der KV abgerechneten Fälle anzugeben. Wenn Sie einen Patienten über 4 Quartale behandelt haben, sind das z.B. vier Fälle.

B. Einnahmen bezogen auf die einzelne Praxis oder Gemeinschaftspraxis (lt. steuerlicher Gewinnermittlung) in Euro

B 1. Zahl der Abrechnungsmonate
Hier ist erfragt, ob Sie normal ganzjährig gearbeitet haben oder nicht. Auch wenn Sie 6 Wochen Urlaub gemacht haben, sind es trotzdem 12 Abrechnungsmonate.

B 3. davon KV-Honorar
Neben dem üblichen KV-Honorar fallen in das Jahr 2005 in vielen KVen Teile unserer mühsam erkämpften Nachzahlungen aus vielen Vorjahren. Damit diese aber nicht im Gesamtbild des Jahres 2005 als unerklärte außerordentliche Umsatzsteigerung unserer Fachgruppe erscheinen, sollten Sie die Höhe Ihrer in 2005 erhaltenen Nachzahlungen gesondert ausweisen, notfalls auf einem gesonderten beizulegenden Blatt.

Denken Sie auch daran, dass die Praxisgebühr hier hinzuzurechnen ist, da Sie ja vom später ausbezahlen KV-Honorar abgezogen wurde.

C. Betriebsausgaben bezogen auf die einzelne Praxis bzw. Gemeinschaftspraxis (lt. steuerlicher Gewinnermittlung) in Euro

C 1. Summe der Betriebsausgaben
In die Betriebsausgaben gehen – wie bereits erwähnt – wegen der Vergleichbarkeit mit anderen Erhebungen des ZI nur die steuerlich relevanten Kosten ein. Auch wenn Sie z.B. eine sog. „Wohnzimmerpraxis“ betreiben, können Sie nur die Kosten angeben, die Sie absetzen können. Zu den hier relevanten Kosten zählen aber alle Kosten im Zusammenhang mit ihrer Praxisführung, die absetzbar waren. So sind z.B. auch Fortbildungen, selbst bezahlte Supervisionsstunden, Beiträge für Berufs- und Fachverbände, Fachbücher, Fachzeitschriften, beruflich bedingte Fahrtkosten, Praxiseinrichtung und -gestaltung (einschl. z. B. Blumen und Bilder) sowie ggf. ein gesonderter Arbeitsraum, in dem z.B. am Wochenende Behandlungsberichte und ähnliche Ergänzungsarbeiten für die Praxis erstellt oder erbracht werden, in der Regel echte Betriebsausgaben.

Hierzu gehören auch die anteilig abzuschreibenden Kosten für Möbel, Teppiche oder Bilder in der Praxis oder die Kosten für Möbel oder Gegenstände, die Sie aus ihrer Privatwohnung in die Praxis oder einen Arbeitsraum steuerlich überführen. Dabei ist es im übrigen steuerlich irrelevant und somit auch hier nicht entscheidend, wo das Arbeitsgerät (z.B. ihr PC) tatsächlich steht – und ob es evtl. sogar in den Privaträumen steht –, solange sie es beruflich nutzen. Vergessen Sie darüber hinaus nicht ihr Auto, wenn Sie es nicht nur privat, sondern auch für berufliche Zwecke (z.B. Fahrten zur Inter- oder Supervision) einsetzen. Denken Sie daran: Es geht darum, alle Kosten zu erfassen, die bei einem Praxisbetrieb anfallen, auch wenn Sie sparen müssen und sich keinen eigenen Geschäftswagen leisten können.

Da hier nur die steuerlich absetzbaren Mietkosten angeführt werden können, vermerken Sie bitte Besonderheiten auf dem Erhebungsbogen oder – wenn der Platz nicht reichen sollte – auf einem gesonderten beizulegenden Blatt. Solche Besonderheiten liegen dann vor, wenn steuerlich nicht alle tatsächlich entstehenden Raumkosten oder sogar nur die sogenannten Nebenkosten als Raumkosten abgesetzt und folglich hier eingetragen werden können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Räume Eigentum des Praxisinhabers sind oder der Behandlungsraum oder auch die Nebenräume (Flur, Toilette, Wartezimmer) sich im Falle einer sog. „Wohnzimmerpraxis“ nicht eindeutig vom Privatbereich abtrennen lassen.

C2. davon Personalausgaben
Hierzu gehören alle Kosten und Sozialleistungen für die Putzfrau und Hilfskräfte, sofern sie noch welche haben.

C3. Personenzahl und geleistete Arbeitstunden pro Woche des Praxispersonals (ohne Praxisinhaber und ohne Reinigungspersonal)
Hier werden bei anderen Praxen die Arzthelferinnen aufgeführt, die wir ja in der Regel gar nicht (mehr) haben. Falls Sie trotzdem aber Bürohilfskräfte auf Stundenbasis oder gelegentlich beschäftigen, gehören sie – umgerechnet auf die Wochenstundenzahl – in diese Rubrik.

D. Sonstige Betriebseinnahmen und -ausgaben (nur sofern nicht unter B und C enthalten) in Euro

Hier geht es nur um Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei Gemeinschaftspraxen oder Beteiligungsverlust bei Laborgemeinschaften. Falls das auf Sie zutreffen könnte, fragen Sie Ihren Steuerberater.

Seite 2: Sondererhebung zur Kostenstrukturanalyse 2005

E. Umfang der IGEL-Leistungen im Jahr 2005

Zusätzlich werden in diesem Jahr auf Seite 2 des Erfassungsbogens im Rahmen einer Sondererhebung Daten zum Umfang durchgeführter IGEL-Leistungen erfragt. IGEL-Leistungen sind „individuelle Gesundheitsleistungen“, die nicht im GKV-Katalog enthalten sind oder in ihrer Anzahl (z.B. Schwangerschafts- oder Vorsorgeuntersuchungen) im Rahmen der GKV bei GKV-Patienten nicht abgerechnet werden können, aber auf den Wunsch der Patienten hin durchgeführt und privat in Rechnung gestellt werden. Hiermit sind nicht Privat-Versicherte gemeint, aber Sie sollten hier Behandlungen von Selbstzahlern, die in der GKV versichert sind und die über das genehmingte Kassenkontingent hinaus weiter behandelt werden, dazu rechnen.

F. Arbeitsbelastung des Praxisinhabers im Jahr 2005

In der ersten Rubrik A wird nach der patientenbezogenen Zeit gefragt. Hier sind daher nicht nur die reinen Behandlungszeiten, sondern auch die Zeiten in der Mittagspause oder am Abend, die Sie für Aufzeichnungen benötigen, die umfangreichen Zeiten für Berichte an die Gutachter inklusive Aus- füllen der Formblätter und Versand, patientenbezogene Telefonate mit anderen Ärzten oder auch patientenbezogene Supervisionen oder Intervisionen u.ä. einzutragen. Freigehaltene Telefonzeiten, in denen sie anrufbar sind, Telefonate und Absprachen mit Patienten gehören ebenfalls hierzu und sollten daher hinzugezählt werden.

In der zweiten Rubrik B wird nach der restlichen „sonstigen“ Arbeitszeit gefragt. Damit sind hier Verwaltungsarbeiten gemeint, wie z.B. Praxisorganisation und die KV- oder Privat-Abrechnung. Auch wenn Sie Einkäufe und Gänge für den laufenden Praxisbetrieb (Post, Einkauf von Büromaterial, Blumen, Reinigungsmitteln, Kauf von Einrichtungsgegenständen) machen oder selbst Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten vornehmen, gehört das alles hierzu. Ebenso gehört in diese Rubrik die Sichtung der Praxispost, das Lesen von Fachzeitschriften und -büchern oder der Zeitaufwand für Weiterbildung oder berufspolitische oder fachliche Information.

Die Addition dieser beiden Rubriken sollte Ihre durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitszeit ergeben, also die gesamte Zeit, die Sie von morgens bis abends in der Praxis verbringen und zusätzlich die Zeit, in der Sie außerhalb oder zuhause noch weitere praxisrelevante Tätigkeiten verrichten. Bedenken Sie bitte: Dies sind alles keine zu vernachlässigenden Größen! Nach unserer Kenntnis machen die praxisbezogenen Tätigkeiten ohne Patientenkontakt zusammen durchschnittlich ca. 50% zusätzlich zu den reinen Behandlungsstunden aus, d.h. ca. 30-35% der Gesamtarbeitszeit.

Bitte beachten Sie außerdem, dass in der dritten Rubrik C bei der anzugebenden Zahl der Arbeitswochen im Jahr normalerweise von 52 Wochen Ihre Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten abgezogen werden müssen. Nach unserer Erfahrung kommt unsere Berufsgruppe aber trotzdem nur auf ca. 43-46 Arbeitswochen im Jahr, die dann hier einzutragen wären. Es geht bei dieser Frage u.a. darum, ob Sie - absehen von den genannten Unterbrechungen - ganzjährig, d.h. vier Quartale gearbeitet haben. Wenn das nicht der Fall war und wenn Sie aus anderen als den genannten Gründen (z.B. Neu-Niederlassung, Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Erziehungszeiten) nicht das ganze Jahr in Ihrer Praxis tätig waren, müssen sie vom verbliebenen Zeitraum Ihrer Praxistätigkeit die Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten abziehen und diese Wochenzahl eintragen.

Soweit unsere Hinweise zur Beantwortung des Fragebogens, um Unklarheiten aufzuklären und eventuelle Missverständnisse auszuräumen. Wichtig ist auf jeden Fall eine Erfassung der kompletten Praxiskosten. (V.a. bei Kleinpraxen mit Einbettung von Praxisstruktur und Praxistätigkeit in den persönlichen Bereich sollten Sie auf eine komplette Kostenerfassung achten.) Wir möchten noch einmal abschließend betonen: Wenn Sie bei einzelnen Positionen unsicher sind, fragen Sie am besten Ihren Steuerberater. Wir möchten Ihnen das sogar grundsätzlich und in jedem Fall empfehlen. Natürlich können Sie bei Unklarheiten auch die bvvp-Geschäftsstelle anrufen.

Die Rücksendefrist beträgt zwar eigentlich nur 6 Wochen, aber es macht nach Auskunft des ZI durchaus Sinn, den Fragebogen noch auszufüllen, wenn Sie erst später dazu in der Lage sein sollten, z.B. weil der Steuerberater noch das Jahr 2005 bearbeiten muss.

Bitte schicken Sie den ausgefüllten Bogen dann zurück an das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland – Kostenstrukturanalyse 2005 –, Herbert-Lewin-Platz 3, 10623 Berlin.

Vielen Dank.
Dr. Frank Roland Deister
1. stellv. Vorsitzender des bvvp

11.1.2006