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Gesprächspsychotherapie: Neuauflage des Bewertungsverfahrens

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird laut Schütze-Brief 41/2007 gegen die Beanstandung seines Beschlusses zur Nicht-Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine sozialgerichtliche Klage erheben. Der G-BA hatte in seiner Sitzung am 21. November 2006 nach einem umfangreichen Bewertungsverfahren beschlossen, dass die Gesprächspsychotherapie nicht die Kriterien für die Anerkennung als Richtlinienbehandlung für die ambulante Versorgung erfülle.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte diese Entscheidung am 30. Januar 2007 beanstandet. In einem ergänzenden Schreiben wurde diese Ablehnung eingehend begründet. Der Beschluss des G-BA hat mit dieser Beanstandung keine Rechtswirkung entfaltet. Das Verfahren zur Bewertung der Gesprächspsychotherapie wird jetzt neu aufgerollt.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat die Aufgabe übernommen, als Grundlage für die weiteren Beratungen im G-BA eine umfassende Definition der Gesprächspsychotherapie vor dem Hintergrund eines Votums seines Wissenschaftlichen Beirates zu entwickeln. Die wissenschaftlichen Studien, die Grundlage der ablehnenden Entscheidung des GBA waren, sollen in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren erneut bewertet werden. Die BPtK hat eine ergänzende Literaturanalyse angekündigt, da seit dem Bewertungsverfahren im G-BA bereits wieder einige Zeit vergangen sei. Die BPtK geht davon aus, dass es bis zum Oktober 2007 gelingen wird, eine neue Grundlage für die Bewertung der Gesprächspsychotherapie im G-BA zu schaffen.

Quelle: Schütze-Brief 41/2007

22.6.2007