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Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Mitteilungspflicht auch für Psychotherapeuten?
Kürzlich ging ein Aufschrei durch die Ärzteverbände. Grund
ist der im Referentenentwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes geplante § 294a
Abs.2 SGB V (Pfl-WG-E):
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte sich eine Krankheit
vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen
Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, wie zum
Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
zugezogen haben (§ 52), sind die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Krankenkassen
die erforderlichen Daten mitzuteilen.“
Diese Mitteilungspflicht ist in der Tat ein empfindlicher Angriff auf die ärztliche
Schweigepflicht. Aber auch die Psychotherapeuten könnten betroffen sein.
Zwar besteht noch Unsicherheit, wie die Vorschrift für Psychotherapeuten
zu verstehen ist, aber welche Auswirkungen die geplante Vorschrift vielleicht
haben könnte, sei hier dargelegt:
a) Der Wortlaut der geplanten Vorschrift adressiert nur Ärzte und Krankenhäuser.
Gem. § 284 Abs.4 SGB V sind damit aber auch die Psychotherapeuten gemeint.
b) Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die vorsätzlich zugezogene
Krankheit gerade diejenige ist, die der Arzt bzw. Psychotherapeut selbst behandelt.
Erfasst ist dem Wortlaut nach also auch eine vorsätzlich zugezogene Krankheit,
von der der Psychotherapeut im Rahmen der Psychotherapie erfährt. Da die
Psychotherapeuten sehr viel mehr als Ärzte von Motivationen und Absichten
erfahren, dürften es nicht nur seltene Situationen sein, in denen Psychotherapeuten
von vorsätzlich zugezogenen Krankheiten Kenntnis erlangen.
Darauf zu vertrauen, im Wege der Auslegung ergäbe sich, dass nur solche
vorsätzlich zugezogenen Krankheiten gemeint sein könnten, die der
betreffende Arzt/Psychotherapeut selbst behandelt (womit die Psychotherapeuten
dann faktisch kaum betroffen wären), erscheint momentan nicht ausreichend
und zu unsicher.
c) Im Referentenentwurf wird die Vorschrift damit begründet, dass sie
die logische Fortsetzung des mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten § 52
Abs.2 SGB V sei, in dem medizinisch nicht indizierte Maßnahmen wie zum
Beispiel Krankheiten in Folge von Piercings, Schönheits-OPs und Tätowierungen
erfasst sind. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt aber nicht nur auf diesen im
April neu eingeführten Abs.2 des § 52 Bezug, sondern auch auf alle
vorsätzlich zugezogenen und die bei Verbrechen und Vergehen zugezogenen
Krankheiten.
d) Mag man bei vorsätzlich zugezogenen Selbstschädigungen als Teil
eines psychopathologisch bedingten Krankheitsbildes noch hoffen, dass die Mitteilungspflicht
im Wege der Auslegung ausgeschlossen ist, weil es dem Gesetzgeber offensichtlich
nicht um krankheitsbedingten Vorsatz geht, ist die Mitteilungspflicht unumgänglich,
wenn es sich um sonstige Fälle handelt.
e) Die Psychotherapeuten können und sollen anscheinend nicht prüfen,
ob tatsächlich Vorsatz vorliegt. Denn die Mitteilungspflicht soll schon
dann entstehen, wenn auch nur Anhaltspunkte dafür vorliegen. Damit droht
sehr viel häufiger die Situation, dass die Psychotherapeuten selbst bei
Unsicherheit, gerade auch in der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit,
mitteilen müssen. Demnach könnte nicht nur der offensichtliche Fall
der Platzwunde beim Einbruch mitgeteilt werden müssen, sondern auch Mitteilung
erfolgen müssen, wenn der Patient anvertraut, er war beim Unfall nicht
angeschnallt, sein Armbruch rühre vom Freeclimbing, die Schnittwunde sei
entstanden, um die Klassenarbeit zu versäumen usw.
Es bedarf keiner vertieften Begründung, warum diese geplante Vorschrift
auch den Psychotherapeuten erhebliche Sorgen bereiten könnte. Psychotherapeuten
sind sehr viel mehr als andere Behandler bei Diagnostik und Behandlung auf einen
geschützten Vertrauensraum angewiesen. Vom geplanten § 294a erfasste
Informationen können sogar entscheidende Hinweise für die Diagnose
sein. Können sich Patienten hier nicht mehr auf die Schweigepflicht verlassen,
droht eine Verschlechterung der Krankenversorgung seelisch kranker Patienten.
Wird die Vorschrift nicht ganz gestrichen, müssten die Psychotherapeuten
von der Mitteilungspflicht ausgeschlossen werden.
Jan Frederichs
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Rechtsabteilung
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