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bvvp-Info zum neuen Fragebogen
bvvp-Info zum neuen Fragebogen
des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI)
zur Erhebung der Praxiskosten für das Jahr 2005
gem. § 85, Abs. 3 SGB V
Ziele der Erhebung
Die KVen verschicken seit einiger Zeit Fragebögen des Zentralinstituts
für die kassenärztliche Versorgung (ZI) zur Erhebung der jährlichen
Praxiskosten auch an viele Psychotherapeuten. Bei der allerersten Erhebung hatte
sich das ZI in Zusammenarbeit mit dem bvvp entschlossen, einen besonderen Fragebogen
an die Psychotherapeuten über die bvvp-Landesverbände versenden und
zusätzlich eine Erläuterung des bvvp beilegen zu lassen, da die Beantwortung
einiger Fragen Probleme bei der korrekten Beantwortung und Interpretation aufwarf
(und weiter aufwirft).
Auch jetzt führt das ZI eine Erhebung der Praxiskosten des Jahres 2005
durch. Es wird aber diesmal ein einheitlicher Fragebogen ohne besondere Erläuterung
an eine ausgewählte Stichprobe der Psychotherapeuten und aller anderen
Arztgruppen verschickt.
Dieses Datenmaterial wird von der KBV mit herangezogen werden bei zukünftig
anstehenden honorarpolitischen Überlegungen und Entscheidungen, z.B. zum
Mindestpunktwert/Euro-Betrag für psychotherapeutische Leistungen oder auch
zur Überprüfung der Bewertungen im EBM 2000plus oder auch einem anderen
Honorarkonzept. Daher sind wir der Ansicht, dass es außerordentlich wichtig
ist, dass das ZI korrekte Daten über die Praxen von Psychotherapeuten erhält,
und haben uns entschlossen, auch diesmal diejenigen unter unseren Kolleg(inn)en,
die jetzt von ihrer KV angeschrieben worden sind, auf wichtige Aspekte noch
einmal besonders hinzuweisen.
Datenbasis: Steuerliche Gewinnermittlung und Zusatzinformationen
Die Kostenstrukturanalyse für Praxen niedergelassener Ärzte wird
vom Zentralinstitut auf Basis der Daten der steuerlichen Gewinnermittlung erstellt.
Dies gewährleistet eine einheitliche Grundlage für einen Vergleich
der wirtschaftlichen Lage der Behandler. Dementsprechend müssen Sie die
Angaben zu Einnahmen und Ausgaben aus den Daten Ihrer steuerlichen Gewinnermittlung
entnehmen. Am besten ziehen Sie ihren Steuerberater hinzu und lassen die richtige Übertragung
der Angaben aus der steuerlichen Gewinnermittlung von ihm bestätigen. Mit
dieser Bestätigung steigt die Akzeptanz der ermittelten Ergebnisse.
Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
Weil wir wissen, dass viele Kollegen, die aus Kostengründen auf einen
Steuerberater verzichten müssen, die entstandenen Kosten nicht sachgemäß ihren
Praxiskosten zuordnen und irrtümlich annehmen, durch das Praktizieren in
den Räumen der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses entstünden
keine oder kaum Kosten, halten wir einige Hinweise für wichtig. Denn durch
derartige falsche Annahmen und Fehlzuordnungen von Kosten könnte der Praxiskostenanteil
unsachgemäß niedrig angegeben werden. Es ist daher ganz wichtig,
dass Sie wirklich alle anfallenden praxisbezogenen Kosten und Arbeitsstunden
angeben, damit ein realistisches Bild unserer Praxissituation entsteht.
Wir sind uns natürlich darüber im klaren, dass zusätzlich auch
nicht steuerlich abzugsfähige Praxiskosten entstehen und die Kosten unserer
zusammengeschrumpften Sparpraxen immer noch insgesamt relativ niedrig liegen.
Kaum eine Praxis wird vermutlich die Kosten der vom BSG angenommenen optimal
ausgelasteten Praxis (90.000,- DM/ 45.000,- Euro) aufweisen. Wir möchten
auf folgende Fragen besonders hinweisen:
Seite 1: Erhebung der Praxiskosten für das Jahr 2005
A. Allgemeine statistische Daten
A1. Zulassungs-Fachgebiet
Hier ist nur Arzt/Ärztin oder Psychologe/Psychologin ankreuzbar, die KJP
werden – erneut –nicht erwähnt. Falls dieser Bogen auch an
KJP ging und Sie KJP sind, sollten Sie das besonders vermerken.
A 5. Anzahl der GKV-Abrechnungsfälle pro Jahr insgesamt
Hier sind alle zu Lasten der KV abgerechneten Fälle anzugeben. Wenn Sie
einen Patienten über 4 Quartale behandelt haben, sind das z.B. vier Fälle.
B. Einnahmen bezogen auf die einzelne Praxis oder Gemeinschaftspraxis (lt.
steuerlicher Gewinnermittlung) in Euro
B 1. Zahl der Abrechnungsmonate
Hier ist erfragt, ob Sie normal ganzjährig gearbeitet haben oder nicht.
Auch wenn Sie 6 Wochen Urlaub gemacht haben, sind es trotzdem 12 Abrechnungsmonate.
B 3. davon KV-Honorar
Neben dem üblichen KV-Honorar fallen in das Jahr 2005 in vielen KVen Teile
unserer mühsam erkämpften Nachzahlungen aus vielen Vorjahren. Damit
diese aber nicht im Gesamtbild des Jahres 2005 als unerklärte außerordentliche
Umsatzsteigerung unserer Fachgruppe erscheinen, sollten Sie die Höhe Ihrer
in 2005 erhaltenen Nachzahlungen gesondert ausweisen, notfalls auf einem gesonderten
beizulegenden Blatt.
Denken Sie auch daran, dass die Praxisgebühr hier hinzuzurechnen ist,
da Sie ja vom später ausbezahlen KV-Honorar abgezogen wurde.
C. Betriebsausgaben bezogen auf die einzelne Praxis bzw. Gemeinschaftspraxis
(lt. steuerlicher Gewinnermittlung) in Euro
C 1. Summe der Betriebsausgaben
In die Betriebsausgaben gehen – wie bereits erwähnt – wegen
der Vergleichbarkeit mit anderen Erhebungen des ZI nur die steuerlich relevanten
Kosten ein. Auch wenn Sie z.B. eine sog. „Wohnzimmerpraxis“ betreiben,
können Sie nur die Kosten angeben, die Sie absetzen können. Zu den
hier relevanten Kosten zählen aber alle Kosten im Zusammenhang mit ihrer
Praxisführung, die absetzbar waren. So sind z.B. auch Fortbildungen, selbst
bezahlte Supervisionsstunden, Beiträge für Berufs- und Fachverbände,
Fachbücher, Fachzeitschriften, beruflich bedingte Fahrtkosten, Praxiseinrichtung
und -gestaltung (einschl. z. B. Blumen und Bilder) sowie ggf. ein gesonderter
Arbeitsraum, in dem z.B. am Wochenende Behandlungsberichte und ähnliche
Ergänzungsarbeiten für die Praxis erstellt oder erbracht werden, in
der Regel echte Betriebsausgaben.
Hierzu gehören auch die anteilig abzuschreibenden Kosten für Möbel,
Teppiche oder Bilder in der Praxis oder die Kosten für Möbel oder
Gegenstände, die Sie aus ihrer Privatwohnung in die Praxis oder einen Arbeitsraum
steuerlich überführen. Dabei ist es im übrigen steuerlich irrelevant
und somit auch hier nicht entscheidend, wo das Arbeitsgerät (z.B. ihr PC)
tatsächlich steht – und ob es evtl. sogar in den Privaträumen
steht –, solange sie es beruflich nutzen. Vergessen Sie darüber hinaus
nicht ihr Auto, wenn Sie es nicht nur privat, sondern auch für berufliche
Zwecke (z.B. Fahrten zur Inter- oder Supervision) einsetzen. Denken Sie daran:
Es geht darum, alle Kosten zu erfassen, die bei einem Praxisbetrieb anfallen,
auch wenn Sie sparen müssen und sich keinen eigenen Geschäftswagen
leisten können.
Da hier nur die steuerlich absetzbaren Mietkosten angeführt werden können,
vermerken Sie bitte Besonderheiten auf dem Erhebungsbogen oder – wenn
der Platz nicht reichen sollte – auf einem gesonderten beizulegenden Blatt.
Solche Besonderheiten liegen dann vor, wenn steuerlich nicht alle tatsächlich
entstehenden Raumkosten oder sogar nur die sogenannten Nebenkosten als Raumkosten
abgesetzt und folglich hier eingetragen werden können. Das ist in der Regel
dann der Fall, wenn die Räume Eigentum des Praxisinhabers sind oder der
Behandlungsraum oder auch die Nebenräume (Flur, Toilette, Wartezimmer)
sich im Falle einer sog. „Wohnzimmerpraxis“ nicht eindeutig vom
Privatbereich abtrennen lassen.
C2. davon Personalausgaben
Hierzu gehören alle Kosten und Sozialleistungen für die Putzfrau und
Hilfskräfte, sofern sie noch welche haben.
C3. Personenzahl und geleistete Arbeitstunden pro Woche des Praxispersonals
(ohne Praxisinhaber und ohne Reinigungspersonal)
Hier werden bei anderen Praxen die Arzthelferinnen aufgeführt, die wir
ja in der Regel gar nicht (mehr) haben. Falls Sie trotzdem aber Bürohilfskräfte
auf Stundenbasis oder gelegentlich beschäftigen, gehören sie – umgerechnet
auf die Wochenstundenzahl – in diese Rubrik.
D. Sonstige Betriebseinnahmen und -ausgaben (nur sofern nicht unter B und
C enthalten) in Euro
Hier geht es nur um Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei Gemeinschaftspraxen
oder Beteiligungsverlust bei Laborgemeinschaften. Falls das auf Sie zutreffen
könnte, fragen Sie Ihren Steuerberater.
Seite 2: Sondererhebung zur Kostenstrukturanalyse 2005
E. Umfang der IGEL-Leistungen im Jahr 2005
Zusätzlich werden in diesem Jahr auf Seite 2 des Erfassungsbogens im Rahmen
einer Sondererhebung Daten zum Umfang durchgeführter IGEL-Leistungen erfragt.
IGEL-Leistungen sind „individuelle Gesundheitsleistungen“, die nicht
im GKV-Katalog enthalten sind oder in ihrer Anzahl (z.B. Schwangerschafts- oder
Vorsorgeuntersuchungen) im Rahmen der GKV bei GKV-Patienten nicht abgerechnet
werden können, aber auf den Wunsch der Patienten hin durchgeführt
und privat in Rechnung gestellt werden. Hiermit sind nicht Privat-Versicherte
gemeint, aber Sie sollten hier Behandlungen von Selbstzahlern, die in der GKV
versichert sind und die über das genehmingte Kassenkontingent hinaus weiter
behandelt werden, dazu rechnen.
F. Arbeitsbelastung des Praxisinhabers im Jahr 2005
In der ersten Rubrik A wird nach der patientenbezogenen Zeit gefragt. Hier
sind daher nicht nur die reinen Behandlungszeiten, sondern auch die Zeiten in
der Mittagspause oder am Abend, die Sie für Aufzeichnungen benötigen,
die umfangreichen Zeiten für Berichte an die Gutachter inklusive Aus-
füllen der Formblätter und Versand, patientenbezogene Telefonate
mit anderen Ärzten oder auch patientenbezogene Supervisionen oder Intervisionen
u.ä. einzutragen. Freigehaltene Telefonzeiten, in denen sie anrufbar sind,
Telefonate und Absprachen mit Patienten gehören ebenfalls hierzu und sollten
daher hinzugezählt werden.
In der zweiten Rubrik B wird nach der restlichen „sonstigen“ Arbeitszeit
gefragt. Damit sind hier Verwaltungsarbeiten gemeint, wie z.B. Praxisorganisation
und die KV- oder Privat-Abrechnung. Auch wenn Sie Einkäufe und Gänge
für den laufenden Praxisbetrieb (Post, Einkauf von Büromaterial, Blumen,
Reinigungsmitteln, Kauf von Einrichtungsgegenständen) machen oder selbst
Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten vornehmen, gehört das alles hierzu.
Ebenso gehört in diese Rubrik die Sichtung der Praxispost, das Lesen von
Fachzeitschriften und -büchern oder der Zeitaufwand für Weiterbildung
oder berufspolitische oder fachliche Information.
Die Addition dieser beiden Rubriken sollte Ihre durchschnittliche wöchentliche
Gesamtarbeitszeit ergeben, also die gesamte Zeit, die Sie von morgens bis abends
in der Praxis verbringen und zusätzlich die Zeit, in der Sie außerhalb
oder zuhause noch weitere praxisrelevante Tätigkeiten verrichten. Bedenken
Sie bitte: Dies sind alles keine zu vernachlässigenden Größen!
Nach unserer Kenntnis machen die praxisbezogenen Tätigkeiten ohne Patientenkontakt
zusammen durchschnittlich ca.
50% zusätzlich zu den reinen Behandlungsstunden aus, d.h. ca. 30-35% der
Gesamtarbeitszeit.
Bitte beachten Sie außerdem, dass in der dritten Rubrik C bei der anzugebenden
Zahl der Arbeitswochen im Jahr normalerweise von 52 Wochen Ihre Urlaubs-, Krankheits-
und Fortbildungszeiten abgezogen werden müssen. Nach unserer Erfahrung
kommt unsere Berufsgruppe aber trotzdem nur auf ca. 43-46 Arbeitswochen im Jahr,
die dann hier einzutragen wären. Es geht bei dieser Frage u.a. darum, ob
Sie - absehen von den genannten Unterbrechungen - ganzjährig, d.h. vier
Quartale gearbeitet haben. Wenn das nicht der Fall war und wenn Sie aus anderen
als den genannten Gründen
(z.B. Neu-Niederlassung, Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Erziehungszeiten)
nicht das ganze Jahr in Ihrer Praxis tätig waren, müssen sie vom verbliebenen
Zeitraum Ihrer Praxistätigkeit die Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten
abziehen und diese Wochenzahl eintragen.
Soweit unsere Hinweise zur Beantwortung des Fragebogens, um Unklarheiten aufzuklären
und eventuelle Missverständnisse auszuräumen. Wichtig ist auf jeden
Fall eine Erfassung der kompletten Praxiskosten. (V.a. bei Kleinpraxen mit Einbettung
von Praxisstruktur und Praxistätigkeit in den persönlichen Bereich
sollten Sie auf eine komplette Kostenerfassung achten.) Wir möchten noch
einmal abschließend betonen: Wenn Sie bei einzelnen Positionen unsicher
sind, fragen Sie am besten Ihren Steuerberater. Wir möchten Ihnen das sogar
grundsätzlich und in jedem Fall empfehlen. Natürlich können Sie
bei Unklarheiten auch die bvvp-Geschäftsstelle anrufen.
Die Rücksendefrist beträgt zwar eigentlich nur 6 Wochen, aber es
macht nach Auskunft des ZI durchaus Sinn, den Fragebogen noch auszufüllen,
wenn Sie erst später dazu in der Lage sein sollten, z.B. weil der Steuerberater
noch das Jahr 2005 bearbeiten muss.
Bitte schicken Sie den ausgefüllten Bogen dann zurück an das Zentralinstitut
für die Kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland – Kostenstrukturanalyse
2005 –, Herbert-Lewin-Platz 3, 10623 Berlin.
Vielen Dank.
Dr. Frank Roland Deister
1. stellv. Vorsitzender des bvvp
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