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Vereinbarung mit KV BW bezüglich der Bescheidung der Widersprüche

Klagen werden ruhen gelassen – Nicht-Klagende können Originalbescheid zurückschicken

Dem Verband der Vertragspsychotherapeuten Südbaden e.V. (vvps) ist es gelungen, mit dem Vorstand der KV Baden-Württemberg eine Vereinbarung bezüglich der Bescheidung der Widersprüche zu erzielen, „die einen Rückzug aus der juristisch komplizierten Lage ermöglicht“. Diese war entstanden, nachdem fast hundert Einzelklagen beim Sozialgericht Stuttgart eingegangen waren.

Mit freundlicher Genehmigung des vvps sei das Übereinkommen inhaltlich kurz dargestellt: Die Bescheidung der Widersprüche wird zwar offiziell nicht zurückgenommen, aber zurückgeschickte Originalbescheide werden in den vorherigen Stand des Ruhenlassens der Widersprüche zurückversetzt, die bereits eingereichten Klagen werden bei Gericht ruhen gelassen.

Wer bereits Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht hat, braucht nichts weiter zu tun. Die KV stimmt dem Ruhenlassen der Klage bei Gericht zu. Allerdings erhalten Klagende eine Aufforderung, die Gerichtskosten zu zahlen. Diese Kosten werden nach Abschluss des Musterklageverfahrens, sofern die Klage gewonnen wird, von der KV wieder erstattet.

Nur diejenigen, die noch keine Klage eingereicht haben, können jetzt den Originalbescheid (keine Kopie!) an die KV Baden Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg, Sundgauallee 27, z. H. Herrn Bagenda, zurückschicken. Zurück kommt ein Bescheid, dass der ursprüngliche Widerspruch gegen die Honorarauszahlung für die Quartale 3/04 bis 1/05 bis zur Entscheidung des Musterklageverfahrens ruhengelassen wird.

Außerdem schickt die KV einen neuen Bescheid für die Nachvergütung des Quartals 3/04 (anstelle des bisherigen im zurückgeschickten Widerspruchbescheid enthaltenen Nachvergütungsbescheides für 3/04) mit Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Nachvergütung für 3/04 nunmehr binnen vier Wochen Widerspruch eingelegt werden kann. Auf jeden Fall den beigefügten Widerspruchstext erst abschicken, wenn der neue Nachvergütungsbescheid für 3/04 mit Rechtsmittelbelehrung von der KV per Post eingetroffen ist.

Jeder sollte darauf achten, nicht zwei Rechtswege gleichzeitig zu beschreiten. Natürlich ist es nicht möglich, Klage einzureichen und parallel die Originalbescheidung des Widerspruchs zurückzuschicken, um damit das Ruhenlassen des Widerspruchs wiederherzustellen. Also entweder Klage oder Zurückschicken des Originalbescheides. Der vvps empfiehlt nach dieser Vereinbarung mit der KV, keine Klage mehr einzureichen, sofern dies nicht schon geschehen ist.

30.11.2006