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Berichtspflicht gilt weiter, fällt aber nicht mehr jedes Quartal
an
Im EBM 2008 heißt es zur Berichtspflicht: „Für Gebührenordnungspositionen
des Abschnittes 35.2 ist die Berichtspflicht erfüllt, wenn zu Beginn und
nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall
bei Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt
entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend
der Gebührenordnungsposition 01601 erstellt und versendet wird.“ Das
bedeutet, es ist zwar weiter ein Bericht notwendig, jedoch nicht mehr jedes
Quartal. Ein Krankheitsfall umfasst - im Gegensatz zum Behandlungsfall (ein
Quartal) - insgesamt vier Quartale.
Vorgespräche, die nicht zu einer Therapie führen, sowie Behandlungen
mit den Zehn-Minuten-Ziffern sind nicht in diesem Sinne berichtspflichtig.
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