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Vereinbarung mit KV BW bezüglich der Bescheidung der Widersprüche
Klagen werden ruhen gelassen – Nicht-Klagende können Originalbescheid
zurückschicken
Dem Verband der Vertragspsychotherapeuten Südbaden e.V. (vvps) ist es
gelungen, mit dem Vorstand der KV Baden-Württemberg eine Vereinbarung bezüglich
der Bescheidung der Widersprüche zu erzielen, „die einen Rückzug
aus der juristisch komplizierten Lage ermöglicht“. Diese war entstanden,
nachdem fast hundert Einzelklagen beim Sozialgericht Stuttgart eingegangen waren.
Mit freundlicher Genehmigung des vvps sei das Übereinkommen inhaltlich
kurz dargestellt: Die Bescheidung der Widersprüche wird zwar offiziell
nicht zurückgenommen, aber zurückgeschickte Originalbescheide werden
in den vorherigen Stand des Ruhenlassens der Widersprüche zurückversetzt,
die bereits eingereichten Klagen werden bei Gericht ruhen gelassen.
Wer bereits Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht hat, braucht nichts
weiter zu tun. Die KV stimmt dem Ruhenlassen der Klage bei Gericht zu. Allerdings
erhalten Klagende eine Aufforderung, die Gerichtskosten zu zahlen. Diese Kosten
werden nach Abschluss des Musterklageverfahrens, sofern die Klage gewonnen wird,
von der KV wieder erstattet.
Nur diejenigen, die noch keine Klage eingereicht haben, können jetzt
den Originalbescheid
(keine Kopie!) an die KV Baden Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg,
Sundgauallee
27, z. H. Herrn Bagenda, zurückschicken. Zurück kommt ein Bescheid,
dass der ursprüngliche Widerspruch gegen die Honorarauszahlung für
die Quartale
3/04 bis 1/05 bis zur Entscheidung des Musterklageverfahrens ruhengelassen wird.
Außerdem schickt die KV einen neuen Bescheid für die Nachvergütung
des Quartals 3/04 (anstelle des bisherigen im zurückgeschickten Widerspruchbescheid
enthaltenen Nachvergütungsbescheides für 3/04) mit Rechtsmittelbelehrung,
dass gegen die Nachvergütung für 3/04 nunmehr binnen vier Wochen Widerspruch
eingelegt werden kann. Auf jeden Fall den beigefügten Widerspruchstext
erst abschicken, wenn der neue Nachvergütungsbescheid für 3/04 mit
Rechtsmittelbelehrung von der KV per Post eingetroffen ist.
Jeder sollte darauf achten, nicht zwei Rechtswege gleichzeitig zu beschreiten.
Natürlich ist es nicht möglich, Klage einzureichen und parallel die
Originalbescheidung des Widerspruchs zurückzuschicken, um damit das Ruhenlassen
des Widerspruchs wiederherzustellen. Also entweder Klage oder Zurückschicken
des Originalbescheides. Der vvps empfiehlt nach dieser Vereinbarung mit der
KV, keine Klage mehr einzureichen, sofern dies nicht schon geschehen ist.
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